verorünung zur Zöröerung öer Lan-bevölkerung. — I 8 5860/38 vom 7. S. 1838 —. In Beantwortung einer großen Reihe von Fra gen wird hierdurch bekanntgegeben, daß die Durch führungsbestimmungen zur Verordnung zur Förde rung der Landbevölkerung vom 7. 7. 1938 (REBl. I S. 1835) noch nicht erschienen sind. Fragen nach der Auslegung einzelner Bestimmungen der Verordnung können daher noch nicht beantwortet werden. Ich habe der Reichsregierung einen Entwurf die ser Durchführungsbestimmungen zugeleitet und in diesem auch die verschiedenen Anregungen der LBschen berücksichtigt. An die Landesbauernschaften. DN. 1938 S. 597. Personenbeförderung auk Anhängern von Treckern. — l 8 8403/38 vom 8. 8.1838 —. Die LBschen Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten mir gemeldet, daß in ihren Bezirken von Polizeibehörden die Beförderung von Personen auf Anhängern von Treckern verboten worden sei. Der Reichsführer und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern hat daraufhin den be treffenden Polizeibehörden die nachstehende Anwei sung gegeben, die ich allgemein bekanntgebe für den Fall, daß auch in anderen Bezirken ähnliche Verbote ergangen sind. Der Reichsführer U und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern O. — VuR. Verk. 33 Nr. 60/38 Berlin NW 7, den 20. 8. 1938 Unter den Linden 74 Betr. Personenbeförderung auf Anhängern. Mir ist mitgeteilt worden, daß eine Reihe von Polizeibehörden Ihres Bezirks die Auffassung ver tritt, daß die Beförderung von Personen auf An hängern von Treckern nach 8 34 Abs. 3 der Straßen verkehrs-Ordnung vom 13. 11. 1937 verboten sei. Demgegenüber weise ich darauf hin, daß 8 34 Abs. 3 StVO, nur die Beförderung auf der Ladefläche von La st kraftwagen- Anhängern (vgl. auch Überschrift zu 8 34 StVO.) untersagt. Das ziehende Fahrzeug muß demnach ein Lastkraftwagen sein. Die Beförderung von Personen auf An hängern hinter Trecker ist somit zulässig. Die gleiche Auslegung des 8 34 StVO, enthält auch der bei den Polizeibehörden eingeführte Kommentar „Schoor — von Unruh — Galle: Straßenverkehrsrecht" (S. 179). Im Hinblick darauf, daß sich die eingangs be handelte irrtümliche Auslegung des 8 34 zurzeit ganz besonders nachteilig auf die ordnungsmäßige Betriebsführung in landwirtschaftlichen Betrieben auswirken muß, bitte ich, die Nachgeordneten Be hörden umgehend über die Rechtslage aufzu klären. An die Landesbauernschaften. DN. 1938 S. 597. Neubilüung deutschen Bauerntums. Anschlußmessungen an -as Lan-es-rekecksnetz im Anliegerfte-lerversahren. — 181/3269/38 vom 6. 9. 1938 —. Nachstehend gebe ich den Runderlaß des RMfEuL. vom 15. 8. 1938 — VIII 5180 — bekannt. „Die Ausführungsanweisung IV zu dem Sied lungsgesetz vom 3. 2. 1920 bestimmt, daß im An liegersiedlungsverfahren die Beschaffung der Unter lagen für die Katasterberichtigung (einschl. Ver messung) regelmäßig auf Kosten der Landempfän- ger den Katasterämtern oder Privatlandmessern zu überlassen ist. Durch den 1934 bzw. 1936 angeordneten An schluß der Einzelmessung an das Landesdreiecksnetz haben sich die Messungskosten im Anliegersied lungsverfahren recht erheblich erhöht, so daß häufig diese Erhöhung der Kosten den Landempfängern nicht zugemutet werden kann. Im Einvernehmen mit dem Herrn Preuß. Finanzminister erkläre ich mich deshalb damit ein verstanden, daß in den Fällen, in denen die Land empfänger nicht in der Lage sind, die erhöhten Messungskosten zu tragen, was im Benehmen mit dem Reichsnährstand durch eine strenge Prüfung der Verhältnisse der Landempfänger festzustellen ist, die Anschlußmessungen an das Landesdreiecks netz von den Beamten der Kulturämter gelegentlich der örtlichen Absteckungsarbeiten ausgeführt wer den und nur die eigentliche Siedlungsmessung auf Kosten der Landempfänger den freischaffenden Ver messungsingenieuren übertragen wird." An die Landesbauernschaften. DN. 1938 S. 597.