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Landesversicherungsanstalt". Der Betriebsführer hat die Quittungskarte sofort nach dem Ausschei den des italienischen landwirtschaftlichen Arbeiters aus seinem Betriebe, im übrigen spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres an die Landesversiche rungsanstalt zurückzusenden. Die Beitragszahlung begründet für die italienischen landwirtschaftlichen Arbeiter kein Versicherungsverhältnis in der deut schen Invalidenversicherung. Vielmehr sind diese Arbeiter für die Zeit der Beitragszahlung ohne weiteres in der italienischen Sozialversicherung versichert. Die Landesversicherungsanstalt über weist dafür die Hälfte der von ihr eingezogenen Beiträge an die italienischen Versicherungsträger. v. Arbeitslosenversicherung. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche landwirtschaftliche Arbeitskräfte. Danach sind landwirtschaftliche Betriebsführer und Arbei ter von der Entrichtung von Beiträgen zur Arbeits losenversicherung befreit. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 423. Recht. Kleingarten- un- Kleinpachtlanüorünung. — I 6-e 31 vom 16. 6. 1938 —. Die Verpächter von Kleingartenland, das der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung unterliegt, haben immer wieder Klage darüber geführt, daß die festgesetzten Pachtpreise und die das Kleingartenland belastenden Steuern, Hppothekenzinsen usw. nicht mit einander in Einklang zu bringen seien. Die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer hat auch deshalb bisher An laß zu Klagen gegeben, weil durch die Entwicklung der Preis für das Kleingartenland, welches zu einem großen Teil Bauland darstellt, zu ungunsten des Eigentümers als Kleingartenland beeinflußt worden ist. Aus diesen Gründen ist auch immer wieder eine Neuordnung der Kleingarten- und Kleinpachtland ordnung angeregt worden. Eine gewisse Entlastung bringt nunmehr der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 19. 4. 1938 über die Bewertung von Kleingartenland (S. 3234 — 3 III, Seite 419), den ich nachstehend zur Kenntnis bringe: „Bei den Beratungen über Villigkeitsmaß- nahmen auf dem Gebiet der Grundsteuer ist angeregt worden, das Kleingartenland in diese Maßnahmen einzubeziehen, weil die bei ihm vorliegenden beson deren Verhältnisse bei der Grundsteuer berücksichtigt werden müßten. Es handelt sich hier um die Ver fügungsbeschränkungen, denen der Eigentümer der artigen Grundbesitzes unterliegt. Diese können jedoch nicht bei der Grundsteuer, sondern nur bei der Bewertung beachtet werden. Wiederholt habe ich darauf hingewiesen, daß diese Beschränkungen bei der Bewertung gebührend berücksichtigt werden müssen. Bei der praktischen Durchführung dieser Anordnungen haben sich jedoch, wie ich festgestellt habe, wiederholt Zweifel ergeben. Zu ihrer Besei tigung stelle ich für die Bewertung des Kleingarten lands die folgenden Richtlinien auf. Die nachstehenden Ziffern 1 bis 3 beziehen sich auf das Kleingartenland, die Ziffern 4 und 5 auf das Dauerkleingartenland, die Ziffern 6 und 7 auf F r e i f l ä ch e n. In Ziffer 8 ist die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzun- , gen die Richtlinien bei unanfechtbaren Bewertun gen anzuwenden sind. 1. Kleingartenland: Begriff nnd Feststellung. Als Kleingartenland im Sinn dieses Erlasses sind die Grundstücke anzusehen, die der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31.7.1919 (RGBl. S. 1371) — im folgenden mit „KGO." abgekürzt — unterliegen. H 1 Abs. 1 KGO. lautet: „Zum Zwecke nichtgewerbsmäßiger gärt nerischer Nutzung dürfen Grundstücke nicht zu höheren als den von der unteren Verwaltungs behörde festgesetzten Preisen verpachtet werden." Die von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetz ten Preise liegen erheblich unter den Preisen für Gartengelände, das nicht unter die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung fällt. In der Regel wird deshalb aus der Tatsache, daß die Pacht für ein Eartengelände die von der unteren Verwaltungs behörde aufgestellten — sehr niedrigen — Sätze nicht übersteigt, geschlossen werden können, daß es sich um Kleingartenland im Sinn des Gesetzes handelt. Wie hoch der Satz ist, den die untere Verwaltungsbehörde festgesetzt hat, ist bei dieser zu erfragen. Untere Ver waltungsbehörde ist in den Landkreisen in Preußen der Landrat, in anderen Ländern die entsprechende Verwaltungsbehörde, in den Stadtkreisen der Ober bürgermeister. 2. Beschränkungen des Eigentümers von Klein gartenland. Der Eigentümer von Kleingartenland unter liegt nicht nur in der Bemessung des Pachtzinses (Ziffer 1), sondern auch in anderen Beziehungen erheblichen Verfügungsbeschränkungen. Insbeson dere darf der Eigentümer den Vertrag mit den Kleingärtnern nach § 3 KGO. nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Pachtverhältnisses wird im allgemeinen nur ein sofortiges Bauvorhaben an gesehen. Auch in diesem Fall haben die zuständigen Behörden nach einer Anordnung des Reichsarbeits-