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Setriebsgemeinschaft. Lohnsteuer- unü Sozialversicherungspflicht aus- länöischer lanöwirtfchastlicher Arbeitskräfte. — I 8 4689/38 vom 17. k. 1938 —. Um Unklarheiten über die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ausländischer landwirt schaftlicher Arbeitskräfte, die im Jahre 1938 in das Reichsgebiet hereinkommen, zu beseitigen, gebe ich folgendes bekannt: l. Lohnsteuer Von der Lohnsteuerpflicht befreit sind polnische tschechoslowakische ungarische soweit ihre Rückkehr in die Heimat gegen Ende des laufenden Jahres vorgesehen ist und auch tat sächlich erfolgt. Voraussetzung für die Befreiung von der Lohnsteuer ist die Erlangung des Steuerbefrei ungsscheines, der vom Betriebsführer beim zu ständigen Finanzamt zu beantragen ist. Diesem Anträge ist beizufügen für 1. polnische und ungarische Arbeitskräfte der Arbeitsvertrag, 2. tschechoslowakische Arbeitskräfte der Ar beitsvertrag mit der auf seiner letzten Seite durch Unterschrift und Amtssiegel vollzoge nen Bestätigung der Heimatbehörde über die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Tschechoslowakei. 8. Lohn steuerpflichtig italienische jugoslawische niederländische und zwar auch dann, wenn ihre Rückkehr in die Heimat gegen Ende des laufenden Jahres vorge sehen ist und auch tatsächlich erfolgt. Ferner sind lohn steuerpflichtig solche polnischen, tschechoslowakischen und unga rischen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, die nach Ablauf des Arbeitsvertrages nicht in die Heimat zurückkehren, sondern weiter in Deutschland be schäftigt werden und hier ihren Wohnsitz be gründen. Für die Heranziehung zur Lohnsteuer ist in jedem Falle Voraussetzung, daß das Einkommen (Summe des Barlohns und der Sachbezüge) den Betrag der lohnsteuerfreien Grenze überschreitet. II. Sozialversicherung Ausländische landwirtschaftliche Arbeits kräfte unterliegen grundsätzlich der deutschen Kran kenversicherung, Unfallversicherung und Invaliden versicherung in derselben Weise wie deutsche land wirtschaftliche Arbeiter. Für sie sind daher die Versicherungsbeiträge nach den allgemeinen gesetz lichen Vorschriften zu entrichten. Krankenversicherung. Die Gewährung von Leistungen der Kranken versicherung setzt regelmäßig voraus, daß der Ver sicherte und — soweit Leistungen für seine Fami lienangehörigen in Betracht kommen — auch diese Angehörigen sich im Inland aufhalten. Berechtigte in bestimmten polnischen und tschechoslowakischen Grenzgebieten erhalten die Leistungen auf Grund von besonderen zwischen staatlichen Vereinbarungen. Italienische landwirtschaftliche Arbeiter, die durch Vermittlung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Deutschland beschäftigt waren und nach Eintritt des Krankheitsfalles nach Italien zurückkehren, erhalten dort die Krankenhilfe von dem itali enischen Versicherungsträger. Die deutschen Kran kenkassen erstatten in diesen Fällen den itali enischen Versicherungsträgern die Kosten nach be sonderer Vereinbarung. 8. Unfallversicherung. Ausländische landwirtschaftliche Arbeiter und ihre Hinterbliebenen erhalten die Leistungen der deutschen Unfallversicherung auch beim Aufenthalt im Auslande, wenn zwischen dem Deutschen Reich und ihrem Heimatstaat entsprechende Eegenseitig- keitsabkommen getroffen sind. Solche Abkommen bestehen z. B. mit Dänemark, Finnland, Holland, Italien, Jugoslawien, Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn. L. Invalidenversicherung. Während grundsätzlich alle ausländischen landwirtschaftlichen Arbeiter in Deutschland der Jnvalidenversicherungspflicht unterliegen, sind polnische landwirtschaftliche Arbeiter in der Regel nur dann invalidenversicherungspflichtig, wenn sie einen Befreiungsschein besitzen. Die Beschäftigung anderer polnischer landwirtschaft licher Arbeiter, die versicherungsfrei sind, hat der Betriebsführer binnen 3 Tagen der Landesver sicherungsanstalt anzuzeigen. Er hat für diese Arbeiter Zahlungen in Höhe des halben Jnva- lidenversicherungsbeitrages an die Landesversiche rungsanstalt zu leisten (Z 1233 Abs. 2 NVO.). Für die durch Vermittlung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche rung in Deutschland beschäftigten itali enischen landwirtschaftlichen Arbeiter sind Bei träge wie für deutsche landwirtschaftliche Arbeiter zu entrichten. Die Quittungskarten dieser itali enischen Arbeiter tragen den Aufdruck: „Italiener (Landwirtschaft); Kartenumtausch nur bei der landwirtschaftliche Arbeitskräfte, sind: landwirtschaftliche Arbeitskräfte,