träges jeweils beigegebenen Pachtleistungsrichtlinien des Reichsbauernführers vom 7. 6. 1937 — Eesch. Zeichen I 4163/37 lfd. Nr. 69/37 —. Die in § 9 des Einheitspachtvertrages vorge sehene Anrufung eines Schätzers erfolgt durch einen entsprechenden Antrag an den Landesbauern führer. Der Antrag ist zur Wahrung der Frist an den Landesbauernführer ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu richten. Die Kirchen gemeinden sind verpflichtet, eine Abschrift davon der kirchlichen Aufsichtsbehörde sofort einzureichen. Ebenso haben sie die kirchliche Aufsichtsbehörde sofort zu unterrichten, wenn ihnen die Anrufung des Schätzers durch den Pächter bekannt wird. II. 1. In 8 2 Absatz 3 Satz 2, in 8 9 Absatz 1 Buch stabe d und in 8 11 Absatz 1 Ziffer 1 ist das Wort „Kreisbauernfllhrer" jeweils durch das Wort „Landesbauernführer" zu ersetzen. 2. In 8 sind die Worte „und zur landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaft" zu streichen. Es find folgende zwei Sätze hinzuzufügen: „Die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb als solchem zusammenhängenden Lasten, z. B. den Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufs genossenschaft, trägt der Pächter. Hierzu ge hören insbesondere Hand- und Spanndienste." Der Umfang der Hand- und Spanndienste ist tun lichst anzugeben und die Verpflichtung bei der Er mittlung des gerechten Pachtpreises entsprechend zu berücksichtigen. Sofern es im Einzelfall zweckmäßiger erscheint, können die Berufsgenossenschaftsbeiträge von der Kirchengemeinde übernommen werden (vgl. hierzu II 4 Abs. 2 der unter I Abs. 2 genannten Pacht leistungsrichtlinien). 3. In 8 9 ist in Absatz 1 Buchstabe c hinter das Wort „Schätzer" und in Absatz 2 Satz 2 hinter das Wort „bestimmt" jeweils einzufügen „nach Anhörung der kirchlichen Aufsichtsbehörde". Absatz 3 des 8 9 ist zu streichen. 4. In den Landeskirchen, deren Kirchengemein den von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit sind, sind in 8 15 Satz 3 die Worte „und ähn liche Unkosten" zu streichen und es ist hinzuzu fügen „Die Gebühren für die Genehmigung des Vertrages nach der Grundstückverkehrsbekannt machung trägt der Pächter". III. Soweit Zusatzvereinbarungen im Einzelfall ge boten sind, sind sie notfalls in einer besonderen An lage zum Vertragsformular aufzunehmen. Solche Zusatzvereinbarungen können insbesondere betreffen: Die Verpflichtung des Pächters zur Unterhaltung der Drainage, Deiche, Wegweiser pp., und, wenn solche Anlagen einen Plan berühren, der an mehrere Pächter verpachtet ist, die Verpflichtung des Pächters, die entstehenden Kosten anteilig im Verhältnis der Größe seiner Parzelle zu tragen; die Verpflichtung des Pächters, über die vorhandenen Grenzen und Grenzsteine genaue Aufsicht zu führen und von etwaigen Erenzveränderungen sofort nach Erlan gung der Kenntnis dem Verpächter Anzeige zu er statten; die Regelung des llberfahrtsrechtes eines Pächters über die Parzelle eines anderen Pächters; die entgeltliche Übernahme von Fuhrleistungen durch den Pächter und die Abgabe von Naturalien an den Pfarrer zum ortsüblichen oder festgesetzten Preis; die Verpflichtung des Pächters, sich gegen Hagelschäden zu versichern; die Berechtigung des Verpächters, jeder zeit das Grundstück zu besichtigen; einen Hinweis auf die Folgen des 8 288 BEV.; einen Hinweis auf ein etwa bestehendes llberfahrtsrecht des Pächters einer anderen Parzelle usw. Von Düngevorschriften und ähnlichen Vertragsbestimmungen, die Einzelheiten der Wirtschaftsführung regeln sollen, ist allgemein abzusehen, da der Pächter sich frei und verantwor tungsbewußt fühlen und für seine Wirtschafts führung die volle Verantwortung tragen muß; sie sind in den Vertrag nur aufzunehmen, wenn dazu besonderer Anlaß besteht." An die Landesbauernschaften. — DN. 19S8 S. 509. Dere. Schweinezwilchenzählung am Z. September 19Z8. — II v 1/4511/38 vom 2«. 7. 1938 —. Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft teilt mir unter dem 7. 7. 1938, Zeichen: IV X 9 — Stat. 656, folgendes mit: „Die nächste Schweinezwischenzählung wird am 3. 9. 1938 durchgeführt. Damit werden wie bisher noch einige weitere Ermittlungen verbunden, und zwar: 1. die nichtbeschaupflichtigen Hausschlachtungen von unter 3 Monate alten Schafen und Ziegen in jedem der vorhergehenden 3 Monate, 2. der in jedem der 3 vorhergehenden Monate geborenen Kälber (Abkalbetermine und Ver- kalbefälle), 3. in Preußen und Oldenburg und nur in den hierfür in Betracht kommenden Kreisen wird auch das Weidefettvieh gezählt. Der anordnende Runderlaß vom 7. 7. 1938 — IV 9 — Stat. 656 ist im LwRMBl. Nr. 31 S. 795 abgedruckt. Aus ihm bitte ich den genauen Umfang der Zählung zu ersehen. Ich bitte, in geeigneter Weise in der Presse und in Vorträgen auf die Bedeutung der Zählung und den Wert richtiger statistischer Angaben aufmerksam zu machen. Die richtige und zuverlässige Beantwor tung der gestellten Fragen liegt im Interesse der