Pflanzenschutz. Erhebungen über Zrühjahrsnachtfröfle. — IIL 7 a/4212/38 vom 8. g. 1938 —. Um einen Überblick über die Auswirkungen der diesjährigen Frühjahrsnachtfröste zu erhalten, wer den vom Reichsamt für Wetterdienst in Trier um fassende Erhebungen angestellt. Ich bitte, die ge nannte Stelle bei Anfragen weitgehend zu unter stützen. Je eine Durchschrift des Antwortschreibens ist mir zu übersenden. An die Landesbanernschaften — Pflanzenschutzämter — ohne LBsch. Alpenland, Donauland und Südmark. DN. 1938 S. 599. Namhaftmachung von Pflanzenschutzmittel. — IIc 7 s/4275/38 vom 8. 9. 1938 —. Es besteht Veranlassung, erneut darauf hinzu weisen, daß die einseitige Empfehlung einzelner Prä parate zur Schädlingsbekämpfung von feiten der Dienststellen des RNSt. zu unterbleiben hat. Müssen aus bestimmten Gründen Schädlingsbekämpfungs mittel oder -geräte namhaft gemacht werden, so sind stets die sämtlichen für den gewollten Zweck geeig neten und vom deutschen Pflanzenschutzdienst amtlich anerkannten Pflanzenschutzmittel zu benennen. Ich verweise hierbei auf die entsprechenden Merk blätter Nr. 7—9 und Flugblatt Nr. 165—169 der Bio logischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft. Au die Landesbauernschaften (ohne LBsch. Alpenland, Donauland, Südmark). DN. 1938 S. 599. Dere. Zöröerung -er Schweinezucht. — IIv 1/5330/38 vom 2. 9. 1938 —. Der Reichsverband Deutscher Schweinezüchter hat die Berichte von der Tagung in Goslar 1938 zu einem Büchlein „Ziele der deutschen Schweinezucht" zu- sammengefaßt. Gemäß einer Zuschrift des Neichs- verbandes haben sämtliche Tierzuchtämter sowie die Wirtschaftsberatungsverbände und Landwirtschafts schulen, Höheren Landbauschulen und Höheren Land wirtschaftsschulen ein Stück erhalten. Ich bitte, durch die zuständige Stelle auf diese Zusammenfassung hin zuweisen und für eine möglichst große Verbreitung dieses Büchleins zu sorgen. An die Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1938 S. 599. viehfeuchenpoliziliche Nnor-nung im Verkehr mit Nutz- un- Zuchtvieh. — UV K/2318/38 vom 8. 9. 1938 —. Der Reichs- und Preuß. Minister des Innern hat für das preußische Staatsgebiet mit Datum vom 26. 8. 1938 eine viehseuchenpolizeiliche Anord nung über die Bekämpfung der Maul- und Klauen seuche erlassen, die insbesondere für den Ferkelhandel von weitgehender Bedeutung ist. Darin wird be stimmt: „8 1- Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 26. März 1938 (RAnz. Nr. 75) wird aufgehoben. 8 2. Der 8 13 Abs. 1 Satz 1 der Viehseuchenpolizei lichen Anordnung vom 9. 2. 1938 (RAnz. Nr. 36) erhält folgende Fassung: Die Regierungspräsidenten werden ermäch tigt, anzuordnen, daß die zu Nutz- und Zucht zwecken aus verseuchten Regierungsbezirken ein geführten Rinder, Schafe und Ziegen am Be stimmungsort auf die Dauer von 5 Tagen, Schweine bis zur Dauer von 14 Tagen der polizeilichen Beobachtung unterstellt werden." Die Begründung hierzu ist folgende: Im Verlaufe der Maul- und Klauenseuche wurde wiederholt berichtet, daß eine Verschleppung vielfach durch zugekaufte Ferkel nachzuweisen war und daß die Ausbreitung der Seuche in den Fällen hätte ver hindert werden können, wenn auch die Ferkel wie das übrige Klauenvieh einer fünftägigen polizeilichen Beobachtung unterstellt worden wären. Daraufhin wurde durch die Anordnung vom 26. 3. 1938 die Er mächtigung der Regierungspräsidenten zur Anord nung einer Quarantäne auch auf Schweine aus gedehnt. Dabei geht die vorliegende Anordnung vom 26. 8. 1938 über die bisher gültigen Bestimmungen hinaus, indem eine polizeiliche Beobachtung für zu Nutz- und Zuchtzwecken aus verseuchten Regierungs bezirken eingeführte Schweine bis zur Dauer von 14 Tagen ausgedehnt wurde, während es für Rinder, Schafe und Ziegen bei der bisherigen Regelung ver blieb. An die Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1938 S. 599.