1. 9. 38 Reichsnährstandes und die angegliederten Einrichtun gen der Vorbereitungsstelle des Reichsbauernsührers bis zum 1. September 1938 die Wünsche auf Abhaltung von Reichstagungen sowie Vorschläge für die Pro grammgestaltung und den zeitlichen Verlauf ein reichen. Der Vorschlag mutz Angaben über die vor aussichtliche Personenzahl und die benötigten Säle enthalten. Die Vorbereitungsstelle wird die Vor schläge auf ihre zeitliche und räumliche Durchführbar keit prüfen und ein Eesamtprogramm zusammen stellen, das dem Verwaltungsamtsführer zur Ge nehmigung vorgelegt wird. An die Gliederungen des RNSt. — An das Stabsamt und die Reichshauptabteilungen l, II, III zur Bekanntgabe an die angegliederten Einrichtungen. — DN. 1938 S. 417. Sezetchnung öer Dienststellen -es Reichsnährstanöes. — I 1280/38 vom 18. 8. 1938 —. Die für die einzelnen Dienststellen des RNSt. oorgeschriebenen Dienstbezeichnungen (Landwirt schaftsschule und Wirtschaftsberatungsstelle, Landbau- autzenstelle u. a.) werden nicht immer richtig auf geführt bzw. mit überholten Bezeichnungen ver wechselt. Die allgemeine Einführung der angeord neten Bezeichnungen wird somit unnötig erschwert. Ich ersuche deshalb, stets die für die einzelnen Dienst stellen des RNSt. angeordneten Bezeichnungen im mündlichen und schriftlichen Verkehr zu verwenden. Da die angeordneten Abkürzungen nur im inner dienstlichen Verkehr verwendet werden dürfen, ist im Schriftverkehr mit Stellen außerhalb des RNSt. (Be hörden, Parteidienststellen, Privatpersonen u. a.) die gültige Bezeichnung stets voll auszuschreiben. Diese Stellen sind gegebenenfalls in geeigneter Form auf die für die einzelnen Dienststellen gültigen Bezeich nungen aufmerksam zu machen. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 419. Errichtung üer Lanüesbauernschasten vonaulanü, Alpenlanü unü Süümark. Anordg. d. RBF. vom 17. 6. 1938 — 1 1289/38 —. In Ergänzung meiner Anordnung betr. Errich tung von Landesbauernschaften in der Deutschen Ost mark vom 29. 5. 1938 — I 1166/38 — (DN. S. 379) bestimme ich folgendes: 1. Die Landesbauernschaft mit dem Dienstsitz in Linz erhält die Bezeichnung „Landesbauernschaft Donauland" und umfaßt das Gebiet der Gaue Wien, Ober donau und Niederdonau (einschl. der vier nörd lichen Verwaltungsbezirke des bisherigen Bur genlandes Neusiedel, Eisenstadt, Mattersburg und Oberpullendorf). 2. Die Landesbauernschaft mit dem Dienstsitz in Salzburg erhält die Bezeichnung „Landesbauernschaft Alpenland" und umfaßt das Gebiet der Gaue Salzburg und Tirol (einschl. des Landes Vorarlberg). 3. Die Landesbauernschaft mit dem Dienstsitz in Graz erhält die Bezeichnung „Landesbauernschaft Südmark" und umfaßt das Gebiet der Gaue Kärnten und Steiermark (einschl. der drei südlichen Verwal tungsbezirke des bisherigen Burgenlandes Oberwart, Eüssing und Jennersdorf). Die Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 419. Seratenüe Setelligung -es Amtes „Schönheit -er Arbeit" bei -er Ausgestaltung -er Dienst- gebäu-e unü Diensträume -es NNSt. unü seiner Slieüerungen. — 1VK I 9S1/38 vom 28.6.1938 —. Aus gegebener Veranlassung wird auf die nach stehenden 3 Ministerialerlasse (Anlage 1, 2 und 3) hingewiesen und angeordnet, daß im Geschäftsbereich des RNSt. und bei den Gliederungen des RNSt. ent sprechend zu verfahren ist. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 420. Anlage 1. RdErl. d. RMfEuL. vom 7.10.1937 — 1/2. 595 — (LwRMVl. 1937 S. 763). Nach dem unten abgedruckten RdErl. d. RMdJ. vom 7. 9. 1937 ist auch in meinem Geschäftsbereich zu verfahren mit der Maßgabe, daß den Körperschaften des öffentlichen Rechts empfohlen wird, entsprechend zu ver fahren. Anlage 2 RdErl. d. RMdJ. vom 7.9.1937 — II 86 6406/2516 IV — (RMBliV. S. 1503). (1) Bei jeder Behörde meiner Verwaltung ist, soweit nicht schon geschehen, ein Beamter zu bestimmen, der sich der Bestrebungen „Schönheit der Arbeit" nach Maßgabe des unterm 4.9.1936 (RMBliV. S. 1210) mitgeteilten RdErl. d. RFM. vom 20.8.1936 für die Dienstgebäude und Diensträume annimmt. In der Regel wird der Bau dezernent oder der für Hausangelegenheiten zuständige Beamte zu beauftragen sein. Er hat in geeigneten Fällen mit den Vertretern des Amtes für Schönheit der Arbeit in Verbindung zu treten. (2) Die Beauftragten des Amtes für Schönheit der