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„Aus grundsätzlichen Erwägungen mutz ich davon absehen, eine Ausnahmebestimmung zu schaffen, derzufolge berufsfremde Landhelferinnen und Pflichtjahrmädchen bei mehrjähriger Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht unter die Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften fallen würden. Die Arbeitsämter sind wiederholt darauf hin gewiesen worden, datz Berufsfremde, die längere Zeit freiwillig in der Landwirtschaft tätig waren, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nicht daran zu hindern find, ihren erlernten Beruf wieder aufzunehmen oder eine nicht landwirt schaftliche Tätigkeit auszuüben. Hiernach wird im allgemeinen auch verfahren. Sollten Ihnen künftig gegenteilige Fälle bekannt werden, die sich an Ort und Stelle nicht hinreichend klären lassen, so bitte ich, sie mir unter Angabe des zuständigen Arbeitsamtes und möglichst der Namen und er lernten Berufe der betreffenden Arbeitssuchenden zur Kenntnis zu bringen." Ich bitte die LBschen, die Fälle, in denen eine Einigung mit dem zuständigen Landesarbeitsamt nicht zu erzielen ist, mit den notwendigen Unterlagen mir zuzuleiten, damit ich mich dann mit der Reichs anstalt für AV. und AV. in Verbindung setzen kann. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 506. kinüerbeihtlfe. — I k 8530/38 vom 26. 7. 1938 —. Uber die Neuregelung der laufenden Kinderbei hilfe, insbesondere über den Inhalt der 7. KFVDV. vom 13. 3. 1938 (RGBl. I S. 241) herrschen, wie viele Anfragen erkennen lassen, zum Teil Unklarheiten. Es ist zu unterscheiden: 1. laufende Kinderbeihilfe, 2. erweiterte laufende Kinderbeihilfe. Z« 1. Die laufende Kinderbeihilfe erhält jede Familie, gleichgültig, ob der Familienvater selb ständig oder Arbeitnehmer ist, sofern das Einkommen der Eltern einschliehlich der Einkünfte der mitzu zählenden Kinder (Kinder unter 16 Jahren, die vom Familienvorstand ganz oder teilweise unterhalten werden) im abgelaufenen Kalenderjahr 8000,— RM nicht überschritten hat und wenn das Vermögen der Eltern oder des sonst zum Unterhalt der Kinder Ver pflichteten zuzüglich des etwaigen Vermögens der mitzuzählenden Kinder 50 000,— RM nicht über steigt. Diese Vermögensgrenze erhöht sich für das 6. und jedes weitere mitzuzählende Kind um je 10 000,— RM. Sie beträgt also z. B. bei 8 Kindern 80 000,— RM. Die Eltern müssen deutschen oder artverwandten Blutes und deutsche Staatsangehörige sein (im Reichsgebiet wohnende Danziger Staatsangehörige zählen wie Deutsche), sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und treu zum deutschen Volke stehen, ihr Vorleben, Leumund und Sozialverhalten müssen erwarten lassen, datz die Beihilfe zur Besse rung der wirtschaftlichen Lage der Familie ver wendet wird. Die Familie mutz 5 oder mehr Kinder, Stief kinder oder Adoptivkinder umfassen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Kinder gelten auch die Abkömmlinge der Kinder, die Stief- und Adoptivkinder sowie Pflegekinder und deren Abkömmlinge, wenn dem zum Unterhalt der Familie Verpflichteten Kinderermäßigung bei der Steuer zusteht. Die laufende Kinderbeihilfe wird für das 5. und jedes weitere Kind im Betrage von je 10,— RM monatlich gewährt. Zu 2. Die erweiterte laufende Kinderbeihilfe erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die laufende Kinderbeihilfe solche Eltern, deren Ein kommen zu mindestens im abgelaufenen Kalender jahr bestanden hat aus: a) Arbeitslohn oder Gehalt, b) Renten und anderen wiederkehrenden Be zügen, c) Kriegsbeschädigtenbezügen, 6) Bezügen aus der Krankenversicherung, aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung oder aus Sachleistungen aus den übrigen Zweigen der Reichsversicherung, e) versicherungsmähiger Arbeitslosenunter stützung, Krisenunterstützung oder Kurz arbeiterunterstützung, i) Bezügen aus ordentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit, z. B. Wohlfahrtsunter stützung. Die erweiterte laufende Kinderbeihilfe wird für das 3. und jedes weitere Kind gewährt, ebenfalls in Höhe von 10,— RM monatlich. Es ist also nicht so, datz Bauern und Landwirte keine laufende Kinderbeihilfe erhalten. Sie sind lediglich von der erweiterten laufenden Kinderbei hilfe ausgeschlossen, weil diese aus Mitteln der Sozialversicherung gewährt wird, also auch nur den Sozialversicherten zugute kommen kann. Aus dem gleichen Grunde bekommen Soldaten der Wehrmacht und Beamte weder laufende noch erweiterte laufende Kinderbeihilfe. Anderen Personen, die bei öffent lichen Verwaltungen und Betrieben beschäftigt sind, wird die mit dem Lohn und Gehalt zusammen gewährte Kinderzulage auf die erweiterte Kinder zulage angerechnet. Trotzdem die Arbeiter und Angestellten öffent licher Verwaltungen und Betriebe sozialversichert sind und ihre Beiträge bezahlen, erhalten sie erweiterte laufende Kinderbeihilfe nur dann, wenn die Kinder zulage, die sie von der Dienststelle bekommen, zu züglich der erweiterten laufenden Kinderbeihilfe unter dem Betrage bleibt, der einem Reichsbeamten für dieses Kind als Kinderzuschlag zustehen würde.