381 Verwendung -es Hoheitszeichens -es Neichsnährstan-es -urch VtenststeUen -es Reichsnährstan-es in Bsterreich. Anordnung des RBF. vom 31. 5. 1938. — jVä l 1185/38 —. Die Dienststellen des Reichsnährstandes in Österreich sind in gleichem Umsang wie die übrigen Dienststellen befugt, das Hoheitszeichen des Reichs nährstandes zu führen. Sie sind jedoch nicht berech tigt, Briefbogen, Dienstsiegel, Dienststempel, Amts schilder oder irgendwelche sonstigen Gegenstände, auf denen das Hoheitszeichen des Reichsnährstandes an gebracht werden soll, selbst in Auftrag zu geben. Die Beschaffung all diefer Gegenstände ist ausschließlich Sache meines Verwaltungsamts. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 381. Erhaltung -er Symbole -er Vorgängerorgani sationen -es Reichsnährstan-es in Österreich. Anordnung des RBF. vom 31. 5. 1938 — I 1188/38 —. Ich weise hierdurch sämtliche Dienststellen des Reichsnährstandes, insbesondere die mir Nachgeord neten Dienststellen in der Deutschen Ostmark an, der Erhaltung der Symbole der Vorgängerorganisa tionen des Reichsnährstandes in Österreich ihr beson deres Augenmerk zuzuwenden. Sämtliche bei diesen Organisationen vorhandenen Fahnen, Siegel, Ab zeichen und sonstigen Symbole von geschichtlichem Wert sind jeweils an geeigneter Stelle zu sammeln und so aufzubewahren, daß sie für eine spätere wür digere Aufstellung erhalten bleiben. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 381. UnterschriftsvoUmacht -er nach Gsterreich abgeorüneten Stabsleiter aus -em Mtreich. — jVä. l 1187/1188/38 vom 1. 6. 1938 —. Nachstehend gebe ich den Wortlaut der den Stabs leitern und Kreisstabsleitern, die aus dem Altreich zur Dienstleistung nach Österreich abgeordnet worden sind, erteilten Unterschriftsvollmacht bekannt: „An den Stabsleiter in Betr.: Unterschriftsvollmacht. Hierdurch erteile ich Ihnen für den Geschäfts bereich der Landesbauernschaft Unterschriftsvollmacht mit der Maßgabe, daß Sie nur mit den mittleren Behörden und Parteidienststellen im Bereich Ihrer Landesbauernschaft, mit den in Ihrer Landesbauernschaft ansässigen Reichsnähr standsangehörigen, mit den Ihrer Landesbauernschaft Nachgeordneten Kreisen und mit dem Beauftragten für den Aufbau des Reichsnährstandes in Österreich dienstlich in Schriftverkehr treten dürfen. 2n allen Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung haben Sie die Entscheidung des Beauf tragten für den Aufbau des Reichsnährstandes in Österreich einzuholen. Angelegenheiten der gebietsmäßigen Organi sation in Österreich und personelle Angelegenheiten gehören nicht zu Ihren dienstlichen Obliegenheiten." „An den Kreisstabsleiter in Betr.: llnterschriftsvollmacht. Hierdurch erteile ich Ihnen für den Geschäfts bereich des Kreises Unterschrifts ¬ vollmacht mit der Maßgabe, daß Sie nur mit den unteren Behörden und Parteidienststellen Ihres Kreises, mit den in Ihrem Kreis ansässigen Reichs nährstandsangehörigen und mit der Landesbauern schaft in dienstlich in Schrift ¬ verkehr treten dürfen. In allen Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung haben Sie die Entscheidung der Ihnen vorgeordneten Landes bauernschaft einzuholen. Angelegenheiten der gebietsmäßigen Organi sation des Reichsnährstandes in Österreich und personelle Angelegenheiten gehören nicht zu Ihren dienstlichen Obliegenheiten." Ich bitte, bei dem Verkehr mit den Dienststellen des Reichsnährstandes in Österreich die sich aus den vorstehend bekanntgegebenen Vollmachten ergebende Aufgabenverteilung zu beachten. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 381.