675 DN. 1938 Nr. 39 676 Finanz- unü Vermögensverwaltung. Vergütung für Zorsteknrichter bei auswärtiger Sefchästkgung. — 1V6 1/776/38, Il/2301/38, ll k/558/38 vom 3V. 9. 1938 —. Der dienstliche Wohnsitz der Forsteinrichter ist bisher von den einzelnen Landesbauernschaften nach verschiedenartigen Gesichtspunkten festgesetzt worden. Zwecks Herbeiführung einer einheitlichen Regelung ordne ich hiermit mit Wirkung vom 1. 10. 1938 folgendes an: Als dienstlicher Wohnsitz der Forsteinrichter gilt grundsätzlich der Sitz der betreffenden Landesbauern schaft. Werden die Forsteinrichter ständig einem Forstamt zugeteilt, so gilt der Sitz des betreffenden Forstamts als ihr dienstlicher Wohnsitz. Unverheirateten Beamten und Angestellten ist der Ort der Außentätigkeit als dienstlicher Wohnsitz zuzuweisen, wenn von vornherein feststeht, daß ihre Beschäftigung an dem betreffenden Ort voraussicht lich 3 Monate oder länger dauert. Die Forsteinrichter erhalten für ihre Tätigkeit bei einer auswärtigen, außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes gelegenen Beschäftigungsstelle eine Ver gütung nach den „Bestimmungen über Vergütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten" vom 16. 12. 1933 (RBB. S. 200 Nr. 2264). An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 675. Hetriebsgemeinfchaft. Lohnbe-ingungen kür -ie italienischen lan-wirt- schastlichen Wanderarbeiter, hier: Mkor-berech- nungen bei der Kartoffelernte. — I 8 6842/38 vom 6. 16. 1938 —. Bei dem Kgl. Italienischen Generalkonsulat in Berlin fand eine Besprechung statt, an der unter dem Vorsitz des Generalkonsuls Vertreter der Reichsanstalt für Av. und Av., der Leiter des Auswanderungs amtes bei der Kgl. Italienischen Botschaft und Ver treter der Confederazione F. L. A. teilnahmen. Von italienischer Seite wurde darauf hingewiesen, daß in letzter Zeit zwischen den italienischen Wanderarbeiter gruppen und ihren Betriebsführern häufig Streitig keiten wegen der Akkordberechnung bei der Kartoffel ernte aufgetreten seien. Die Betriebsführer hätten bei der Festsetzung der Akkordlöhne den Schwierig keiten der Arbeit (geringer Ertrag je Morgen, kleine Kartoffeln) oft nicht genügend Rechnung getragen. Hierzu stelle ich zunächst fest, daß nach den Ar beitsverträgen der Betriebsführer zu be stimmen hat, welche Arbeiten im Stundenlohn und welche im Akkordlohn zu leisten sind. Um aber bei Streitigkeiten über die Festsetzung der Akkord löhne für die Kartoffelernte auf jeden Fall eine gütliche Einigung sicherzustellen, bestimme ich nach Fühlungnahme mit der Reichsanstalt für Av. und Av. und der Italienischen Behörde solgendes: 1. Jeder Streitfall der vorliegenden Art, der nicht im Betriebe bereinigt werden kann, ist vom Betriebsführer unverzüglich der KVsch. zu melden. Die KBsch. hat in Verbindung mit dem zuständigen Arbeitsamt, nach Möglichkeit unter Hinzuziehung von Beauftragten des Auswanderungsamtes bei der Kgl. Italie nischen Botschaft den Fall zu prüfen und eine Übereinstimmung herbeizuführen. 2. Bis zur Regelung des Streitfalles ist von dem Betriebe die betreffende Arbeit an die italie nischen Arbeiter im Stundenlohn zu vergeben und dementsprechend zu vergüten. Zur Förde rung der Ernte bleibt es dem Betriebsführer überlassen, bei befriedigender Arbeit einen Leistungszuschlag zu gewähren, durch den je Tag ein Mehrverdienst bis zu 30 vH erreicht werden kann. 3. Für die Beilegung des gemeldeten Streitfalles ist zu beachten: a) Die Akkordsätze und Akkordbedingungen sind für bestimmte, hinsichtlich ihres Um fanges klar umgrenzte Arbeiten schriftlich festzulegen und grundsätzlich vor Beginn der Arbeit mündlich und durch Aushang bekanntzugeben. b) Eine Senkung der einmal festgesetzten Akkordsätze und Akkordbedingungen wäh rend der laufenden Arbeit ist unzulässig. c) Der tarifliche Zeitlohn muß bei der Kar toffelernte für jeden Arbeiter grundsätz lich erreichbar sein. 6) Die Akkordsätze sind so festzulegen, daß die Arbeiter in dem betriebsüblichen Arbeits verfahren bei befriedigender Arbeits leistung im Durchschnitt 30 vH über den tariflichen Zeitlohn verdienen. e) Auf die in meinem Rdschr. Nr. 9ö/38 vom 8. 8. 1938 bezgl. der Zuweisung von Akkordarbeit an die italienischen Arbeiter und Festsetzung der Stundenlohnsätze gege benen Anordnungen weise ich nochmals hin. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 675.