WerkausbLlüung. Einschaltung -er Lehrkräfte -er Lanöfrauen- schulen in -te hauswirtschatlikche Seratung. — Ile 1/2818 38 vom 23.5.1838 —. Der Reifensteiner Verband ist an mich mit der Bitte herangetreten, ihn mit den seiner Geschäftsfüh rung unterstehenden Landfrauenschulen in die haus wirtschaftliche Beratung einzuschalten. Dieser Bitte bin ich bei den starken Wechselbeziehungen zwischen Schule und Praxis gern nachgekommen. Die LBschen haben nun mit den in ihrem Bereich liegenden Land frauenschulen des Reifensteiner Verbandes den Ein satz in die hauswirtschaftliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der jeweils zu ¬ ständigen Landwirtschastsschule zu besprechen und die durchzuführenden Veratungsaufgaben festzulegen. Die dem Reifensteiner Verband durch die Ein schaltung in die hauswirtschaftliche Beratung ent stehenden besonderen Kosten werden aus einem lau fenden Zuschuß des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft gedeckt. Die Reisekosten und Tagegelder der in der Hauswirt schaftsberatung tätigen Lehrerinnen des Reifensteiner Verbandes gehen daher nicht zu Lasten der LVsch., sondern werden vom Verband getragen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 353. Zorst. Preisregelung für Nohholz im Zorstwirtfchaftsjahr 1-3S. — II? 1886/38 vom 23. 5.1838 —. Nachstehenden Runderlaß des Reichskommissars für die Preisbildung, RsPr. 1110309 — 3368, sowie des Reichsforstmeisters, III 3397 II, bringe ich zur Kenntnis. Im empfehle diese Ausführungen allen forstlichen Dienststellen des RNSt. zur aufmerksamen Beachtung, die Forstamtsleiter haben die unterstellten Bezirksförster, sofern sie sich mit Holzverkäufen be fassen, eingehend darüber zu unterrichten. In Fällen, in denen in Fragen der Preisbildung Ausnahmean träge gerechtfertigt erscheinen, ist der in Ziffer 4 vor gesehene Weg einzuhalten. Von schwerwiegenden ! Fällen, die an Ort und Stelle nicht erledigt werden können, und von Fällen grundsätzlicher Bedeutung, die den Reichsbehörden zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, ist mir Mitteilung zu machen, damit ich notfalls bei persönlichen Verhandlungen an maß gebender Stelle die Angelegenheit vertreten kann. „Unter Hinweis auf die verkündeten Verord- ! nungen über die Preisbildung für Rohholz im Forstwirtschaftsjahr 1938 bemerken wir ergänzend noch folgendes: 1. Zur Verordnung über die Preisbildung für Rot buchen- und Nadelstammholz im Forstwirtschafts jahr 1938 vom 8. 12. 1937 (Deutscher Reichs anzeiger Nr. 22 vom 27.1.1938): a) Beim Rotbuchen- und Fichten- (Tannen-) Stammholz sind die Preise die gleichen geblie ben wie im Vorjahr bis auf einige gering fügige Berichtigungen und Ergänzungen be züglich der Preisgebiete und damit auch einiger Preise. b) Auch beim Kiefern-Stammholz sind die Preise die gleichen geblieben wie in der Verordnung vom 4. 5. 1937, soweit den Preisen die Sor tierung der Reichshoma zugrunde lag. Im rechtsrheinischen Bayern ist die Sortierung nach der Reichsholzmeßanweisung (Reichs homa) für Kiefern-Stammholz erst ab 1. 4. 1937 in Wirksamkeit getreten. Es sind für diese Gebiete (Preisgsbiete 41—44, 48, 49) daher auf Grund der Klasseneinteilung der Reichs homa neue Preise gebildet worden. Neu eingesetzt sind für alle Preisgebiete die Preise für die Stammholzklasse 1 b. — Es handelt sich hier um das vielbegehrte soge nannte „schwache Bauholz". — Diese Preise passen sich den Preisen der nachfolgenden Stärkeklasfe 2 a an. 2. Zur Verordnung über die Preisbildung für Fich ten- (Tannen-) und Kiefern-Zellstoffholz (Faser holz) im Forstwirtschaftsjahr 1938 vom 5.2.1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 41 vom 18.2.1938) und über die Preisbildung für Buchenzellstoff (Faserholz) vom 10. 3. 1938 (Deutscher Reichs anzeiger Nr. 62 vom 15.3.1938). Für Fichten- und Tannen-Zellstoffholz wurde die Verordnung vom 24. März 1937 auch für das Forstwirtschaftsjahr 1938 in Geltung belasten; es wurden lediglich dis Preise in den Preisgebieten der Provinz Ostpreußen, die bisher unverhältnismäßig niedrig waren, dem allgemeinen Preisstand angeglichen. Die Provinz Ostpreußen bildet in Zukunft ein ein ziges Preisgebiet. Bei der bisher nicht preismäßig geregelten Klasse v wurde von den Vrennholzpreisen aus gegangen und als Ausgleich der beim Aus sortieren von O-Holz entstehenden Mehrkosten und der Wertminderung des verbleibenden Brennholzes ein Zuschlag bis 1,25 RM je Raum meter zugelasten, soweit dadurch der Niedrigst preis der Klasse 0 nicht überschritten wird. Für Kiefern-Zellstoffholz mutzten erst malig Preise festgelegt werden. Es wurden dazu die Preisgebiete der Fichten-Zellstoffholz- Verordnung übernommen. Die Preise wurden entsprechend dem geringeren Wert des Kiefern holzes um etwa 20—25 vH unter den Fichten holzpreisen festgesetzt. Der Preis für Kiefern- Zellstoffholz der Klasse I) wurde entsprechend