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bearbeitet. Die Eenehmigungsbehörden werden daher zweckmäßig mehrere Unternehmer, die die Genehmigung für ein Gebiet nachsuchen, auf das Gebiet getrennt verteilen und in einem bestimmten Abschnitt nur die Anträge desselben Unternehmers genehmigen. Sie können auch die Genehmigung einem Unternehmer für ein bestimmtes Gebiet er teilen, bevor er mit allen in Frage kommenden Grundeigentümern Verträge über den Abbau des Raseneisenerzes geschlossen hat. Die Genehmi gungsbehörde muh sich in diesem Falle aber die Prüfung der noch zu schließenden Verträge Vor behalten oder, wenn die Verhältnisse in dem Be zirk einheitlich und einfach sind, zur Auflage machen, daß die Beziehungen zu den Grundeigen tümern entsprechend einem Vertragsmuster ge regelt werden, das sie gut geheißen hat. In diese Verträge ist regelmäßig die Verpflichtung zu einem vollständigen Abbau des Raseneisenerzes und zur Wiederurbarmachung des Geländes auf zunehmen und unter Umständen durch Vertrags strafen zu sichern. Die Eenehmigungsbehörden haben darauf zu achten, daß die gehörige Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht durch überhöhte Förderzinse der Grundeigentümer gefährdet wird. Damit die Unternehmer die Möglichkeit einer allgemeinen Genehmigung des Abbaues für ein Gebiet nicht dazu ausnutzen, sich Anrechte zu sichern ohne die ernstliche Absicht, mit dem Abbau alsbald zu beginnen, ist es zweckmäßig, solche Ge nehmigungen an die Auflage zu knüpfen, daß die Ausbeutung in einer bestimmten Frist beginnt und beendet wird (siehe aber Nr. 6). 4. Die landwirtschaftliche Nutzung darf durch den Abbau von Raseneisenerz nicht für die Dauer ge stört werden. Die Genehmigungsbehörde hat da her sorgfältig darauf zu achten, daß geeignete Maß nahmen zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Ertragfähig keit des Bodens getroffen werden. Die Durch führung der Maßnahmen wird nötigenfalls durch Auflagen zu sichern sein, beispielsweise durch die Forderung einer Hinterlegung von Geld oder einer Stellung anderer geeigneter Sicherheiten (wie Bürgschaften oder Schuldversprechen einer Großbank) zur Deckung der Kosten der Wiederher stellungsarbeiten. a) In manchen Fällen genügt es, den Boden nach dem Abbau des Raseneisenerzes wieder einzu ebnen und den vorher beiseite gesetzten Mutter boden wieder aufzubringen. Im allgemeinen können diese Arbeiten dem Unternehmer über lassen werden. b) Wenn durch den Abbau des Naseneisenerzes die Vorflut gestört oder die Grundwasserverhält- nisse verschlechtert werden, muß durch Anlegung von Gräben oder durch Aufhöhung des Bodens für eine ausreichende Entwässerung gesorgt werden. Wenn dazu Maßnahmen größeren Umfanges erforderlich sind, die zugleich meh reren Grundstücken dienen und eine dauernde Unterhaltung nötig machen, wird es zweck mäßig sein, einen Wasser- und Bodenverband nach § 2 Nr. 9 der Ersten Wasserverbandsver ordnung vom 3.9.1937 (RGBl. I S. 933) zu bilden und ihm den Geschäftsabschluß mit dem Unternehmer und die Arbeiten zur Wieder herstellung des Bodens zu übertragen. c) Wenn möglich, sollen die Einnahmen aus der Raseneisenerzgewinnung nicht nur zur Wieder herstellung des alten Zustandes, sondern zu einer darüber hinausgehenden Verbesserung des Bodens verwendet werden. Auch hierfür kann die Gründung eines Wasser- und Voden- verbandes nützlich sein. Maßnahmen, die über die Wiederherstellung des alten Zustandes hin ausgehen, können durch Beihilfen aus den landwirtschaftlichen Meliorationsfonds nach den für sie geltenden Bestimmungen gefördert werden. 5. Die Sorge um die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen nach dem Abbau und die Vorsorge für alle denkbaren Möglichkeiten darf die Genehmigung nicht unnötig verzögern und die Auflagen nicht unübersichtlich machen. Die Auflagen und Ein schränkungen sollen möglichst einfachundklar sein. Die Behörde kann sich vorbehalten, weitere Auflagen festzusetzen, wenn nicht zu übersehen ist, wie die Verhältnisse des Falles sich entwickeln werden. 6. Es ist nicht immer möglich, die Genehmigung auf eine bestimmte Zeit zu erteilen, nämlich wenn nicht zu übersehen ist, in welchem Zeitraum ein Gebiet, für das die Genehmigung zum Abbau erbeten wird, vollständig ausgebeutet sein kann. Dann soll aber der Unternehmer darauf hingewiesen werden, daß die Genehmigung wider rufen werden kann und daß dies geschehen wird, wenn der Unternehmer die ihm gemachten Auflagen nicht einhält. 7. Die Arbeiten zur Gewinnung des Raseneisenerzes und die Erfüllung der gemachten Auflagen werden regelmäßig zu überwachen sein. Die zuständigen Bergbehörden haben insbesondere dann die Förde rung zu beaufsichtigen, wenn einem Unternehmer die Gewinnung in einem größeren Gebiete über tragen worden ist. Die kulturbautechnischen Be hörden (Kulturbaubeamten) haben die Ausfüh rung der landwirtschaftlichen Wiederherstellungs arbeiten zu prüfen. 8. Damit über die Eenehmigungsanträge zu beschleu nigter und verstärkter Förderung von Raseneisen erz rasch entschieden werden kann, sollen an dem Verfahren nur die Behörden und Stellen beteiligt werden, die ein unmittelbares Interesse daran haben. Der Kreisbauernführer ist in den Fällen zu beteiligen, in denen die Wieder herstellung der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens größere Maßnahmen erfordert. Eine vor-