718 DN. 1938 Nr. 41 714 der NS.-Eemeinschaft „Kraft durch Freude" er geben (sog. Feriengelder, Reisegelder, Urlaubsgel- der). Nach 8 2 Abs. 3 Ziff. 2 LStDVO. sind solche Zuschüsse der Arbeitgeber grundsätzlich Arbeits lohn. Um die bedeutsamen Ziele der NS.-Eemein- schaft „Kraft durch Freude" aber auch steuerlich zu begünstigen, kann von einer Besteuerung dieser Zuschüsse an Arbeitnehmer dann abgesehen werden, wenn die Zuwendungen je Arbeitnehmer und Arbeitswoche den Betrag von 30 Rpf. oder bei - Zahlung in einer Summe den Betrag von 16 NM im Kalenderjahr nicht übersteigen, übersteigt der Urlaubszuschuß die erwähnten Beträge, dann ist der ganze Zuschuß steuerpflichtig. Dagegen sind Zuwendungen, die der Arbeitgeber unmittelbar an die NS.-Eemeinschaft „Kraft durch Freude" zur Förderung der von ihr erstrebten Ziele macht, überhaupt kein Arbeitslohn der einzelnen Gefolg schaftsmitglieder." An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 712. Neueinrichtung von Arbeitsdienstlagern für die weibliche Jugend. — i 6 «954/38 vom 20. 10. 1938 —. Nach dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Stärke des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend vom 7. 10. 1938 (RGBl, l S. 1298) soll dieser bis zum 1. 4.1940 von jetzt 30 000 auf 50 000 Arbeits maiden (einschl. Stammpersonal) erhöht werden. Wie mir von der Reichsleitung des Reichs arbeitsdienstes mitgeteilt wird, gilt diese Erweite rung des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend nur für den alten Teil des Reiches. Für die deutsche Ostmark und die sudetendeutschen Gebiete erfolgen Sonderregelungen. Ich bitte, den Bezirksleitungen des Arbeits dienstes für die weibliche Jugend Vorschläge für den Einsatz neuer Bauernhilfslager des weiblichen Arbeitsdienstes zu machen und mir Abschrift Ihrer Vorschläge herzureichen. Als Einsatzorte sind vornehmlich solche Dörfer, auch Neubauerndörfer, zu berücksichtigen, in denen besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von weiblichen Hilfskräften zur Unterstützung der Bäuerinnen bestehen und auch die wirtschaftliche Lage der Bauernhöfe den dauernden Einsatz des weiblichen Arbeitsdienstes dringend erforderlich macht. In den Vorschlägen sind anzugeben: 1. geeignete Standorte für die Lager; 2. für welche Dörfer die einzelnen Lager dienst bar gemacht werden sollen, wobei zu beachten ist, daß eine Veschäftigungsmöglichkeit von etwa 35 Arbeitsmaiden im Sommer und etwa 25 Arbeitsmaiden im Winter dau ernd vorhanden sein muß; 3. welche besonderen Gründe für die Berücksich tigung der vorgeschlagenen Einsatzorte spre chen. Für den alten Teil des Reiches ist die Einrich tung von etwa 300 Lagern des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend geplant, so daß auf die Gebiete der einzelnen LVschen je nach Größe 10 bis 20 Lager entfallen werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 713. Rechtswartung. Vie angemessene Entschädigung im Entetgnungsrecht. — Ioa 9 vom 17. 10. 1938 —. In Heft 15 vom 10. 8. 1938 der Zeitschrift „Deutsche Verwaltung" — Deutscher Rechtsverlag E. m. b. H., W. Kohlhammer-Verlag, Berlin — ver öffentlicht Ministerialdirektor Dr. Knoll vom Reichs arbeitsministerium eine grundsätzliche Betrachtung über die angemessene Entschädigung im Enteig nungsrecht. Die Arbeit gibt einen ausgezeichneten überblick Recht. über die geschichtliche Entwicklung des Enteignungs rechts, zeigt die weltanschauliche Bedingtheit der Ent eignungsvorschriften und gelangt so auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung zu wert vollen Erkenntnissen, die sich unmittelbar auf die sehr schwierige Praxis bei der Festsetzung der Entschädi gung im Enteignungsrecht anwenden lassen. Ich bitte die Kreis- und LBschen, insbesondere die Abteilungsleiter IO und I?, sich mit den Ee- dankengängen dieses Aufsatzes vertraut zu machen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 713.