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für das Rechnungsjahr 1938 und folgende für Auf forstungen im Privatwald zur Verfügung gestellten Reichsmitteln: 1. Vor der Bewilligung einer Beihilfe ist ein Plan anzufordern, aus dem zu ersehen ist, welche Mittel der vorgesehene Zweck voraus sichtlich erfordert, welche Zuwendungen — unter Angabe der Höhe und Herkunft im ein zelnen — in Aussicht stehen und wann und in welcher Höhe die einzelnen Ausgaben voraus sichtlich zu leisten sind. Diese Bestimmung ent fällt für die Aufforstungen im kleinbäuerlichen Wald, jedoch ist sie anzuwenden bei Förderung größerer Aufforstungsvorhaben, für die eine feste Planung besteht. 2. Die bewilligten Mittel dürfen erst dann an gefordert werden, wenn sie tatsächlich für den Verwendungszweck gebraucht werden. Die Grundsätze einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel gestatten es nicht, daß Gelder der öffentlichen Kasse vorzeitig ent zogen werden und längere Zeit bei den Zwischenstellen unverwendet liegen. 3. Ist für die Förderung größerer Aufforstungs vorhaben, die in verschiedenen Kulturperioden durchgeführt werden, eine größere Beihilfe be willigt, so sind die Mittel in Teilbeträgen bereitzustellen. Die Teilbeträge sind so zu be messen, daß eine klare Übersicht gewährleistet bleibt. 4. Die LBschen haben die sparsame und zweckent sprechende Verwendung der öffentlichen Mittel genauestens zu überwachen. Vor allem ist unter allen Umständen auf die ordnungs mäßige Verwendung und Abrechnung der Reichsmittel für das Haushaltsjahr, für das sie bewilligt wurden, zu achten. Das Haus haltsjahr läuft jeweils vom 1. 4. bis zum 31. 3. des darauffolgenden Jahres. 5. über die einzelnen Einnahme- und Ausgabe beträge ist gewissenhaft Buch zu führen. Jede Ausgabe ist ordnungsmäßig zu belegen. Die Buchführung ist so einzurichten, daß die Ein nahmen und Auszahlungen an Hand der Buchungen und Belege ohne besondere Schwie rigkeiten übersehen werden können. 6. Nach Verausgabung der bewilligten Beihilfen, d. h. nach Schluß des Haushaltsjahres am 31. 3., ist von den LBschen sofort ein Verwen dungsnachweis in mindestens 2 Stücken zu fertigen und mit folgender Bescheinigung zu versehen: „Es wird bescheinigt, daß die veraus gabten Beträge sparsam und nur für den vorgesehenen Zweck verwendet und an die Empfangsberechtigten richtig ausgezahlt worden sind." Eine Ausfertigung dieses Nachweises ist mir beschleunigt zur Prüfung vorzulegen; spätester Termin jeweils 15. 6. eines jeden Jahres. Die zweite Ausfertigung nebst Originalbelegen ist bei den Oberkassen der LBschen, welche die Beihilfe zur Zahlung angewiesen haben, auf zubewahren. Im Interesse einer ordnungs mäßigen Kassenführung ist bei der Aufstellung und Prüfung des Verwendungsnachweises größte Beschleunigung und Gewissenhaftigkeit geboten. 7. Als Verwendungsnachweis wird das bisher übliche Formular (siehe Anlage meiner Ver fügung vom 26. 3. 1936 — II 693 —) bei behalten. Jedoch ist in einer besonderen Spalte die Zahl der Veihilfeempfänger nach zuweisen. 8. Die Beihilfen einschließlich der Bankzinsen, die der LBsch. für die Zeit der Nichtverwen dung der Mittel etwa gutgeschrieben sind, müssen zurückgezahlt werden, wenn die auf erlegten Bedingungen, insbesondere die ord nungsgemäße Verwendung in dem Haushalts jahr, für das sie bewilligt wurden, nicht ein gehalten werden oder wenn die Mittel be stimmungswidrig Verwendung gefunden haben. 9. Den Prüfungsstellen des Reiches steht das Recht zu, die Verwendung der Beihilfen durch Ortsbesichtigung und Einsichtnahme in die Bücher und Belege entweder selbst nachzu prüfen oder durch eine Treuhandstelle oder sonstige Sachverständige nachprüfen zu lassen. Die Kosten dieser Nachprüfung müssen, sofern sie durch nicht ordnungsgemäße Abrechnung der Reichsmittel notwendig wurde, von der betreffenden LBsch. getragen werden. An die Landesbauernschaften. DN. 1938 S. 601. Ernte un- Abgabe von Zorstlämereien, insbefon-ere von Kiefern- un- Zichtenfamen. — IIk 1971/38 vom 6. 9. 1938 —. Der Reichsforstmeister hat unter dem 22. 8. 1938 — II Nr. 6017 — folgenden Erlaß an die Landforst meister und an die staatlichen Darrverwalter heraus gegeben und im Nachgang hierzu den Neichsverband der Forstpflanzenzüchter und Klenganstalten wie folgt benachrichtigt: „Aus den Berichten der Darrverwalter auf meinen Erlaß vom 17. 8. 1937 — II Nr. 7972 — habe ich ersehen, daß auch in diesem Jahr noch erhebliche llbervorräte an Kiefernsamen vorhanden sind. Ich sehe mich daher veranlaßt zu bestimmen, daß Kiefernzapfen in diesem Jahr nur in ganz be schränktem Umfange in Beständen besonders wert voller Herkünfte gesammelt werden. Zapfen der Höhenkiefer der Mittelgebirge können jedoch bis zur Höhe eines Jahresbedarfs dieser Herkünfte geerntet werden. Soweit in einigen Wuchsgebieten der Bedarf für 1939 nicht oder nicht voll gedeckt sein sollte, ist