Ho-en unö Pflanze. Reichsbeihtlfen zugunsten von feldstbewirtschaf- teten Staatsöomänen. — IIc 5/15K1/38 vom 21. 5.1938 —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des RuPrMfEuL. vom 11. Mai 1938 — IIK4 — 2283 — betr. Reichs beihilfen zugunsten von selbstbewirtschafteten Staats domänen bekannt: „Eine Beteiligung der selbstbewirtschafteten Do mänen an den Reichsbeihilfen für den Neubau von Gärfutterbehältern und für die Errichtung von Dung- stätten und Jauchegruben kommt nicht in Frage. Dagegen sind die selbstbewirtschafteten Domänen bei der Gewährung von Reichsbeihilfen für den Erün- landumbruch und die Erünlandverbesserung nach den Richtlinien vom 13. März 1937 und den später dazu ergangenen Änderungen den übrigen Betrieben gleich zustellen. Eine besondere Regelung hierfür wird nicht erforderlich sein." An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 349. Düngerstättenaktton. — IIE 2/1295/38 vom 24. 5. 1938 —. Ich bitte, die Numerierung der Verwendungs nachweise im neuen Rechnungsjahr mit Nr. 1 neu zu beginnen. Die Reichsmittel sind in 1938 wie in 1937 hinter Abschnitt 3, Titel 2, Punkt 7 apl. in Einnahme und Ausgabe zu verrechnen. Die Abnahme der fertigen Anlagen sowie die Aufstellung und Einreichung der Nachweise ist tunlichst zu beschleunigen, damit die Auszahlung der Beihilfe möglichst rasch erfolgen kann. B i s z u m 10. I u n i 1938 bitte ich mir mitzutei len, in welchem Umfang noch unerledigte Beihilfe anträge vorliegen und wie in den einzelnen LBschen die Entwicklung in diesem Jahre eingesetzt hat. Ein bestimmter Beihilfe-Gesamtbetrag für das neue Rechnungsjahr wird den LBschen nicht mit geteilt. Es werden alle vorliegenden und bis auf weiteres eingehenden Anträge auf Beihilfe berück sichtigt. An die Landesbauernschasten. — DN. 1938 S. 380. Tiere. Richtlinien über bas halten von Tieren in Kleingärten. — IIv 4/754/38 vom 21. 5. 1938 —. Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat nach Anhörung des Reichsnährstandes und anderer beteiligten Stellen mit Erlaß vom 29. 4. 1938 — IVa 5 Nr. 3240/8 — folgende Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten herausgebracht: 1. Die Tierhaltung in Kleingärten muß sich in solchen Grenzen halten, daß der kleingärtnerische Charakter der Gärten unbedingt gewahrt bleibt. Ein Zwang zum Halten von Tieren darf auf Klein gärtner nicht ausgeübt werden. 2. Durch die Tierhaltung darf der Eesamtein- druck der Anlage wie auch des einzelnen Klein gartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zwecke sind die Ställe, Tierausläufe und sonstige für die Tierhaltung erforderlichen Einrich tungen nach Plänen auszuführen, die vom Reichs verband deutscher Kleintierzüchter in Zusammen arbeit mit dem Reichsbund deutscher Kleingärtner aufgestellt und von der Gemeindeverwaltung ge billigt sind, sowie möglichst durch Grün gegen Sicht von öffentlichen Verkehrswegen abzudecken. 3. Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu ver meiden, sind die Tiere so unterzubringen, daß sie — außer Bienen und Tauben außerhalb der gesetz lichen Sperrzeiten — die Nachbargärten nicht auf suchen können und daß die Nachbarn nicht unbillig durch Geräusche, Eeruchseinwirkungen, Federflug usw. belästigt werden. 4. Kleingärtnern, die infolge der weiten Ent fernung ihrer Wohnungen von den Gärten, ihrer Berufspflichten oder aus anderen Gründen nicht die Gewähr bieten, in ihren Gärten gehaltene Tiere ordnungsgemäß zu pflegen und zu füttern, darf das Halten von Tieren nicht gestattet werden, falls nicht unbedingt sichsrgestellt ist, daß diese Pflichten von anderen Personen einwandfrei erfüllt werden. Ebenso ist Kleingärtnern das weitere Halten von Tieren in ihren Gärten zu untersagen, wenn die Tiere trotz Mahnung von ihnen nicht sauber und trocken untergebracht oder nicht ordnungsgemäß gepflegt und gefüttert werden. 5. Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten ist maßgebend von der vorhandenen Futtergrund lage abhängig. Die Tierhaltung darf nur dem Eigenbedarf der Kleingärtnerfamilie zu dienen be stimmt sein; jedoch ist es zulässig, in einzelnen Fällen Zuchttiere an andere Tierhalter abzugeben oder Nebenerzeugnisse (z. B. Wolle, Felle) zu ver äußern. 6. Kaninchenhaltung ist für Kleingärtner die wirtschaftlichste Form der Kleintierhaltung. In Gärten bis zu 300 qm dürfen 2 Häsinnen mit ent sprechender Nachzucht gehalten werden, falls die Nachzucht spätestens bis Weihnachten verwertet wird. In größeren Gärten darf bis zu jeweils 100 qm Mehrfläche eine weitere Häsin mit Nachzucht, ge gebenenfalls an Stelle einer Häsin ein Rammler gehalten werden. Damit aus der Kaninchenhaltung der größtmögliche Nutzen zu ziehen ist, soll die Kaninchenhaltung auf die sieben, durch die Reich's- fachgruppe Kaninchenzüchter e. V. im Reichsverband deutscher Kleintierzüchter e. V. anerkannten Wirt schaftsrassen: weiße und graue deutsche Widder, weiße und blaue Wiener, deutsche Eroßsilber, fran-