4. Sämtliche Schulungs- und Fortbildungsmatz nahmen müssen aufeinander abgestimmt sein. Deshalb sind die von den Landesabteilungen I 8 und I l) angeordneten und von den KVschen geplanten Veranstaltungen jeweils durch den KEW., den IW. und die JWn rechtzeitig in einem allgemeinen Schulungs- und Fortbil dungsplan zusammenzustellen und bekannt zugeben. 5. An allen innerhalb der LBschen und KVschen von der 18 in Fragen der zusätzlichen Berufs fortbildung angesetzten Besprechungen hat der zuständige SB. I v bzw. der IW. (JWn) teil zunehmen. Dasselbe gilt sinngemäß für die SB. 18 bezüglich der Besprechungen der IO in Fragen der zusätzlichen Berufsschulung. 6. Bei der Durchführung von Schulungsveranstal tungen haben KEW. und IW. (JWn) sich gegenseitig, soweit notwendig, zu unterstützen. Ich bitte, mir über die Zusammenarbeit nach obigen Gesichtspunkten zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 308. Zusätzliche öerussfortbilöung - Zusammenarbeit mit -em Reichsverbanü öer Gartenaus- sührenüen unü Zrieützossgärtner. — I 8 3090/38 vom 4. 5. 1938 —. Mit dem angegliederten Reichsverband der Gar tenausführenden und Friedhofsgärtner e. V. habe ich folgende Vereinbarung getroffen: 1. Der Reichsverband der Eartenausführenden und Friedhofsgärtner (in folgendem „Reichs verband" genannt) führt seine Maßnahmen zur zusätzlichen Berufsfortbildung in Zusam menarbeit mit dem Reichsnährstand durch. 2. Die im Reichsverband zusammengeschlossenen Vetriebsführer veranlassen ihre Gefolgschafts- Mitglieder, die gelernte Fachkräfte sind, an die sen gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 3. Die Einberufung der Teilnehmer erfolgt durch den Reichsverband. 4. Die Lehraufgaben gliedern sich in fachliche Fragen der Berufsgruppe, in berufsständische und sozialpolitische Fragen. Die Lehrpläne werden vom Reichsverband in Zusammenarbeit mit mir aufgestellt. 5. Die Lehrkräfte für die fachlichen Aufgaben gebiete stellt der Reichsverband, für die berufs ständischen und sozialpolitischen der Reichs nährstand. 8. Um die Zusammenarbeit bis in die unterste Dienststelle zu gewährleisten, erhalten die LBschen und KVschen von mir und die Landes und Kreisverbände vom Reichsverband An weisungen, insbesondere bezüglich der organi satorischen Vorarbeiten. 7. Die Lehrkräfte erhalten durch die sie entsen dende Stells ihre Unkosten vergütet. Eine Ge bühr für die Teilnahme an Lehrgängen darf von den Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben werden. Ausnahmen können nur dann zuge lassen werden, wenn der Lehrgangsleiter Zeichenmaterial oder ähnliche Lehrmittel liefert. Die LBschen setzen sich umgehend mit dem dor tigen Landesverband der Eartenausführenden und Friedhofsgärtner in Verbindung, um die Zusammen arbeit gemäß vorstehender Vereinbarung aufzu nehmen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 309. Zusätzliche Serufsfortbil-ung. Ausstellung von Teilnehmerausweisen unü Anerkennungsschreiben — I 8 3480/38 vom 4. 5. 1938 —. Die Teilnehmer an der zusätzlichen Berufsfort bildung sollen künftig Teilnehmerausweise und Aner kennungsschreiben erhalten. Die LBschen und KVschen haben sich hierbei der von mir herausgegebenen Vor drucke zu bedienen. 1. Teilnehmerausweis. Die Teilnehmerkarte soll den Fachschaftsange hörigen als Ausweis und Bestätigung für die Teil nahme an der zusätzlichen Berufsfortbildung dienen. Sie ist in erster Linie den jüngeren Berufs angehörigen im allgemeinen nach Beendigung der Lehrzeit, älteren, die die Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung schon abgelegt haben, nur auf besonderen Wunsch auszustellen. Die Ausstellung erfolgt durch die KBsch. (KEW.). Die Eintragungen über die Teilnahme hat der Fachschaftswart oder der vom KEW. ein gesetzte Lehrgangsleiter laufend im Anschluß an jede einzelne Veranstaltung vorzunehmen. Am Jahresende ist die Richtigkeit sämtlicher Eintra gungen durch die Unterschrift des KEW. und den Dienststempel der KBsch. zu bestätigen. Verläßt ein Teilnehmer — z. B. wegen Stellen wechsels — das Gebiet der KBsch., dann sind ihm die Eintragungen auch außer der Zeit durch den KEW. zu bestätigen. Der Teilnehmernachweis hat Raum für 'die Eintragungen von 3 Jahren. Nach dieser Zeit ist der Ausweis den Teilnehmern zu übergeben mit der Aufforderung, ihn sorgfältig aufzubewahren. Um die Teilnahme an der zusätzlichen Berufs fortbildung zu fördern, wird noch veranlaßt, daß der Teilnehmerausweis in Zukunft bei der Anmel dung zu einer Nachprüfung mit einzureichen ist. Die Ausstellung der Teilnehmerausweise hat rückwirkend ab 1.1.1938 nach vorstehenden Gesichts-