nahmefällen es angebracht erscheint, von dem Nach weis des Anliegersiedler- bzw. Neubauernscheins abzusehen, sind mir diese Fälle zur Entscheidung vorzulegen. Ich bemerke im übrigen, daß bei einem Neu- siedlungs- bzw. Anliegersiedlungsverfahren die Be teiligten auch dann den Neubauernschein bzw. An liegersiedlerschein beizubringen haben, wenn von ihnen keine Siedlungskredite in Anspruch genom men werden. Eine Bevorzugung kapitalkräftiger Be werber gegenüber den übrigen Bewerbern ist keineswegs beabsichtigt. Zu den weiteren Ausführungen bemerke ich noch folgendes: Wenn nach meinem Erl. vom 5. 4. 1937 — VIII 14 518 — (LwRMBl. S. 283) in erster Linie die landwirtschaftlichen Betriebe bei der Anlieger siedlung zu berücksichtigen sind, die durch die Ge währung einer entsprechenden Landzulage auf die Größe eines Erbhofs gehoben werden, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß Anträge auf Durchführung von Anliegerstedlungsverfahren dann abzulehnen sind, wenn hierbei das an sich ge steckte Ziel, Erbhöfe zu bilden, nicht sogleich erreicht wird. Grundsätzlich wird man daher auch die An träge als berechtigt anerkennen müssen, bei denen es sich um Betriebe handelt, deren Inhaber vor wiegend in der Landwirtschaft tätig sind. Ich ver weise hierbei auch auf die Ausführungsanwei sung IV zu den Siedlungsgesetzen, in der die nähe ren Voraussetzungen für die Durchführung eines Anliegersiedlungsverfahrens enthalten sind, und auf die im Anschluß hieran ergangenen Erlasse. An der Grundrichtung meines vorgenannten Erlasses, in erster Linie die Bildung von Erbhöfen anzu streben, tritt hierdurch keine Änderung ein. Hinsichtlich der Frage, inwieweit bei der Über führung von im Wege der Anliegersiedlung mit Kaufanwartschaft gepachteten Flächen in das Eigentum der bisherigen Pächter der Anlieger siedlerschein nachzuweisen ist, verweise ich auf mei nen Erl. vom 7. 12. 1937 — VIII 16 377 — (LwRMBl. S. 881)." An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 555. Recht. Abstammungsbefcheiöe -er Retchsstelle für Sippenforschung. Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 25.6.1938. l e 38 ll/38 — 5018 b (RMBliB. 1938 S. 1111). — IO—c 187 vom 24. 8.1938 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft bemerkt in seinem Erlaß IVöI —1433 vom 28.7.1938 auf meine Anfrage zu der Bedeutung des Runderlasses des Reichsministers des Innern für das Gebiet des Reichserbhofrechts: „Der angezogene, an Verwaltungsbehörden gerichtete Runderlaß des Herrn Reichsministers des Innern läßt die Befugnis der Anerben behörden unberührt, im Rahmen ihrer Zu ständigkeit nach pflichtmäßigem richterlichen Er meßen über den Nachweis der Deutschblütigkeit zu entscheiden. Die Bestimmungen des Rund erlasses sind für die Anerbenbehörden also nicht verbindlich." An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 557. Hoüen unö Pflanze. Arbeitseinsatz bei Sauten -er Ernährungswtrtschaft. — HE 8/2517/38 vom 25.8.1938 —. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsver mittlung und Arbeitslosenversicherung teilt folgende Richtlinien beim Arbeitseinsatz für Bauten der Er nährungswirtschaft mit: Wasserwirtschaftliche Bauten: 1. Von Flußregulierungen, Deichbauten u. ä. Ar beiten sind Arbeitskräfte nicht abzuziehen, soweit die dadurch bedingte Einschränkung oder Still legung der Bauten volkswirtschaftliche Schäden (z. B. Überflutungen usw.) zur Folge haben. Zur Abwendung solcher Schäden können in besonders gelagerten Fällen auch Arbeitskräfte verpflichtet werden. 2. Von Meliorationsarbeiten, Umlegungen (Flur bereinigungen), Dränagearbeiten u. ä. sind Ar beitskräfte nach Möglichkeit dann nicht abzuziehen, wenn die Arbeiten bereits längere Zeit laufen und in naher Zeit vor ihrem Abschluß stehen. In anderen Fällen können von diesen Arbeiten Ar beitskräfte vorübergehend abgezogen werden. Ich bitte dafür Sorge zu tragen, daß durch ver ständnisvolle und enge Zusammenarbeit mit den zu ständigen Dienststellen der Reichsanstalt, des Reichs arbeitsdienstes und der staatlichen Kulturbaubehörden die Sicherstellung vordringlicher wasserwirtschaft licher Bauten gewährleistet wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 557.