Neichserbhofgefetz. Nechtserziehung. — l 6 L 39/38 vom 28. 6. 1938 —. Der Aufsatz des Vorsitzenden des Anerbengerichts beim Amtsgericht Nehresheim/Württb., Dr. Setz, „Bewußte bäuerliche Lebensordnung" in Heft 10 vom 15. 6. 1938 der Zeitschrift „Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht" zeigt in ausgezeichneter Weise die Notwendigkeit und das Ziel der Erziehung zum bäuerlichen Recht. Ich empfehle allen Abteilungen der Landeshauptabteilungen I und den Kreisbauern schaften, sich mit den Eedankengängen dieses Auf satzes vertraut zu machen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 455. Genehnügungspflicht eines Interimswirtfchaftsvertrages über einen Erbhof. — l Oc 49/38 vom 3V. 6. 1938 —. Ich verweise auf den Aufsatz in der „Deutschen Justiz" 1938 Seite 903 und bitte, in der bäuerlichen Rechtsberatung und bei den Anerbenbehörden den Standpunkt zu vertreten, daß Verträge zwischen dem minderjährigen Anerben einerseits und dem über lebenden Elternteil und dessen 2. Ehegatten anderer seits zur Regelung der Rechtsverhältnisse bis zur Volljährigkeit des Anerben und darüber hinaus all gemein der Genehmigung der Anerbenbehörden unterliegen. Hierbei ist es nach meiner Auffassung gleichgültig, ob der Vertrag eine dingliche Nießbrauch bestellung enthält oder nicht. Die Beweisführung des erwähnten Aufsatzes erscheint mir zutreffend. Ich halte es auch trotz gewisser gesetzestechnischer Schwierigkeiten für angebracht, grundsätzlich die Auf fassung zu vertreten, daß Streitigkeiten zwischen dem Anerben und dem Jnterimswirt gemäß 8 32 REE. und § 36 EHRV. der Zuständigkeit der Anerben behörden unterliegen. Da Jnterimsverträge durch das Erbhofrecht ganz allgemein im Laufe der Zeit erhebliche Bedeutung erlangen werden, bitte ich, der Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Als Grundsatz gilt: Es ist nichts dagegen einzu wenden, wenn durch einen Jnterimsvertrag der 2. Ehe des überlebenden Elternteils des Anerben eine zeit lich und wirtschaftlich ausreichend sichere Grundlage gegeben wird. Andererseits muß bei diesem Inter essenausgleich zwischen dem minderjährigen Anerben und der 2. Ehe des überlebenden Elternteils un bedingt verhütet werden, daß der Hof überlastet oder der Anerbe auf zu lange Zeit von der Übernahme der Selbstbewirtschaftung auf dem Hof und dadurch von der Gründung einer eigenen Familie ausgeschlossen wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 455. Grunölagen -er Hetriebsführung. Hofkarte; Auskunftpflicht Ser düngemittel- vertetler. — ll 6 1/1697/38 vom 28. 6. 1938 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung vom 5. 7. 1937 — II 8 1/1766/37 — (DN. S. 254) gebe ich fol gendes bekannt: Die für das Wirtschaftsjahr 1937/38 zum 1. 8. 1938 erstmalig an die KVschen einzureichenden Mel dungen der Düngemittelverteiler werden nicht in die Hofkarte übertragen. Ich habe aus arbeitstechni schen Gründen vorläufig davon abgesehen, ein beson deres Ergänzungsblatt einzuführen. Die von den auskunftpflichtigen Düngemittelverteilern ausge füllten Vordrucke sind demnach zunächst Urschrift- lich in die bei der KBsch. befindlichen Hofkarten ein zulegen. Sofern für einen Betrieb mehrere Bescheini gungen eingereicht werden, sind diese zusammen zuheften und die darin enthaltenen Angaben auf einem weiteren Vordruck zusammenzufassen. OBschen sowie Bauern und Landwirten sind auf Anfordern von den KBschen Abschriften der sie betref fenden Bescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Die KBschen haben die zu diesem Zwecke be nötigten Vordrucke (Bescheinigungen) bei den zustän digen LBschen und diese beim Verwaltungsamt des RBF. anzufordern. Gemäß der Bekanntmachung im Deutschen Reichs anzeiger vom 2. 7. 1937 Nr. 149 betr. Auskunftpflicht der Düngemittelverteiler weise ich darauf hin, daß die Erhebung über den Handelsdüngemittelzukauf land wirtschaftlicher Betriebe im Düngejahr 1938/39 in der gleichen Weise durchzufllhren ist wie im abgelaufenen Düngejahr 1937/38. Die von den Verteilern auszu füllenden Vordrucke bleiben unverändert. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 455. Tiere. Unfallversicherung Ser Angestellten -er Lanüeskontrollverbänüe. — UV 5/264V/38,1VL III 789/38 vom 28. 6. 1938 —. 1. Das Reichsversicherungsamt hat nachstehende Verordnung erlassen: „Auf Grund des 8 915, Abs. 2 der Reichsver sicherungsordnung bestimmt das Reichsversiche ¬ rungsamt, daß vom 1. 10. 1937 ab Landeskontroll verbände (Milchkontrollvereine) als landwirtschaft liche Betriebe gelten. Berlin, den 22. März 1938. Das Reichsverficherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. gez. Dr. Schäffer."