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8 5 Allgemein ist anzustreben, daß der Dienst beginn bei allen Dienststellen an demselben Ort gleichmäßig festgesetzt wird. Der Dienst soll in der Zeit vom 1. März bis Ende Oktober nicht vor 7 Uhr, in Städten mit durchgehender Arbeitszeit nicht vor Uhr, in der Zeit vom 1. November bis Ende Februar allgemein nicht vor 7^ Uhr beginnen. Der Dienst soll an keinem Tage vor 13 Uhr enden. § 6 In Städten mit durchgehender Arbeitszeit ist der Sonnabendnachmittag dienstfrei zu halten; jedoch darf der Dienst an den übrigen 5 Wochen tagen 9 Stunden nicht übersteigen. In Orten mit geteilter Tagesarbeitszeit ist Mittwoch und Sonn abend durchgehend zu arbeiten und der Nachmittag dienstfrei zu halten; die regelmäßige Arbeitszeit darf an den übrigen 4 Wochentagen 9 Stunden nicht übersteigen. § 7 An den Tagen vor Weihnachten, Neujahr, Pfingsten und am 20. April endet der Dienst um 13 Uhr. Der Tag vor Ostern ist dienstfrei. Für andere Tage darf Dienstfreiheit nur von den ober sten Reichsbehörden im Benehmen mit dem Reichs minister des Innern, in Ausnahmefällen, die durch rein örtliche Gründe bedingt sind, in Landkreisen auch vom Landrat mit Ermächtigung des Regie rungspräsidenten, in Stadtkreisen vom Regierungs präsidenten und, wenn der Anlaß nur eine einzelne Verwaltung berührt, vom Leiter dieser Verwaltung angeordnet werden. An die Stelle des Landrats und des Regierungspräsidenten treten in den außerpreußischen Ländern die Leiter der den Land ratsämtern und den Regierungen entsprechenden Behörden der allgemeinen und innern Verwaltung. 8 8 Die obersten Dienstbehörden regeln im Rah men des 8 1 Abs. 2, inwieweit bei bestimmten Dienststellen und Verwaltungszweigen ihres Ge schäftsbereichs Sonder- oder Sonntagsdienst einzu richten ist. Der Sonderdienst an den im 87 ge nannten Tagen soll nicht länger als bis 17 Uhr dauern. 8 9 Der Dienst ist in der Regel an der Dienststelle und innerhalb der vorgeschriebenen Tagesarbeits zeit zu leisten. Dem Dienst an der Dienststelle ist die Teilnahme an Sitzungen, Besichtigungen und dergleichen gleichzuachten. Soweit die Erledigung des Dienstes an der Dienststelle oder innerhalb der vorgeschriebenen Tagesarbeitszeit aus dienstlichen Gründen unzweckmäßig ist, kann der Dienststellen leiter den Dienst anderweitig regeln. 8 10 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten ist gegebenenfalls nach Bedürfnis zu regeln. 8 11 Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird, soweit es sich nicht um die eigentliche Ver waltung handelt, durch die obersten Dienstbehörden besonders geregelt. Dasselbe gilt für die Deutsche Reichsbahn, die Deutsche Reichspost und die Reichs bank sowie für Anstalten, Einrichtungen und son stige Dienststellen, deren Eigenart es erfordert. 8 12 Die 88 1 bis 11 sind auch für die Beamten der Gemeinden, Eemeindeverbände sowie sonstigen Kör perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent lichen Rechts verbindlich. 8 13 pp. 8 14 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.7.1938 in Kraft. Berlin, den 13.5.1938. Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Finanzen In Vertretung: Reinhardt II. Hierzu ordne ich ergänzend folgendes an: 1. Die Arbeitszeit wird festgesetzt a) durch den Landesbauernführer für das Verwaltungsamt der Landesbau ernschaft und die am gleichen Ort befind lichen Dienststellen des Reichsnährstandes, b) durch den Kreisbauernführer für die Kreisbauernschaft sowie für alle im Dienstbezirk seiner Kreisbauernschaft lie genden Außendienststellen, und zwar im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter. 8 5 Satz 1 der VO. ist besonders zu beachten. Die Arbeitszeit in den Außendienststellen ist, soweit möglich, der Arbeitszeit der zuständigen Kreisbauernschaft anzupassen. Der Landes bauernführer bzw. der Kreisbauernführer, ge gebenenfalls (8 7 der VO.) auch der zuständige Dienststellenleiter regeln in ihrem Dienst bereich den erforderlichen Sonder- und Sonn tagsdienst. Über die Einteilung der Dienstzeit und über die allgemeine Einteilung des Sonder und Sonntagsdienstes sowie über die in beson deren Fällen notwendigen Abweichungen hat der Kreisbauernführer dem Landesbauernfüh rer und der Landesbauernführer, soweit das Verwaltungsamt der Landesbauernschaft in Frage kommt, mir zu berichten. 2. über etwaige Abweichungen von der allge meinen Dienststundenregelung (8 9 d. VO.) ist in jeder Dienststelle ein Verzeichnis anzulegen, das vierteljährlich zu überprüfen ist. 3. Soweit die Notwendigkeit besteht, die Dienst-