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nachgewiesen, daß ein Grundstück als Freifläche aus gewiesen worden ist, so mutz die dadurch herbei geführte Wertminderung des Grundstücks bei der Ermittlung des gemeinen Werts gebührend berück sichtigt werden. Allgemeine Richtlinien über die Bemessung des Abschlags in diesen Fällen lassen sich nicht aufstellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch der Wert eines solchen Geländes wegen der Unmöglichkeit, es zu bebauen, sehr niedrig sein wird. 8. Überprüfung der bisherigen Bewertungen. Ich ersuche, auf Antrag des Steuerpflichtigen zu prüfen, ob die bisher für Flächen der genannten Arten festgestellten Einheitswerte mit denen über einstimmen, die sich Lei Anwendung der vorstehen den Richtlinien ergeben. Sind die bisherigen Werte höher, so sind Wertfortschreibungen auf den 1. 1. 1938 vorzunehmen. Für diese Wertfortschreibung erkläre ich mich ausnahmsweise damit einverstanden, datz auf die Einhaltung der im 8 22 RBewG. vor geschriebenen Wertgrenze von 20 vH keine Rücksicht genommen wird. Lediglich die Kleinbetragsgrenze von 1000 RM ist zu beachten. In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, datz nach 8 63 ErStDVO. bei Wertfortschreibungen die Wertverhältnisse vom 1. 1. 1935, der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes jedoch vom Fortschrei bungszeitpunkt zugrunde zu legen sind. Dabei weise ich darauf hin, datz zum tatsächlichen Zustand des Grundbesitzes, für den also die Verhältnisse vom jeweiligen Bewertungsstichtag entscheidend sind, nicht nur die Nutzungsart, sondern auch die Aus weisung in den maßgebenden städtebaulichen Plänen (Fluchtlinienplan, Wirtschaftsplan, Flächen nutzungsplan, Bebauungsplan, Baustufenplan) zu rechnen sind." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 425. Grunöstückverkehrsbekanntmachung unö Zischerei. — I Oe 8 vom 18.6.1938 —. Die Kreisbauernschaften haben ihre Stellung nahme zur Genehmigung von Veräußerungen und Verpachtungen von fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässern durch die Hand der Landesbauernschaft (16 und II v 3) zu leiten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 429. Austänüigkeit üer finerbenbehoröen zur Ent- fcheiüung von verlorgungsstreitigkeiten gemäß §36 EHNV. — I Oc 8K vom 20. k. 1938 —. Ich weise auf den umfassenden Aufsatz zu 8 36 EHRV. von Dr. jur Werner Johae, Regierungsrat im Reichs- und Preuß. Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in Heft 11 des „Recht des Reichs nährstandes" hin. Die Ausführungen, denen ich mich anschließe, tragen wesentlich zur Klärung der vielen in diesem Zusammenhang entstandenen Zweifels fragen bei und bieten Kreis- und Landesbauernschaf ten eine geeignete Hilfe bei der Rechtsberatung und in Verfahren vor den Anerbenbehörden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 429. Durchführung ües polizeilichen Vorverfahrens in Wilöfchaöensfachen. — l o 2998/38 vom 21.6.1938 —. Der Runderlatz des RF. u. ChdDtPol. im RMdJ. und des RJäM. vom 31. 5.1938 — O-Vuü III 3831 II/38 u. K1707 —, abgedr. Ministerialbl. des NuPrMdJ. Ausgabe K vom 8.6.1938 S. 942, be stimmt über die Durchführung des polizeilichen Vor verfahrens in Wildschadenssachen folgendes: „1 . Bei der Durchführung des polizeilichen Vor verfahrens in Wildschadenssachen kann die For derung eines Beteiligten, den Schaden erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzuhalten den Termin festzusetzen, das Ergebnis zeitigen, daß der Anbauer auch bei völliger Vernichtung des Anbaues zur Zeit des ersten Termins sich gezwungen fühlt, den Anbau bis zur Erntezeit stehen zu lassen, anstatt durch Wiederanbau für einen Ertrag des Grundstücks zu sorgen. 2. Hierzu ist grundsätzlich festzustellen, daß der Anbauer nicht verpflichtet ist, das beschädigte Grundstück bis zur Ernte unverändert liegen zu lassen, daß er also ohne weiteres neu an bauen kann, ja, datz es sogar ein Verstoß gegen das Wohl der Allgemeinheit und gegen die Rück sichtnahme auf den Ersatzpflichtigen wäre, wenn er nicht durch Wiederanbau den Ernteausfall ausgliche. 3. Um solche unerwünschte Auswirkungen beim Verfahren in Wildschadensangelegenheiten zu vermeiden und eine gleichmäßige Handhabung zu sichern, haben die Ortspol.-Behörden in folgender Weise vorzugehen: 4. Ergibt sich bei dem ersten Termin eine derartige Beschädigung des Grundstücks, datz ein ordent licher und vernünftiger Wirtschafter wieder an baut, so hat die Ortspol.-Behörde dies festzu stellen. Wird von keinem der Beteiligten An trag auf Festsetzung des Schadens in einem zweiten Termin kurz vor der Ernte gestellt, so wird der Schaden je nachdem ohne oder mit Zuziehung der Schätzer festgesetzt; er besteht in den Kosten des ganzen oder teilweisen Wieder anbaues und in dem voraussichtlichen Minder ertrag. 5. Wird der Antrag gestellt, den Schaden erst in