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und Futterküche ein Ausguß bzw. Wasserabfluß an gelegt wird. 2. Beratung bei der Inventarbeschaf fung für die Hauswirtschaft. Die Neubauern bringen allermeist ihren Haus rat mit. Bei Neuanschaffungen und Ergänzungen muß jedoch die Neubauernberaterin ihren Einfluß dahingehend geltend machen, daß unnötige Ausgaben vermieden und nur unbedingt erforderliche erprobte Gegenstände gekauft werden. Die neu zu beschaffen den Möbel sollen zweckentsprechend sein, der Arbeits erleichterung dienen und dem Charakter des Bauern hauses entsprechen. Mit Rücksicht auf den meist sehr begrenzten Wohnraum ist der Einrichtung einer Wohnküche besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Wenn schöner alter Hausrat vorhanden ist, sind die Neubauernfrauen auf den Wert dieser Gegenstände aufmerksam zu machen. Auf die gemeinsame An schaffung von größeren Haushaltsmaschinen, z. B. Dosenverschlußmaschine, Maschinen für die Haus schlachterei, Süßmostapparat, Waschmaschine, ist mit Nachdruck hinzuweisen. Falls von dritter Seite für die Beschaffung derartiger Maschinen Beihilfen ge währt werden, hat die Neubauernberaterin die recht zeitige Stellung der Anträge anzuregen und zu för dern. Wo die Verhältnisse es zulassen, ist die Ein richtung einer gemeinsamen Waschanlage schon bei der Planung zu berücksichtigen. Durch den Umbau eines geeigneten Raumes, wie z. B. Eutsmolkerei, Eutswaschküche, Eutsfutterküche, wird sich in vielen Fällen die Unterbringung einer derartigen Anlage ohne allzu große Schwierigkeiten und Kosten ermög lichen lassen. 3. Beratung in der Hauswirtschaft. Bei der Beratung in der Hauswirtschaft stehen Erleichterung der Hausarbeit, zweckmäßige Ernäh rung und gesundes Wohnen im Vordergrund der Ve- ratungsarbeit. Die Neubauernberaterin hat ins besondere darauf hinzuwirken, daß die richtige Er nährung durch eine planmäßige, wohldurchdachte Vor ratswirtschaft sichergestellt wird. In praktischen Kur sen soll den Neubauernfrauen gezeigt werden, wie man am vorteilhaftesten das Einmachen, Einschlach ten und Brotbacken besorgt. Ferner ist auf die Er haltung und Pflege aller Gegenstände und auf die richtige Behandlung der Wäsche hinzuweisen. 4. Beratung in der Anlage und Pflege des Hausgartens. Die Neubauernberaterin hat in gemeinsamer Arbeit mit dem Siedlungsunternehmen und den Ear- tenbaudienststellen die Planung der Gärten recht zeitig vorzubereiten, um später an Hand von ein fachen Eartenplänen die Neubauernfrauen bei der Anlage der Gärten beraten zu können. Es empfiehlt sich, den Garten anfangs etwas kleiner anzulegen, damit seine richtige Pflege durch die in den Aufbau jahren besonders starke Arbeitsüberlastung der Neu bauernfrau nicht von vornherein auf unüberwind liche Schwierigkeiten stößt. Durch Einrichtung eines Veispielgartens sind die Neubauernfrauen zur Ver besserung und Pflege der eigenen Gärten anzuregen. Bei der Anlage der Gärten soll auch die Verschönerung des Hofes und des Dorfbildes durch Blumen, Zier sträucher und ordentliche Zäune nicht außer acht ge lassen werden. Die Beschaffung des für die Gärten erforderlichen Saatgutes geschieht zweckmäßigerweise unter Mitwirkung der Neubauernberaterin durch ge meinsamen Bezug. Die Neubauernberaterin hat wei terhin darauf zu achten, daß nur „Marken"-Obst- bäume und -Beerensträucher, und zwar nach dem jeweiligen Sortenverzeichnis der zuständigen Lan desbauernschaft, beschafft und unter Berücksichtigung der hierüber bestehenden Richtlinien ordnungsgemäß gepflanzt werden. Falls hierzu von dritter Seite Beihilfen gegeben werden, ist für die Stellung der erforderlichen Anträge rechtzeitig Sorge zu tragen. Ferner ist die Beschaffung gemeinschaftlicher Obst baumspritzen in Erwägung zu ziehen. 8. Beratung in der Viehhaltung. Die Neubauernberaterin hat im Hinblick darauf, daß die Neubauernfrau in der Regel das gesamte Vieh versorgt, auch diesen Gebieten ihre Aufmerksam keit zuzuwenden und darauf hinzuwirken, daß bei Aufzucht und Fütterung keine Fehler unterlaufen. Insbesondere hat sich die Neubauernberaterin der Ge flügelhaltung anzunehmen und hierbei im Einverneh men mit den auf diesem Gebiete von der Landes bauernschaft eingesetzten Sonderberatern zu arbeiten. Falls das Siedlungsunternehmen bereits beim Auf bau der Gehöfte Hllhnerställe vorsieht, ist die Neu bauernberaterin beim Bau derselben mit ihrem Rat zu hören. Bei einem späteren Bau der Hühnerställe hat die Neubauernberaterin durch Bereitstellung von Bauplänen bei der Ausführung beratend mitzuhel fen. Die Neubauernberaterin hat ferner dafür zu sorgen, daß die Beschaffung von Eintagsküken und anderem Geflügel nach den bestehenden Richtlinien vorgenommen wird und, falls hierfür Beihilfen zur Verfügung stehen, diese rechtzeitig beantragt werden. 6. Mitarbeit bei der Regelung der Absatzfragen. Die Neubauernberaterin hat sich beizeiten mit den zuständigen Marktorganisationen in Verbindung zu setzen und die gegebenen Möglichkeiten zu über prüfen, die eine günstige Verwertung der aus der Geflügelhaltung anfallenden Erzeugnisse gewähr leisten. Sobald diese Voraussetzung geschaffen ist, wird es nicht schwer halten, die Neubauernfrauen für die Geflügelhaltung zu gewinnen und damit zu er reichen, daß sie sich aus diesem Betriebszweig eine dauernde Einnahmequelle sichern. 7. Mitwirkung bei der sozialen Be treuung der Neubauernfamilie. Bei dem Vertrauensverhältnis, das unbedingt zwischen der Neubauernberaterin und den Neubauern frauen herrschen muß, ist es selbstverständlich, daß die Neubauernberaterin recht bald einen guten Ein blick in die Sorgen und Nöte der Neubauernfamilien erhält. Es ist daher ihre Pflicht, mit den sozialen Organisationen stets in engster Verbindung zu stehen, damit durch ihre Vermittlung rasch geholfen werden kann, wenn es not tut. Die Neubauernberaterin sollte auch keine Gelegenheit vorübergehen lasten, den