ForstaufsichtsLehörden behilflich zu sein. Desgleichen sind die Privatforstangestellten mit der vorgeschriebe nen Dienstkleidungsvorschrift (zu beziehen durch den Verlag Beamtenpresse E. m. b. H., Berlin SW 68, Friedrichstr. 41/42, Preis 0,60 RM) und den für sie geltenden Abweichungen (8 4 Abs. 2 der genannten Verordnung) vertraut zu machen und auf die Straf bestimmungen der 88 6 und 7 besonders hinzuweisen An die Landesbauernschaften und Forstämter. — DN. 1938 S. 438. Geräte unü Nabattgewährung bei Lieferung von lanöw. Maschinen unü Geräten an Neubauern. — HO 7423/38 vom 18. 6. 1938 —. Wie ich erfahre, sind von einzelnen Neubauern und Beratern die Vorschriften über die Nabattgewäh- rung an Siedler, insbesondere die Bestimmungen über die Dauer der Rabattgewährung, nach eigenem Gut dünken erweitert worden. Der Reichswirtschafts minister hat deshalb im Einvernehmen mit dem Reichsernährungsminister die folgende Entscheidung getroffen: „Ich bin mit dem Herrn Reichs- und Preußi schen Wirtschaftsminister und dem Herrn Reichs und Preußischen Minister für Ernährung und Land wirtschaft der Auffassung, daß die in Ziffer 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen für die erstmalige Ausstattung der Neubauernsiedlungen mit land wirtschaftlichen Maschinen und Geräten vom 28. 5. 1936 enthaltene Vorschrift für die Beteiligten ein schließlich der Siedlerberater bindend ist. Die Ver ordnung über die erstmalige Ausstattung neuer Bauernsiedlungen mit landwirtschaftlichen Maschi- Maschinen. nen und Geräten vom 7. 8. 1936 (RGBl. I S. 450) sieht Preisnachlässe nur für die erstmalige Ausstattung neuer Bauernsiedlungen vor. Der Begriff der erstmaligen Ausstattung ist in Ziffer 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen näher bestimmt. Eine Entscheidung des Siedler beraters nach freiem Ermessen kommt nur insoweit in Betracht, als ein Wechsel von Eigentümern der Siedlerstelle innerhalb der Dreijahresfrist vorliegt. Zu der weiterhin von Ihnen angeschnittenen Frage, wie die Frachtberechnung an die Siedler zu erfolgen hat, weise ich darauf hin, daß nach dem Verlauf der Verhandlungen zwischen den beteiligten Stellen der Siedler verlangen kann, daß er zu den normalen, von der Fabrik festgesetzten Frachtbedin gungen beliefert wird." Mit dieser Entscheidung sind vollkommen klare Verhältnisse auch hinsichtlich der Frachtberechnung ge schaffen. Ich erwarte, daß sich die zuständigen Stellen strengstens an diese Vorschriften halten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 439. Schulwesen. Zeitschrift ,<vüal". Sb. für Schulwesen 801/38 vom 20. 6. 1938 —. Es besteht Veranlassung, erneut darauf hinzu weisen, daß sämtliche Schulen des Reichsnährstandes verpflichtet sind, die Zeitschrift „Odal" zu beziehen. An die Landesbauernschaften und Schulen des RNSt. — DN. 1938 S. 439. Hinweise auf nicht abge-ruckte Verfügungen. Hinweise aus Anordnungen des Berwaltungsamtes des Reichsbauernsührers: 1. Geschäftsordnung des Reichsnährstandes. ()V^ I 1290/38 v. 18. 6. 1938) 2. Abgabe von Dienstnachrichten. ()V^ I 1272/38 v. 20. 6. 1938) 3. Haushaltsplan 1938: Durchlaufende Mittel. ()V8I 2485/38 v. 16. 6. 1938) 4. Bestimmungswidrige Ausgaben bei Zahlstellen. ()V8IIl 742/38 v. 16. 6. 1938) ()V8I 2830/38 8. Dienstreisen im Verkehr mit Österreich. II 24023 v. 18. 6. 1938) 6. Bewirtschaftung des Abschn. 1 Tit. 28. Vermischte Einnahmen und Ausgaben für 1938. ()V8I 2319/38 v. 21. 6. 1938)