der Reichsverkehrsgruppe Fuhrgewerbe den Mitgliedschaftsstreit zu schlichten. Kommt auch hierbei keine Einigung zustande, so kann sie — entsprechend der im Erlaß des Reichs- und Preuß. Verkehrsministers vom 13.11. 1935 für den Ortsbauernführer vorgesehenen Regelung — die Entscheidung der unteren Verwaltungs behörde anrufen. c) Der Landesbauernschaft bleibt es jedoch un benommen, die Sache vor Anrufung der unteren Verwaltungsbehörde der Reichshauptabtei lung l in Eoslar vorzulegen. Diese versucht dann ihrerseits, den Mitgliedschaftsstreit in einer Verhandlung mit der Reichsverkehrs gruppe „Fuhrgewerbe" zu schlichten. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so gibt die Reichshauptabteilung l die Sache an die Lan desbauernschaft zurück, die hierauf die Entschei dung der unteren Verwaltungsbehörde anruft. Die Landesbauernschaft ist verpflichtet, die Sache vor Anrufung der unteren Verwaltungs behörde der Reichshauptabteilung I in Eoslar vor zulegen, wenn ihr die Bezirksgruppe nach ergebnis- losen Schlichtungsverhandlungen mit der Landes bauernschaft mitteilt, daß sie ihrerseits die Sache an die Reichsverkehrsgruppe „Fuhrgewerbe", Berlin, abgegeben hat. 2. Die Reichsverkehrsgruppe „Fuhrgewerbe" erläßt an ihre Bezirksgruppen und Bezirksuntergruppen sinngemäß die gleiche Anordnung. Das Ziel der beiderseitigen Anordnungen ist: Mitgliedschafts streitigkeiten vor Anrufung der staatlichen Be hörde, die endgültig entscheidet, möglichst in enger Zusammenarbeit zwischen den beiden ständischen Organisationen zu regeln und dadurch auch eine einheitlichere Praxis in der Behandlung dieser Fälle sicherzustellen. 3. Entsteht in einem Veitragsstreit Streit über die Mitgliedschaft, so sind die ordentlichen Gerichte ge mäß dem Erlaß des Reichs- und Preuß. Verkehrs ministers vom 13. 11. 1935 nicht berufen, auch den Mitgliedschaftsstreit zu entscheiden. Zur Entschei dung des Mitgliedschaftsstreites ist vielmehr aus schließlich — nach Durchführung des ständischen Schlichtungsverfahrens — die untere Verwal tungsbehörde zuständig. Zur Vermeidung von Verfahrensschwierig keiten und unnötiger Kosten betrieben daher Bauern und Landwirte, die in einem Beitragsstreit stehen und ihre Mitgliedschaft bestreiten schnellst möglich das Verfahren zur Regelung des Mit gliedschaftsstreites über den Orts- oder Kreis bauernführer, die dann entsprechend dem Erlaß des Reichs- und Preuß. Verkehrsministers vom 13.11. 1935 in Verbindung mit Ziffer I, 1 dieser Anord nung verfahren. Vor Gericht wird in einem derartigen Bei tragsstreit zweckmäßig die Aussetzung des Beitrags streites bis zur Erledigung des Mitgliedschafts streites beantragt. II. Gegenüber verschiedenen Mißverständnissen weise ich erneut auf den Erlaß des Reichs- und Preuß. Ver kehrsministers vom 2. 1. 1936 — K8 19 p 49120/35 — hin: Danach dürfen fuhrwerkende Bauern und Land wirte, die gemäß dem Erlaß vom 13.11.1935 nicht der Reichsverkehrsgruppe angehören brauchen, nicht aus dem Grund von öffentlichen Fuhrleistungen aus geschlossen werden, weil sie nicht Mitglieder der Reichs verkehrsgruppe „Fuhrgewerbe" sind. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 477. Grunölagen -er Hetriebsführung. veror-nung über Auskunftpflicht. — ll 8 1/1285/38 vom 7. 7. 1838 Durch die Bekanntmachung vom 29. 5. 1937 in Nr. 122/37 des Deutschen Reichsanzeigers hat der RuPMfEuL. den RBF. und die LBF. ermächtigt, innerhalb des landwirtschaftlichen Aufgabengebietes jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. 7. 1923 von Unternehmungen oder Betrieben zu verlangen. Ergänzend ordne ich hierzu an, daß in allen Fällen, in denen beabsichtigt ist, Unternehmen oder Betriebe auskunftpflichtig zu machen, die nicht dem RNSt. angehören, vor Erlaß der Bekanntmachung mein Einverständnis einzuholen ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 479. Tiere. Gebühren für tierärztliche Untersuchungen kn -en Maul- unö Klauenseuche-Sperrgebieten. — II v 8/1153/38 vom 8. 7. 1938 —. Der Herr Reichsminister des Innern hat zur Ver minderung der Kosten beim Versand von Klauenvieh aus Sperr- und Beobachtungsbezirken für die kleinen Bestände die Gebühren für die Untersuchung des Ursprungsbestandes, die bisher bei 1 bis 25 Tieren 3,— RM betrugen, wie folgt untergeteilt: