Volltext Seite (XML)
Recht -er So-ennutzung, Abbau von Ralenetlenerz. — I Oe 52/38 vom 15.7.1938 —. Der RMfEuL. und der RWirM. haben durch Runderlaß vom 18.5.1938 VII/3 — 25 310 und II 2357 (LwRMBl. S. 599) die unten abgedruckten Richt linien zu dem Gesetz über den Abbau von Raseneisen erz erlassen. In bestimmten Fällen ist hiernach die Beteiligung des KBF. vorgesehen. Darüber hinaus hat es sich als zweckmäßig erwiesen, daß die LBschen sich in das Ge nehmigungsverfahren einschalten, wenn Raseneisen stein auf landwirtschaftlich genutzten Flächen abgebaut werden soll, damit die Erfordernisse einer ordnungs mäßigen Bodennutzung gewahrt werden. Diese Ein schaltung ist nach wie vor zulässig. Sie muß aber mög lichst frühzeitig erfolgen, damit jede Verzögerung des Abbaus vermieden wird. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die die LVsch. Hannover-Braunschweig im Genehmigungs verfahren gemacht hat, empfiehlt sich nach den Richt linien folgender Weg: 1. Die LVsch. ist von den KBschen umgehend zu unter richten, sobald Abbauverträge über Naseneisenstein geschlossen werden. 2. Die LVsch. hat mit dem Regierungspräsidenten Fühlung zu nehmen, um Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu bekommen. 3. Die Prüfung des Abbauvertrages erfolgt in Zu sammenarbeit zwischen II 08 und I O. 4. Die LBsch. macht Vorschläge über die Auflagen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der land wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit des Bodens er forderlich sind, d. h. vor allem für die Regelung der Wasserverhältnisse und für die Wiederherstel lung und Verbesserung der durch den Abbau be troffenen landwirtschaftlichen Flächen. 5. Durch Verhandlung mit dem Regierungspräsi denten ist darauf hinzuwirken, daß zur Entschei dung über den Antrag vorgelegt werden a) ein Abbauplan mit einer Zeichnung über die abzubauenden Flächen, aus der der Umfang der abzubauenden Flächen und die Mächtigkeit der Erztiefen eindeutig erkenntlich sein müssen, b) ein Plan für die Einebnung und Rekultivie rung der abgebauten Flächen und ein Kosten überschlag für diese Arbeit. Ferner ist darauf hinzuwirken, daß für die Rege lung der Wasserverhältnisse in jedem Fall eine Stel lungnahme der Kulturbaubehörde herbeigeführt wird. In den außerpreußischen Ländern treten an die Stelle des Regierungspräsidenten und der Kulturbau behörde die entsprechenden Landesbehörden. Ich behalte mir vor, einen Einheitsvertrag für den Abbau von Raseneisenstein herauszugeben, der Recht. unter Verwertung der Erfahrungen der LVsch. Han nover-Braunschweig die neuen Richtlinien berück sichtigt. Richtlinien des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft und des Reichswirtschaftsministers für die Ge nehmigung des Abbaus von Raseneisenerz. „Das Gesetz über den Abbau von Raseneisenerz vom 22. 6.1937 (RGBl. I S. 650) bezweckt, die Aus beutung des Naseneisenerzes zu fördern und die Wiederherstellung der durch den Abbau gestörten landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens zu sichern. Da die örtliche Verteilung des Raseneisenerzes, der Zustand des Bodens, die Art der Ausbeutung und die Anzahl der Grundeigentümer sehr verschieden sind, können für die Handhabung des Gesetzes nur wenige allgemein gültige Regeln gegeben werden. Die zur Genehmigung berufenen Behörden müssen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles ent scheiden. Die nachstehenden auf Grund des § 4 des Gesetzes erlassenen Richtlinien sollen ihnen den Weg weisen. 1. Das Gesetz gilt auch fürdiezurZeitseines Inkrafttretens im Gange befind lichen Unternehmen. Für sie ist die Ge nehmigung nachzuholen. 2. Das Raseneisenerz soll, wenn seine Gewinnung in Angriff genommen wird, zweckmäßig, d. h. ohne Schaden für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens und nach Möglichkeit restlos ausgebeutet werden. Dazu werden am besten Unter nehmer in der Lage sein, die im Abbau von Raseneisenerz Erfahrungen be sitzen und leistungsfähig sind. Solche Unternehmer sind zu bevorzugen vor Unterneh mern, die sich erst neuerdings diesen Aufgaben zu wenden, und vor Grundeigentümern, die Rasen eisenerz im Eigenbetrieb gewinnen wollen. Letzteren ist die Genehmigung zu versagen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Gewinnung in einem größeren geschlossenen Gebiete stattfinden muß. Dagegen kann ein zur Bodenverbesserung gegründeter Wasser- und Bodenverband der Grundeigentümer zur Gewinnung des Raseneisen erzes geeignet sein, besonders wenn der Abbau für einen Unternehmer, der ausschließlich in der Erz ausbeutung seinen Gewinn sucht, nicht wirtschaft lich sein würde. Solche Bestrebungen sind daher zu fördern. 3. Das Raseneisenerz liegt häufig verstreut. Es muß nach Möglichkeit verhütet werden, daß die Unter nehmer den Abbau auf die ergiebigeren Flächen beschränken und weniger günstig auszubeutende Flächen ungenützt lassen. Die entlegenen oder kleineren Vorkommen werden wirtschaftlich nur von einem Unternehmer ausgenutzt werden können, der ein größeres Gebiet unter AusschlußandererUnternehmer