einem zweiten kurz vor der Ernte abzuhalten den Termin festzusetzen, so hat die Ortspol.- Behörde neben der Feststellung über den Wie deranbau zu vermerken, welche Kosten voraus sichtlich für den Wiederanbau entstehen. Der Schaden wird im zweiten Termin kurz vor der Ernte festgesetzt. Wurde wieder angebaut, so besteht der Schaden in den Wiederanbaukosten und in dem Unterschied zwischen dem voraus sichtlichen Ertrag des ersten Anbaues und dem tatsächlichen Ertrag des zweiten Anbaues. Wurde nicht wieder angebaut, so besteht der Schaden in dem Entgang am Ertrag. Da je doch berücksichtigt werden mutz, datz der Schaden durch Wiederanbau hätte ausgeglichen werden können, so wird nur der Schaden vergütet, der im Falle des Wiederanbaues vergütet wird. 6. Ein Beispiel mag dies erläutern: Voraussetzung: Ein Grundstück von 11m ist mit Winter getreide angebaut. Das Grundstück wird im Winter völlig zerstört. Die Ortspol.-Behörde stellt fest, datz der Wiederanbau den Grund sätzen einer ordentlichen Wirtschaft entspricht. Die Wiederanbaukosten werden auf 100 RM veranschlagt. Das Wintergetreide hätte einen erntekostenfreien Ertrag von 400 RM abge- worfen. Der erntekostenfreie Ertrag des Wie deranbaues wird auf 300 RM veranschlagt. Fallt. Keiner der Beteiligten verlangt Feststellung des Schadens in einem zweiten kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin. Der Schaden besteht in den Wiederanbaukosten und in dem voraussichtlichen Minderertrag des Neu anbaues gegenüber dem ersten Anbau. Es werden hiernach 100 RM 4- (400 — 300) - 200 Reichsmark sofort als Entschädigung festgesetzt. Fall 2. Ein Beteiligter verlangt Fest stellung des Schadens in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin. a) Es wurde wieder angebaut. Der Neuan bau liefert nach der Feststellung kurz vor der Ernte einen erntekostenfreien Ertrag von 300 RM. Der Schaden beträgt 400 — 300 4-100 NM -- 200RM. b) Es wird nicht wieder angebaut,' der Ertrag des Grundstückes ist Null. Der Schaden be trägt also 400 RM. Da aber die Möglich keit des Ausgleichs des Schadens durch Wiederanbau zu berücksichtigen ist, kann der Geschädigte nicht mehr fordern, als er bei Wiederanbau fordern könnte, nämlich 200 RM. An alle Pol.-Vehörden. — Nachrichtlich an die dem Reichsjägermeister unterstellten Behörden. — RMBliV. S. 941." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 430 Soöen un- Pflanze. Reinigung von Straßengräben. — IIc 8/1273/38 vom 16. 6.1938 —. Nach den Richtlinien des Erlasses Nr. 1258 — T 10. 18. 41. 16 vom 15. 7.1937 des Eeneralinspektors für das deutsche Stratzenwesen werden solche Stratzen- gräben auf Reichsstratzenkosten gereinigt, die bisher als Vorfluter oder zur Aufnahme des Dränwassers dienten. Straßengräben, die nicht als Vorfluter angesehen werden können und z. V. auf einer Wasserscheide liegen, werden auch in Zukunft von den Stratzenbau- ämtern nicht mehr geräumt werden, da sie nur zur Abführung des von der Stratze her anfallenden Ober flächenwassers dienen und hierzu flache Mulden voll kommen ausreichen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 431. Tiere. Richtlinien für üen Sau von Kör- un- Russtellungshallen. — II v 1/3477/38 vom 17. 6. 1938 —. I. Bauliche Anlagen. K. Ortsfeste Hallen. 1. Grundlegend sind sämtliche Baulichkeiten nach den für den Bezirk geltenden Bestimmungen der Bau polizeiordnung auszuführen. 2. Um in Brandfällen die Schäden einzuschränken, sind zu große bauliche Anlagen für die Unterbrin gung von größeren Viehmengen zu vermeiden. Es ist vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, hierfür kleinere, leicht übersichtliche Ställe zu schaffen. Dies hat auch den Vorteil, datz verschiedene Vieh arten besser getrennt werden können und ein leichterer überblick vorhanden ist. 3. Die Abstände der einzelnen Hallen oder Stall-