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Sie bekommen deshalb in der Regel ebenfalls keine erweiterte Kinderbeihilfe. Diese Regelung ist jedoch nur eine vorüber gehende. Wie Staatssekretär Reinhardt vom Reichs finanzministerium verschiedentlich bereits betont hat, wird das Ziel, einen vollständigen und gerechten Familienlastenausgleich für sämtliche Volksgenossen zu schaffen, tatkräftig weiter verfolgt. An einer Er weiterung und Ergänzung der gegenwärtigen Kinderbeihilfsmaßnahmen wird bereits gearbeitet. Weil aber eine Erweiterung der Kinderbeihilfe am 1. 4. 1938 aus Reichsmitteln noch nicht möglich war, im Interesse weiter Kreise des Volkes aber schon etwas geschehen mußte, ist zunächst aus den noch ver fügbaren Mitteln der Sozialversicherung eine er weiterte laufende Kinderbeihilfe für solche Lohn- und Gehaltsempfänger eingefiihrt worden, die nicht bereits von einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betriebe die Kinderzulage bekommen. Die frühere Beschränkung der laufenden Kinder beihilfe auf Einkommen bis zu 1800 bzw. 2000 RM ! ist aber für alle gefallen. Die Einkommensgrenze von 8000 RM gilt jetzt für alle, gleichgültig, ob es sich um Arbeitnehmer oder Selbständige handelt. An die Landesbauernschafteil. — DN. 1988 S. 507. Anwerbung von Arbeitskräften im Lan-e Österreich. — I 8 5576/38 vom 27. 7. 1938 —. Aus einem mir zugegangenen Bericht geht her vor, daß immer noch durch Werber aus dem Reich versucht wird, Arbeitskräfte im Gebiet des Landes Österreich anzuwerben. Da auch hier sich ein steigen der Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften bemerkbar macht, wird bei fortschreitendem Abzug von Landarbeitern die einfachste Voraussetzung für den Wiederaufbau der Landwirtschaft im Lande Österreich zerschlagen. Ich bitte deshalb, durch geeignete Maßnahmen (Veröffentlichung im Wochenblatt der LVschen usw.) dafür Sorge zu tragen, daß derartige Anwerbungen, die übrigens bereits verboten sind und gegebenen falls strafrechtlich verfolgt werden, durch Angehörige des Reichsnährstandes unterbleiben. Ich werde in Zukunft jedem mir bekannt wer denden Einzelfall nachgehen. An die Landesbauernschaften ohne Donauland, Südmark, Alpenland, Danziger Bauernkammer. — DN. 1938 S. 510. Recht. Verpachtung von Ktrchenlanb. stnwenbung öes CinheitspachtoertragsVordrucke lGrun-stückspacht) durch die Evangelische Kirche. — l Oe 30/38 vom 22. 7. 1938 —. Die Finanzabteilung der Deutschen Evangeli schen Kirchenkanzlei hat die unten abgedruckten Richt linien herausgegeben. Ich habe keine Bedenken, daß die Kirchengemeinden den Einheitspachtvertrag (Fassung 1938, Vordruck c) in der Weise abändern, wie es in Ziffer II der Richtlinien vorgesehen ist, und zusätzliche Vereinbarungen gemäß Ziffer III der Richtlinien treffen, soweit diese nicht dem Grund gedanken der Einheitspachtverträge und der Pacht leistungsrichtlinien, insbesondere dem Gedanken der freien Verantwortlichkeit des Pächters in der Bewirt schaftung widersprechen. Der Genehmigung von Pachtverträgen über Land der Evangelischen Kirche, die entgegen den Richtlinien ohne Anwendung des Einheitspachtver trages c) abgeschlossen werden, ist unter Hinweis auf die Richtlinien zu widersprechen. Vor allem ist der Genehmigung von Pachtver trägen zu widersprechen, wenn sie Bestimmungen ent halten, die Vorteile oder Nachteile an die Zugehörig keit oder Nichtzugehörigkeit zur Kirche oder einer kirchlichen Organisation knüpfen. Ich verweise auf meine Anordnung vom 21. 4. 1938 (DN. S. 256). Auf Wunsch des Stellvertreters des Führers weise ich ferner darauf hin, daß in laufenden Pachtver trägen derartige Bestimmungen auf Grund des Ge setzes über Weitergcltung und Ergänzung des Pacht notrechts vom 30. 9. 1937 vom Pachteinigungsamt aufgehoben werden können. Bemerkenswerte Einzelfälle sind mir mitzu teilen. Uber die Erfahrungen, die mit der Anwen dung der Einheitspachtvertrage durch die Evange lische Kirche gemacht werden, ist zusammenfassend zum 1. 1. 1939 zu berichten. Richtlinien für die Verpachtung kirchlichen Grundbesitzes in Parzellen. I. Mit dem Ziel, die Ertragsfähigkeit des deut schen Bodens zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern, regelt der vom Reichsnährstand geschaffene Einheitspachtvertrag die Pflichten, die zur Erfüllung dieser Aufgabe Verpächter und Pächter als Eigen tümer und Bewirtschafter deutschen Bodens gemein schaftlich obliegen, und sichert durch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verpächters und Pächters den Pachtfrieden. Die Kirchengemeinden sind daher gehalten, den Einheitspachtvertrag Muster c, Fassung 1938, mit den Änderungen unter II, Die sich aus der Stellung der Kirchengemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts und dem kirchen behördlichen Aufbau ergeben, und mit etwa im Einzelfall notwendigen Ergänzungen (III) anzu wenden. Der Auffindung eines gerechten Pachtpreises dienen die den Vordrucken des Einheitspachtver-