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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 5.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-193800003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 5.1938
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1938, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 8. Januar 1938 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 15. Januar 1938 13 14
- Ausgabe Nr. 3, 22. Januar 1938 25 26
- Ausgabe Nr. 4, 29. Januar 1938 41 42
- Ausgabe Nr. 5, 5. Februar 1938 57 58
- Ausgabe Nr. 6, 12. Februar 1938 73 74
- Ausgabe Nr. 7, 19. Februar 1938 95 96
- Ausgabe Nr. 8, 26. Februar 1938 127 128
- Ausgabe Nr. 9, 5. März 1938 147 148
- Ausgabe Nr. 10, 12. März 1938 163 164
- Ausgabe Nr. 11, 19. März 1938 171 172
- Ausgabe Nr. 12, 26. März 1938 191 192
- Ausgabe Nr. 13, 2. April 1938 199 200
- Ausgabe Nr. 14, 9. April 1938 225 226
- Ausgabe Nr. 15, 23. April 1938 241 242
- Ausgabe Nr. 16, 30. April 1938 273 274
- Ausgabe Nr. 17, 7. Mai 1938 297 298
- Ausgabe Nr. 18, 14. Mai 1938 317 318
- Ausgabe Nr. 19, 21. Mai 1938 329 330
- Ausgabe Nr. 20, 28. Mai 1938 343 344
- Ausgabe Nr. 21, 4. Juni 1938 363 364
- Ausgabe Nr. 21a, 4. Juni 1938 379 380
- Ausgabe Nr. 22, 11. Juni 1938 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 18. Juni 1938 397 398
- Ausgabe Nr. 24, 25. Juni 1938 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 2. Juli 1938 443 444
- Ausgabe Nr. 26, 9. Juli 1938 461 462
- Ausgabe Nr. 27, 16. Juli 1938 471 472
- Ausgabe Nr. 28, 23. Juli 1938 485 486
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1938 501 502
- Ausgabe Nr. 30, 6. August 1938 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 13. August 1938 533 534
- Ausgabe Nr. 32, 20. August 1938 541 542
- Ausgabe Nr. 33, 27. August 1938 549 550
- Ausgabe Nr. 34, 3. September 1938 561 562
- Ausgabe Nr. 35, 10. September 1938 581 582
- Ausgabe Nr. 36, 17. September 1938 613 614
- Ausgabe Nr. 37, 24. September 1938 629 630
- Ausgabe Nr. 38, 1. Oktober 1938 653 654
- Ausgabe Nr. 39, 8. Oktober 1938 669 670
- Ausgabe Nr. 40, 15. Oktober 1938 687 688
- Ausgabe Nr. 41, 22. Oktober 1938 707 708
- Ausgabe Nr. 42, 29. Oktober 1938 723 724
- Ausgabe Nr. 43, 5. November 1938 735 736
- Ausgabe Nr. 44, 12. November 1938 755 756
- Ausgabe Nr. 45, 19. November 1938 775 776
- Ausgabe Nr. 46, 26. November 1938 787 788
- Ausgabe Nr. 47, 3. Dezember 1938 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 10. Dezember 1938 835 836
- Ausgabe Nr. 48a, 14. Dezember 1938 847
- Ausgabe Nr. 49, 17. Dezember 1938 879 880
- Ausgabe Nr. 50, 24. Dezember 1938 891 892
-
Band
Band 5.1938
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Grunüstückverkehrsbekanntmachung; Preisüberwachung un- Auflagen. — 1 0 6 8/38 vom 27. k. 1938 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat in einem Erlaß an die Landesregie rungen vom 7. 2. 1938 — VIII 14—207/38 — zum Ausdruck gebracht, daß auf Grund der Bestimmungen der EVB. die Genehmigung von Erundstücksver- trägen, in denen der Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis zum tatsächlichen Wert des Grund stücks steht, nicht unter der Auflage einer Preis senkung erfolgen kann. Ist der Preis zu beanstanden, so müssen die Vertragsparteien den Vertrag ändern; andernfalls ist die Genehmigung zu versagen. Der Runderlaß des Reichskommissars für die Preisbildung vom 6. 10. 1937 Nr. 155/37 (abg. in den DN. des RNSt. 1938 S. 110 ff.), der im Gegensatz zur Ansicht des REM. derartige Auflagen für möglich hält, hat jetzt durch einen Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung (Nr. 6/38 Seite 7 Abs. 2) eine einschränkende Auslegung gefunden. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Erlasses bringe ich nachstehend zur Kenntnis: „Wenn der Herr Minister für Ernährung und Landwirtschaft in seinem Erlaß vom 7. 2. 1938 — VIII 14 — 207 — 38 — darauf hinweist, daß nach der GVB. die Genehmigung von Erundstücksverträgen unter der Auflage einer Preissenkung unzulässig ist, so würde das an sich nicht ausschließen, daß eine der artige Anordnung auf Grund des Gesetzes vom 29. 10. 1936 ergeht. Auch die Veschwerdeinstanz, der eben falls die Befugnisse aus Z 2 des Gesetzes vom 29. 10. 1936 zustehen, könnte eine derartige Anordnung nicht etwa deshalb aufheben, weil sie in der EVB. nicht vorgesehen ist, sondern nur dann, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Andererseits ist folgendes zu berücksichtigen: Wenn bei einem Erundstücksverkauf ein volks wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Preis vereinbart wird, so beschränkt sich im Regelfall das öffentliche Interesse darauf, die Durchführung des Vertrages zu dem beanstandeten Preise zu verhindern. Das ge schieht am zweckmäßigsten dadurch, daß die Genehmi gung versagt wird bzw. daß dort, wo eine Eenehmi- gungspflicht nicht besteht, die Durchführung des Kauf vertrages zu dem unzulässigen Kaufpreis verboten wird. Eine solche Anordnung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann den Parteien gleichzeitig mitgeteilt werden, daß die Behörde voraussichtlich zu einem Kaufpreis bis zu RM ihre Zustimmung geben würde. Ausnahmsweise kann es vorkommen, daß das öffentliche Interesse die Herabsetzung des Kaufpreises trotz Durchführung des Eigentumsüberganges er fordert. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, daß einer Ziegelei ein Lehmgrundstück zu einem un angemessen hohen Preis verkauft worden ist, die Ziegelei das Grundstück aber zur Wetterführung des Betriebes benötigt. In einem solchen Falle kann die Recht. Behörde den Kaufpreis unmittelbar auf das volks wirtschaftlich gerechtfertigte Matz herabsetzen. Eine solche Anordnung beeinträchtigt die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht und gibt dem Verkäufer auch kein Rücktrittsrecht. Sie kommt aber, wie aus drücklich noch einmal betont sei, nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Da eine Preissenkung im Wege der Auflage Zweifel darüber aufkommen läßt, welche Rechts wirkung die Behörde erzielen will, empfehlen sich der artige Auflagen nicht. Ich ersuche deshalb, davon Abstand zu nehmen. Anders ist es, wenn auf Grund von Abschnitt II Ziff. 2 des Runderlasses Nr. 155/37 einem Industrie unternehmen die Auflage gemacht werden soll, einen Teil des Kaufpreises zur Verbilligung gemein nütziger Siedlungsvorhaben, insbesondere hinsichtlich der Aufschließungskosten, an den Kreis oder die Ge meinde zu zahlen. Eine derartige Anoronung kann nur im Wege der Auslage erfolgen. Sie ist nach dem oben Ausgeführten auch bei Grundstücksverkäufen zulässig, die der Genehmigung nach dem WSEes. oder der GVB. unterliegen. Zur Vermeidung rechtlicher Zweifel ist aber regelmäßig K 2 des Gesetzes vom 29. 10. 1936 als Rechtsgrundlage mit anzuführen. Auch in diesem Fall ist im übrigen zunächst zu prüfen, ob nicht dem öffentlichen Interesse durch Versagung der Genehmigung ausreichend Rechnung getragen wird." Muß demnach bei einem Grundstücksgeschäft der Preis beanstandet werden, so ist in der der Genehmi gungsbehörde gegenüber abzugebenden Stellung nahme zum Ausdruck zu bringen, daß die Genehmi gung des Vertrages in der vorliegenden Form zu ver sagen ist. Es darf also nicht die Genehmigung mit der Auflage, den Preis zu senken, befürwortet werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 453. verwen-ung von Fragebogen in Vollzug -er Grun-stü<kverkehrsbekanntmachung. — lo 6 54/38 vom 27. k. 1938 —. Der in meiner Anordnung vom 21. 4. 1938 ver öffentlichte Fragebogen in Vollzug der Erundstück- verkehrsbekanntmachung (DN. S. 257) ist auch Gegen stand einer Ausführungsverordnung des Reichsmini sters der Justiz vom 5. 3. 1938 (abgedr. in der Deut schen Justiz, Rechtspflege und Rechtspolitik Nr. 19 S. 738) geworden. Von Bedeutung sind insbesondere die nachstehenden Ausführungen des RIM., die ich hiermit zur Kenntnis bringe: „Den Notaren, die Genehmigungsanträge ein reichen, wird zur Beschleunigung des Genehmi gungsverfahrens empfohlen, den Fragebogen aus gefüllt dem Anträge beizufllgen oder die in dem Fragebogen enthaltenen Fragen schon in dem An tragsschreiben zu beantworten." An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 454.
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