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Hrun-lagen -er Setriebsführung. Mittelfristige Erbhofkreöite. -ULK 2998/38 vom 1S. 10. 1938 —. Nachstehend gebe ich ein Rundschreiben der Deut schen Zentralgenossenschaftskasse an die Direktionen der ländlichen Verbandskassen vom 3. 10. 1938 zur Kenntnis. „Mit Schreiben des Reichsverbandes der deut schen landwirtschaftlichen Genossenschaften — Raiff eisen — e. V. vom 16. 6. 1936 (Nr. 8390/36) war Ihnen Kenntnis gegeben worden von den Verein barungen, die mit dem Reichsernährungsministerium und den zuständigen Stellen des Reichsnährstandes über die Gewährung mittelfristiger Erbhofkredite durch die ländlichen Genossenschaften getroffen wor den waren. Da die Darlehen grundsätzlich dinglich nicht ge sichert werden sollen, war Voraussetzung für die Ge währung mittelfristiger Kredite an Bauern: 1. die eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erbhofs, um festzustellen, welche Überschüsse bei ordnungsmäßiger Wirt schaftsführung nachhaltig für Tilgung und Verzinsung von Schulden zur Verfügung stehen. Vom Reichsverband und uns aus gearbeitete Fragebogen zur Durchleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes wurden Ihnen zugestellt; 2. der Abschluß einer Ausschließlichkeitsverein barung, um zu verhindern, daß der mittel fristige Erbhofkredit durch eine spätere, wirt schaftlich nicht vertretbare Neukreditaufnahme gefährdet wird. Insbesondere mußte ver mieden werden, daß dingliche Eintragungen ohne Zustimmung der Genossenschaft, die einen mittelfristigen Erbhofkredit gewährt hatte, erfolgen können. Die in jeder Landes bauernschaft gebildete Schiedsstelle für den mittelfristigen Erbhofkredit soll in den Fällen entscheiden, in denen die Kreditgenossenschaft ihre Zustimmung zur Kreditaufnahme an dritter Stelle verweigert. Um zu ermöglichen, daß die Kreditgenossenschaft von einer beabsichtigten dinglichen Belastung eines beliehenen Betriebes rechtzeitig Kenntnis erhält, wurden die Kreisbauernführer durch die Anordnung des Reichsbauernführers angewiesen, der Genossen schaft unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald sie Kenntnis davon erhalten, daß die Eintragung einer Hypothek (Erundschuld usw.) für einen Erbhof bean tragt ist, dessen Eigentümer Schuldner eines mittel fristigen Erbhofkredites ist. Eine solche Benachrichtigung setzt aber voraus, daß die Kreditgenossenschaften die Kreisbauern führer jeweils von der Bewilligung und Auszahlung sowie späterhin von der Rückzahlung rechtzeitig unterrichten. Wie uns das Verwaltungsamt des Reichs bauernführers mitteilt, halten sich die Kredit genossenschaften nicht immer an diese Vereinbarung. Vielmehr beschränken sich die Einholung einer Stel lungnahme des Kreisbauernführers und seine Be nachrichtigung häufig nur auf zweifelhafte Fälle. Die Bitte des Reichsnährstandes geht dahin, daß künftig eine rechtzeitige Benachrichtigung der Kreis bauernführer erfolgt und daß die von den Genossen schaften bisher gewährten mittelfristigen Erbhof kredite noch nachträglich den Kreisbauernschaften zur Kenntnis gegeben werden. Wir bitten Sie daher, durch entsprechende Unter richtung der Ihnen angeschlossenen Kreditgenossen schaften dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Reichsnährstand getroffene Vereinbarung künftighin berücksichtigt wird und daß die bereits gewährten mittelfristigen Erbhofkredite noch nachträglich der Kreisbauernschaft gemeldet werden. Für eine Mitteilung über das von Ihnen Ver anlaßte wären wir Ihnen dankbar. Einen Durch schlag dieses Schreibens zur Weiterleitung an Ihren Verband erlauben wir uns als Anlage beizufügen." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 715. Tiere. Ausfuhr von Zuchttieren. — Il 01 K071/38 vom 14. 10. 1938 —. Mit dem 1. 11. d. I. wird bei der Pferde- und Viehverkehrsgesellschaft m. b. H. eine Ausfuhrstelle eingerichtet. Diese Ausfuhrstelle hat alle technischen Fragen einschließlich der Propaganda zum Absatz des deutschen Zuchtviehs in das Ausland zu regeln. Die fachliche Seite wird im Einvernehmen mit den ein zelnen Reichsverbänden bzw. deren Untergliede rungen gelöst, d. h. die Stelle wird sich bei allen An fragen nach deutschem Zuchtvieh mit den Reichsver bänden in Verbindung setzen, damit die der Anfrage entsprechenden Angebote abgegeben werden können. Leiter dieser Ausfuhrstelle ist Freiherr von Cetto, der in nächster Zeit persönliche Fühlungnahme mit den einzelnen Reichsverbänden aufnehmen wird. Der Dienstsitz ist bei der Pferde- und Viehverkehrs gesellschaft m. b. H., zur Zeit noch Berlin W 35, Erotz- admiral-von-Koester-Ufer 61, ab 1. 11, 1938: Berlin- Charlottenburg, Berliner Straße 27. Ich bitte, in Zukunft alle Anfragen jeglicher Ausfuhr an diese Stelle zu leiten und bitte auch über die Landes verbände die Züchtervereinigungen von dieser neuen Regelung in Kenntnis zu setzen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 715.