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Ziffer 15 — vom 1. 4. 1936) ab nur Beträge erhoben, die der Neubauer aus feiner Stelle neben den öffent lich-rechtlichen Leistungen, Steuern und Abgaben auf bringen kann (tragbare Rente). Außer dieser Leistung (tragbare Rente) sind weitere Zins- und Tilgungsbeträge für die einzelnen auf den in Frage kommenden Siedlerstellen lastenden Kredite aus öffentlichen Mitteln von dem Neubauern nicht mehr zu leisten. Als öffentliche Mittel im Sinne dieser Anordnung gelten: 1. die Zwischenkredite (Ankaufs- und Besied lungskredit) der Deutschen Siedlungsbank, 2. die Dauerkredite der Preuß. Landesrenten bank, 3. die Zwischenkredite (Ankaufs- und Nachwei- sungs- bzw. Besiedlungskredit) der Preuß. Staatsbank — Seehandlung —, 4. die Forderung des preuß. Domänenfiskus aus der Besiedlung von domänenfiskalischen Grundstücken, 5. die zur Sanierung der Flüchtlingssiedlerstellen gewährten Dauerkredite der Rentenbank- Kreditanstalt, die jetzt von der preußischen Landesrentenbank verwaltet werden, 6. die Forderung der früheren Ansiedlungs kommission für Westpreußen und Posen auf den Ansiedlerstellen (z. B. Behle, Karlshorst), 7. die aus Reichsmitteln gewährten rentierlichen Baukredite, 8. die aus Reichsmitteln gewährten Baudarlehen aus der wertschaffenden Arbeitslosenfürsorge, 9. die aus preußischen Mitteln gewährten Land arbeiterkredite, 10. die Kredite aus Mitteln des Ostpreußenhilfe gesetzes, nämlich u) die unter 3. (vorst.) fallenden Zwischen kredite für Neusiedlungen im Rahmen der Mischsiedlung, b) Baudarlehen, c) Einrichtungsdarlehen, ci) Darlehen zur Wiederansetzung entwurzel ter Landwirte, 11. Einzeldarlehen aus dem Fonds Kap. L 20 Tit. 1 (früher Kap. 18 Tit. 1) des preuß. Haus halts, 12. Wirtschaftsdarlehen aus preußischen Mitteln für Flüchtlingssiedler, 13. aus Ländermitteln gewährte Hauszins steuerdarlehen bzw. Baudarlehen. Sonstige von der öffentlichen Hand gewährte Kredite (z. B. Einrichtungsdarlehen der Deutschen Siedlungsbank und Darlehen aus dem sogenannten Oetker-Fonds) gelten nicht als Kredite aus öffent lichen Mitteln im Sinne dieser Regelung. Den öffentlichen Krediten gleichgestellt sind die mit Billigung der Siedlungsbehörde stehengeblie benen und auf die einzelnen Neubauernstellen unter verteilten Vorlasten, die innerhalb der Beleihungs grenze liegen. Als tragbare Rente gilt bis auf weiteres die von den Ausschüssen auf Grund des Erlasses vom 14. 5. 1936 festgesetzte Jahresleistung. II. Die tragbare Rente wird vom 1. 4. 1938 ab einheitlich durch die Kreditinstitute bzw. diejenigen Kassen eingezogen, die von den auf der betreffenden Siedlerstelle lastenden Krediten aus öffentlichen Mitteln den grundbuchlich erstrangigen Kredit ver walten, mithin a) bei Stellen, auf denen der Zwischenkredit der Deutschen Siedlungsbank an erster Rangstelle steht, durch die Deutsche Siedlungsbank (Kreis kassen). (Die stehengebliebenen und unterver teilten Vorlasten gelten als Zwischenkredit der Deutschen Siedlungsbank.) b) bei den Stellen, die mit Landesrentenbank krediten belastet sind, bei denen also an vorder ster Rangstelle die Landesrentenbankrente steht, durch die Preußische Landesrentenbank (Kreiskassen), c) bei den Stellen, bei denen Zwischenkredit der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) an vorderster Rangstelle steht, durch die Preußische Staatsbank (Seehandlung), 6) bei den Stellen, die mit Kredit des Preußischen Domänenfiskus erstrangig belastet sind, durch die Regierungspräsidenten (Regierungshaupt kassen), e) bei den mit Dauerkredit der Rentenbank- Kreditanstalt sanierten Flüchtlingssiedler stellen, auf denen dieser Kredit an erster Rang stelle steht, durch die Preußische Landesrenten bank, die diese Kredite jetzt verwaltet (Obsr- finanzpräsidenten bzw. Finanzkassen in Ge mäßheit der Erlasse vom 2. 6. 1937 — VIII 14 640/37 — und vom 2. 8. 1937 — VIII 15 558/37 —), k) bei den von der früheren Ansiedlungskommis sion für Westpreußen und Posen ausgelegten Stellen, auf denen die Ansiedlungsrente an vorderster Rangstelle steht, durch den Präsi denten bzw. die Kasse der Preußischen Vau- und Finanzdirektion in Berlin. III. Die besondere Anforderung von Lei stungen auf nachrangige Kredite hat zu unter bleiben und ist vom 1. 4. 1938 ab einzustellen, ins besondere kommen von diesem Zeitpunkte ab nicht mehr besonders zur Hebung die Leistungen für die unter I, 7—13 aufgeführten Kredite, soweit diese Kredite auf den Siedlerstellen nach den unter II ge nannten Krediten eingetragen sind. Diejenigen Stellen, denen die Verwaltung dieser nachrangigen Kredite obliegt, haben das weitere bei ihren bisherigen Einziehungsstellen wegen derEin - stellung der Einziehung von Leistungen zu ver anlassen. IV. Die Nachprüfungsausschüsse haben den Stel len, denen die Einziehung der tragbaren Rente in Zukunft obliegt, die hierfür erforderlichen Unter lagen (Prllfungsbogen usw.) zu übermitteln. Die Einziehungsstellen (II vorst.) werden noch weitere Anordnungen erhalten, wie der Betrag der tragbaren Rente auf den erstrangigen eigenen Kredit und die