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DN. 1938 Nr. 40 694 693 schäft wird im allgemeinen nur während der Spitzenarbeitszeiten (Feldbestellung und Erntearbeiten) in Frage kommen. Für den Einsatz der Gefangenen bei Außenarbei ten sind Arbeiten, die einen Eruppeneinsatz (min destens 10 Gefangene) ermöglichen, zu bevorzugen. Sollte die Einsatzmöglichkeit in der Nähe der Voll streckungsanstalten nicht ausreichen und ein täglicher Hin- und Rücktransport der Gefangenen zur Arbeits stelle nicht in Frage kommen, ist die Errichtung von Außenarbeitslagern in Erwägung zu ziehen. Von einem Einzeleinsatz von Gefangenen ist nach Möglich keit abzusehen, nur in besonderen Ausnahmefällen können einzelne besonders ausgewählte Gefangene mit kurzen Strafen oder Strafresten zugewiesen werden. Da der Reichsminister der Justiz die Zahl der Hausarbeiter vermindert hat und unproduktive Arbeit für Unternehmerbetriebe einschränken wird, werden auch die mit Jnnenarbeiten beschäftig ten Gefangenen künftig für einen verstärkten produk tiven Einsatz zur Verfügung stehen. Für weibliche Gefangene kommt hierbei unter anderem auch ein Einsatz für die Konserven- und Fischkonservenindu strie in Frage. Damit der verstärkte Einsatz der Strafgefange nen zur Behebung des Kräftemangels in Kürze er folgen kann, hat der Präsident der Reichsanstalt für AV. und AV. weiter besonders angeordnet, alle da mit zusammenhängenden Arbeiten und Verhandlun gen mit größter Beschleunigung durchzuführen. An den Verhandlungen werden die bezirklichen Vertreter der für den Eefangeneneinsatz geeigneten Wirtschafts zweige beteiligt (Eisen- und Metallwirtschaft, Zie gelei-, Baustoff-, Konservenindustrie usw., Trägep von öffentlichen Eroßbauvorhaben, Landesbau ernschaften, Landforstmeister usw.), um die in Betracht kommenden Betriebe und Vorhaben schnell stens zu ermitteln. Ergibt sich bei den Verhandlungen, daß ein Groß einsatz von Gefangenen (z. B. bei Einbringung der Die Anordnung des Verwaltungsamtes betr. An erkennung von landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 5. 7. 1938 (RNVbl. S. 315) gestaltet das land wirtschaftliche Sachverständigenwesen auf Grund der vom Reichsverband für das landwirtschaftliche Buch- führungs-, Betreuungs- und Schätzungswesen e. V. geleisteten Vorarbeiten weiter aus. Künftig werden die Sachverständigen nicht mehr durch den Reichs verband, insbesondere seine bisherige Reichsfach Ernte) unbedingt notwendig wird, haben die Lan desarbeitsämter dem Präsidenten der Reichsanstalt für AV. und AV. sofort zu berichten, damit von ihm aus an den Reichsminister der Justiz mit dem An trag herangetreten werden kann, vorübergehend Ge fangene aus anderen Vollzugsanstalten oder aus den Emslandlagern zu stellen. Ich bitte die LBschen, sich auf Grund dieses Er lasses des Präsidenten der Reichsanstalt für AV. und AV. mit den zuständigen Landesarbeitsämtern in Verbindung zu setzen. Zu besprechen bzw. zu regeln sind u. a. folgende Fragen: a) Die Einsatzmöglichkeiten im Bezirk der LBsch. — Hierfür geben die oben auf geführten Außenarbeiten für Justizgefangene einen gewissen Anhalt. Die Abteilungen l 8 haben hierbei mit den in Frage kommenden Fachabteilungen (z. B. II L8 (Landeskultur), IIG 9 (Gartenbau), II? (Forstwirtschaft)), zu sammenzuarbeiten und sich für den Gefange neneinsatz die erforderlichen Unterlagen zu be schaffen. b) Hinsichtlich der notwendigen Trennung einge setzter Justizgefangener von den freien Ar beitskräften bringe ich die in den Rdschr. Nr. 18/1936 und 101/1937 mitgeteilte Stellung nahme des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft — IV/6 4004 vom 3. 12. 1935 erneut in Erinnerung. c) Zur Frage der Umschulung von Justizgefan genen bitte ich aus besonderer Veranlassung, dafür einzutreten, daß unter keinen Umstän den der Landwirtschaft auf diesem Wege Menschen mit Erbanlagen zugeführt werden, die meinen Zielen in der Schaffung und Er haltung einer erbgesunden Landbevölkerung entgegenstehen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 691. gruppe Betreuung und Schätzung, sondern unmittel bar durch den RNSt. erfaßt. Mit Rücksicht darauf, daß es zur Zeit dem RNSt. nicht mög lich ist, die Ausübung der landwirtschaftlichen Sachverständigentätigkeit von einer Zulassung ab hängig zu machen, geht die Neuregelung den Weg der Anerkennung. Es werden also nunmehr land wirtschaftliche Sachverständige, die persönlich und fachlich dem RNSt. geeignet erscheinen und auf eine öffentlich zu benutzende Eignungserklärung des RNSt. Wert legen, durch die Anerken nung aus dem Kreise der Sachverständigen be sonders hervorgehoben. Da erfahrungsgemäß eine solche öffentliche Anerkennung für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit in behördlichem und pri- Grunölagen -er Setriebsführung Dienstanweisung zur Durchführung -er lan-- Anor-nung betreffen- Anerkennung von wirtschaftlichen Sachverstän-igen. — 118 2898/38 vom 9. 19. 1938 —. 1.