Neubauern den Eintritt in die Landkrankenkasse zu empfehlen. In großen Neubauerndörfern ist mit der NSV. die Errichtung einer NS.-Schrvesterstation, zu mindest aber die Mitbetreuung durch eine in der Nähe bereits bestehende Schwesternstation zu besprechen. Beim Kreisgesundheitsamt ist anzuregen, für die Neubauernfrauen regelmäßig Säuglingsberatungs- stunden einzurichten. Im übrigen hat die Neubauern beraterin durch ihre Kenntnis aller Neubauern familien immer Gelegenheit, bei besonderen Notstän den auf dem Gebiete der Gesundheitspflege helfend und beratend einzugreifen. Ein besonderes Augen merk soll sie auf die Säugling- und Kleinkinderpflege richten und, falls erforderlich, geschulte Fachkräfte zur Hilfeleistung veranlassen. Dies gilt auch für die Errichtung der Erntekindergärten, die nicht nur den Neubauernfrauen eine fühlbare Erleichterung brin gen, sondern auch den Sinn für die Dorfgemeinschaft fördern. 8. Mitwirkung bei der Beschaffung weiblicher Arbeitskräfte. Bei dem herrschenden Mangel an weiblichen Ar beitskräften besteht die große Gefahr, daß die Neu bauernfrau aus die Dauer ihre Arbeit nicht zu be wältigen vermag. Die Neubauernberaterin hat da her jede Gelegenheit der Abhilfe genauestens zu überprüfen und in ihrer Beratungsarbeit immer wieder auf Arbeitserleichterungen und Beschaffung von Hilfskräften bedacht zu sein. Nach Möglichkeit ist bereits bei der Planung eines Neubauerndorfes die Errichtung eines weiblichen Arbeitsdienstlagers zu berücksichtigen und mit den zuständigen Dienststellen dieserhalb Fühlung zu nehmen. Auch soll die Heran ziehung der Landjahrmädel zur Hilfeleistung nicht außer acht gelassen werden. Ferner kommt noch die Errichtung eines Landdienstlagers des VDM. in Frage, zumal diese Mädel nach einiger Zeit der Ein arbeitung als vollgültige Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. In der Erntezeit und bei besonderen Not fällen kann schließlich auch der weibliche studentische Landdienst zur Hilfeleistung herangezogen werden. Aufgabe der Neubauernberaterin ist es, durch mög lichst enge Zusammenarbeit mit den in Frage kom menden Organisationen für eine zweckmäßige Ver teilung und für richtigen Einsatz der Hilfskräfte zu sorgen sowie andererseits aber auch den Organisatio nen bei deren Betreuung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 9. Mithilfe bei der Gestaltung der Dorfgemeinschaft. Da die Neubauern vielfach aus anderen Gegen den zuziehen, wird ihnen das Einleben in der neuen Heimat oft schwer. Die Neubauernberaterin soll es deshalb auch als ihre Aufgabe ansehen, das Ein leben der Neubauernfamilien und ihr Zusammen wachsen zu einer neuen Dorfgemeinschaft in jeder Weise zu fördern. Versammlungen und Sprech abende, die die Neubauernberaterin in jedem Neu bauerndorf von Zeit zu Zeit durchzuführen hat, sind ein geeignetes Hilfsmittel, um die einzelnen Neu bauernfamilien, die sich zunächst vielfach voneinander abschließen, mit den übrigen Dorfbewohnern näher bekanntzumachen. Die Neubauernberaterin hat wei terhin bemüht zu sein, daß möglichst bald eine ge eignete Neubauernfrau die Aufgaben der Ortsabtei lungsleiterin übernimmt und daß mit Hilfe des weib lichen Arbeitsdienstes und der Dorfjugend Dorf abende veranstaltet werden. Ferner ist von ihr die Gründung einer Ortsgruppe des Deutschen Frauen werkes in jeder Weise zu fördern. Bei landsmann schaftlichen Neubauerndörfern soll sich die Neubauern beraterin mit den heimatlichen Gebräuchen der Neu bauern vertraut machen und deren Pflege unter stützen. Zugleich hat sie aber auch darauf Bedacht zu nehmen, den Neubauern Sitten und Brauchtum der neuen Heimat näherzubringen und hierfür Ver ständnis zu wecken. IV. Besondere Bestimmungen. Um die Erfahrung in der Beratungstätigkeit zu sammeln und auszutauschen, soll der Reichsnährstand nach Möglichkeit alljährlich gebietsweise Arbeits tagungen festsetzen, zu denen die Siedlungsbehörden, die Siedlungsunternehmen, die Neubauernberate rinnen und einige erfahrene Neubauernfrauen ein zuladen sind. Die Durchführung dieser Veranstal tungen geschieht zweckmäßigerweise in Verbindung mit den Arbeitstagungen der Neubauernberater. Die Landesbauernschaften haben Abschrift der Ladungen nebst Tagesordnung über das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers dem Reichsministerium für Er nährung und Landwirtschaft rechtzeitig einzureichen. Vorstehende Richtlinien treten mit dem 1.8.1938 in Kraft. Berlin, den 29. 6. 1938. VIII 24 652. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung: gez. Millikens. An die Landesbauernschaften — DN. 1938 S. 523 Zorst. Serufsbezeichnungen unS Serufskleiüung für öen privatforft-ienst. — II k 1741/38 vom 2. 8. 1938 —. Nachstehenden Erlaß des Reichsforstmeisters vom 14. 7.1938 — ? 10 031 — gebe ich zur Kenntnis: „Zwecks einheitlicher Handhabung bei der Ver leihung von Berufsbezeichnungen für den Privat forstdienst ersuche ich gemäß Abschnitt II (2) der Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur Verordnung über die Berufsbezeichnungen und