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suche ich Eie, sich vor Abgabe von Eicheln an die Firma mit den zuständigen Darren in Verbindung zu setzen. Abschrift zur Kenntnis mit der Bitte, der Firma A. Mengers auf Ansuchen bei der Beschaf fung von Eicheln ebenfalls behilflich zu sein und gegebenenfalls eine ähnliche Regelung zu treffen." An die Landesbauernschaften (ohne LBsch. Alpsnland, Donauland und Südmark). DN. 1938 S. 606. Ausbildung in der forstlichen firbeitslehre. — II 5 2020/38 vom 7. 9. 1938 —. Wie bereits anläßlich der Dienstsitzung der Ab- tcilungsvorstände II ? am 16. 8. d. Js. in Berlin besprochen, lege ich Wert darauf, daß in jeder LBsch. 1 bis 3 Forstbeamte bzw. -angestellte des höheren oder gehobenen mittleren Dienstes (Forstmeister, Forstassessor, Bezirksförster) in der forstlichen Arbeits ichre ausgebildet werden, damit sie anläßlich der Forstwart- und Hilfsförsterlehrgänge sowie bei den Prüfungen das wichtige Fach der forstlichen Arbeits lehre sachgemäß vertreten können. Ebenso muß an den Forstschulen mindestens eine Lehrkraft in der Arbeitslehre voll ausgebildet sein. In Ermangelung eigener Ausbildungslager des NNSt. ist zu diesem Zweck die Fühlung mit den von den Staatsforstver waltungen eingerichteten Ausbildungslagern für diutsche Waldarbeit aufzunehmen, die bisher schon vielfach bei Abhaltung von Ausbildungskursen für Forstbeamte einige Plätze dem NNSt. bzw. dem Privatwaldbesitz offen gehalten haben. Kurse für Arbeitslehrer von 14tägiger Dauer hält vornehmlich das Institut für forstliche Arbeitslehre (Jffa)-Ebers walde im Ausbildungslager Erafenbrücker Mühle ab. Voraussetzung zur Zulassung zu diesem Ausbildungs- kursus für Arbeitslehrer ist jedoch die vorherige Teil nahme an einem mindestens 8tägigen, besser noch 14tägigen Kursus für Betriebsbeamte oder Wald arbeiter auf einem der anderen im Reiche bestehenden Ausbildungslager. Für die Ausbildung in der Arbeitslehre sind von den LBschen geeignete Forstbeamte bzw. -angestelltc, die über die nötige Lehrbefähigung verfügen, auszu wählen; die Namen sind mir bis zum 1. 10. d. I. zu melden. Der 1. Kursus ist nach Möglichkeit noch in diesem Jahre, der 2. Kursus im nächsten Jahre zu be suchen. Die Kosten für die Ausbildung der mir namentlich benannten Forstbeamten können von mir übernommen werden; zu diesem Zweck ist mir jeweils vor Beginn des Lehrganges Mitteilung über Ort und Zeit zu machen, die Reisekostenrechnung ist mir sofort nach Beendigung vorzulegen. Ergänzend zu dieser Anordnung bemerke ich, daß die Teilnahme an mindestens einem Ausbildungs lehrgang für Waldarbeit für jeden im Außendienst tätigen Forstbeamten und -angestellten des RNSt. in heutiger Zeit als selbstverständlich angesehen wer den muß. An die Landesbaucrnschaften (ohne LBsch. Alpenland, Donauland und Südmark). DN. 1938 S. 607. Geräte Führerschein Ser Klosse 4 kür Führer lanöwirtfchaftlicher Schlepper. — IlO 12 044/38/4 vom 7. 9. 1938 —. In meiner Anordnung vom 25. 5. 1938 — II 0 6753/38 — (DN. 1938 S. 357) hatte ich auf meine Ver einbarungen mit dem NSKK. wegen der Ausbildung landwirtschaftlicher Schlepperführer zur Erlangung des Führerscheins Klasse 4 hingewiesen. Ich habe mich in der Zwischenzeit gleichzeitig mit dem Korpsführer des NSKK. beim Reichsverkehrsminister dafür ein gesetzt, daß auch die Prüfung für Führerschein Klasse 4 durch das NSKK. abgenommen werden kann, für alle landwirtschaftlichen Schlepperführer, die durch das NSKK. ausgebildet werden. In dem nach stehend abgedruckten Erlaß hat der Reichsverkehrs minister seine Zustimmung dazu gegeben, diese Zu stimmung jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1938 begrenzt. Der Erlaß lautet: „Wird ein Führerschein der Klasse 4 beantragt, so hat nach D 9 Satz 2 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung die Polizeibehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu prüfen, ob der An tragsteller ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Ver- kehrsvorschriften hat. Im Einvernehmen mit dem un- Maschinen. i Reichsfllhrer und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern bestimme ich, daß von einer solchen Prüfung abzusehen ist, wenn der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Schlepper führen soll und durch eine Bescheinigung der für seinen Wohnsitz zuständigen Motorstandarte des NSKK. nachweist, daß er sich einer Prüfung in den Verkehrsvorschriften (Z 9 Satz 2 StVZO.) mit Erfolg unterzogen hat. Diese Bestimmung gilt nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1938. Der Reichsverkehrsminister." Gleichzeitig weise ich auf den Erlaß des Reichs- vcrkehrsministers vom 14. 2. 1938 hin, in dem zum Ausdruck gebracht wird, daß der Begriff „Züge" für die Landwirtschaft nicht gilt. Es können also land wirtschaftliche Schlepper mit dem Führerschein Klasse 4 gefahren werden, auch wenn mehr als eine Achse, d. h. also ein oder mehrere Anhänger hinter dem Schlepper angehängt werden. Den Erlaß bringe ich nachstehend zur Kenntnis: „Nach Z 18 StVZO, sind Anhänger ,zum Mit führen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer Bauart bestimmte Fahrzeuge'. Landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge