DN. 1938 Nr. 17 314 der Lehrlinge ist und welche Beträge diese monatlich zu zahlen haben: 1. für Unterkunft, i getrennt nach Regie- 2. für Beköstigung, >und reichsnährstands- 3. für llnterrichtserteilung, eigenen Betrieben. Sofern für Punkt 3 besondere Beträge erhoben wer den, ist auch anzugeben, welchen Umfang die Unter richtserteilung einnimmt (Wochenstundenzahl und Dauer der Lehrgänge). An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 311. Zorst. Gerbrinden-Aukbringung 1938. — IIk 935/38 vom 2. 5. 1938 —. Ich verweise auf den Runderlaß des Reichsforst meisters und Preuß. Landesforstmeisters vom 13. 4. 1938 — II/III 3103 (RMVlFv. 1938 S. 129) — und bitte, mit allen verfügbaren Mitteln auf eine stärkere Gewinnung und Bereitstellung von Eerbrinde, ins besondere Eichengerbrinde, im Privatwald hinzu wirken. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 313. Anerkennung erhöhter Werbungskosten für Dienstkleiüung -er Zorstbeamten. — III" 980/38 vom 2. 5. 1938 —. Unter dem 21. 2. 1938 — 2 65 — 301/38 — rich tete ich eine Eingabe an den Reichsminister der Finanzen, er möge für die Forstbeamten des NNSt. erhöhte Werbungskosten für die Dienstkleidung aner kennen. Hierauf erhielt ich unter dem 17. 3. 1938 — 8 2173 — 156 III nachstehenden Bescheid des RdF.: „Es muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Staat seinen Beamten und Ange stellten nicht zumutet, die mit dem Dienst verbun denen Mehraufwendungen selbst zu tragen (Urteil des RFH. vom 10. 1. 1934 VIK 299/33, Reichs steuerbl. 1934 S. 491), sondern daß er sie dafür ent schädigt. Wird dem Beamten oder Angestellten weniger an Entschädigung zugewiesen, als er glaubt aufwenden zu müssen, oder wird keine besondere Aufwandsentschädigung gewährt, so muß das Gehalt als ausreichend angesehen werden, um den Aufwand an Kleidung usw., der insoweit zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung gehört (Z 12 des Einkommensteuergesetzes 1938), zu bestreiten (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 20. 9. 1933 VI K 1715/32 Reichssteuerbl. 1933 S. 1255). Abschnitt III Ziffer 2 der Lohnsteuerrichtlinien kann daher auf diese Personen keine Anwendung finden." Inzwischen hat die Angelegenheit durch die An ordnung vom 11. 4. 1938 — ^VK II 1544/38, IVL I 750/38, II6 350/38 — (DN. S. 249) ihre Erledigung gefunden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 313. Sauberatung. Einfparen von Eilen bzw. öaustahl beim Sau von düngerstäven. — IIO 3/849/38 vom 2. 5. 1938 —. Nachstehenden Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 28. 3. 1938 — Lg III/3 — Nr. 4641 — gebe ich hiermit mit dem Ersuchen um Beachtung zur Kenntnis: „Ich werde unterichtet, daß beim Bau von Dungstätten noch in größerem Umfange Träger decken zur Verwendung kommen. Eisenbetondecken sind für den gedachten Zweck bestens verwendbar und bringen insbesondere bei einer Verwendung von Baustahlgewebe gegenüber Trägerdecken große Eiseneinsparungen. Ich bitte daher Einfluß zu nehmen, daß beim Bau von landwirtschaftlichen Dungstätten bevorzugt Eisenbetondecken mit Baustahlgewebe zur Verwen dung kommen. Trägerdecken bitte ich nur in Aus nahmefällen zuzulassen." Ich bemerke dazu, daß bei Düngerstätten Träger decken für Jauchegruben entbehrlich sind, wenn Bau weisen gewählt werden, die eine ausreichende Unter stützung durch Zwischenwände oder Gurtungen vor sehen. Bei Eisenbetondecken wird dann meist mit Ein lagen von Baustahlgewebe auszukommen sein. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 313.