3. An den Außenflächen und im Innern der Hallen sind gut lesbare Plakate anzubringen mit der Aufschrift: „Rauchen und Benutzung von offenem Feuer und Licht streng verboten." 4. Handfeuerlöscher sind vorrätig und griffbereit zu halten, Wassereimer müssen stets gefüllt sein. 5. Feuerhörner und kleine Handbeile sind in jedem Stallraum an leicht zugänglicher und sichtbarer Stelle bereitzuhalten. 6. Als Notbeleuchtung dürfen in den Stallungen nur Stallaternen benutzt werden, die den polizei lichen Vorschriften entsprechen. 7. Alle Tiere müssen durch leicht lösbare Anbinde vorrichtungen, am besten durch Halfter und Strick, im Stande angekoppelt werden. Stricke lassen sich im Falle der Gefahr leicht durchschneiden und ermöglichen das Hinaussühren der Tiere am Halfter. 8. Hinweisschilder über Verhalten bei Feueraus bruch müssen an gut sichtbarer Stelle aufgehängt werden. IV. Hinweisschild. 1. Im Brandfalle Ruhe bewahren. 2. Feuer wenn möglich mit vorhandenem Gerät löschen (oft genügt ein Eimer Wasser). 3. Feuersicherheitswache durch Hornsignal alar mieren. 4. Für Rauchabzug sorgen (Tiere sind gegen Rauch sehr empfindlich). 5. Vieh retten! Jeder Tierhalter und Pfleger muß ein starkes Taschenmesser mit sich führen. Die Stricke, an denen die Tiere angebunden sind, durchschneiden, aber so, daß das längste Ende des Strickes am Halfter bleibt. 6. Tiere möglichst einzeln herausführen und sicher unterbringen (bei Bullen und störrischen Tieren sind die Augen mit Säcken zuzubinden, dann die Tiere vorsichtig herausbringen). 7. Tiere lassen sich durch ihre eigenen Pfleger in der Regel willig retten. 8. Türen drinnen und draußen nicht durch Menschen versperren. (Die Tiere werden scheu und sträu ben sich, ins Freie zu gehen.) 9. Aufgeregtes Schreien und Lärmen unterlassen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 431. verorönung zur Ergänzung öes Tierfchutz- gesetzes. — Hl) 6/1110/38 vom 18. 6.1938 —. Auf Grund der Verordnung des Reichsministers des Innern gebe ich in der Anlage die Verordnung zur Ergänzung des Tierschutzgesetzes vom 24.11.1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) bekannt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 436. Anlage. Auf Grund des 8 14 des Tierschutzgesetzes vom 24.11. 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) wird hiermit verordnet: Im ß 2 Nr. 9 des Tierschutzgesetzes erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Kastration ist als schmerzhafter Eingriff anzusehen bei Pferden, bei über neun Monate alten Rindern, bei über sechs Monate alten Schweinen und bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenböcken." Berlin, den 23. 5.1938. gez. Der Reichsminister des Innern. In Vertretung Pfundtner. Lverkausbilöung. Lan-wirtlchaftsprülung. — II L 2/2339/38 vom 22.6.1938 —. Unter Anwendung des § 12 der Bestimmungen des Reichsnährstandes siir die praktische Ausbildung zum Landwirt ordne ich folgendes an: Landwirte aus der Ostmark (Österreich), die sich der Landwirtschaftsprüfung unterziehen wollen, kön nen bis auf weiteres zur Landwirtschaftsprüfung auch vor einer Landesbauernschaft des alten Reichsgebiets zugelassen werden, wenn sie eine praktische Ausbildung in der Landwirtschaft von mindestens zweijähriger Dauer nachweisen, die erwarten läßt, daß sie das Ziel der Landwirtschaftslehre erreicht haben. Diese Rege lung gilt insbesondere für die Ablegung der Land wirtschaftsprüfung züm Zweck des Nachweises der fach lichen Befähigung für die in 8 1 Abs. 2 der Bestim mungen des Reichsnährstandes für die praktische Aus bildung zum Landwirt aufgezählten Fälle. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 435.