stellen des RNSt. mit dem Wunsche auf Besichti- I gungen herantreten, die Einholung der erforder- § lichen vorherigen Genehmigung des StA. aus j Zeitmangel oder einem anderen triftigen Grunde nicht möglich, so sind, sofern eine Versagung un billig erscheint, die Landesbauernführer ermäch tigt, solchen Anträgen von sich aus in dem nach pflichtgemäßem Ermessen als unbedenklich er scheinenden Umfange zu entsprechen. Dergestalt durchgeführte Besichtigungen sind unverzüglich mit den erforderlichen Angaben dem StA. nach träglich zu melden. c) Für das Verfahren, das vom StA. bzw. in den Ausnahmefällen der Ziffer III b von den Landes bauernschaften bei der Erteilung der Genehmi gung einzuhalten ist, gilt das an die Landes bauernführer gerichtete geheime Rundschreiben vom 25. 4. 1938 — I 1031/38 —. ä) Alljährlich zum 1. 2. ist von den Landesbauern schaften ein Bericht über die im Laufe des Jahres durchgeführten Besichtigungen durch Ausländer in zweifacher Ausfertigung auf dem Dienstwege dem StA. einzusenden. Die Weiterleitung der Be richte an den Reichs- und Preußischen Minister für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt — so weit erforderlich — durch das StA. e) Hinsichtlich der durch Führung von Ausländern entstehenden Kosten gilt die mit Schreiben vom 4. 1. 1937 — ^V8 I 3387/37 — angeordnete Rege lung. IV. Durch die Zusammenfassung aller Bestimmun gen in der vorliegenden Anordnung treten außer Kraft: die Anordnungen vom 10. 12. 1934 — 2662/34 — (DN. S. 196), vom 26. 11. 1935 — I 3685/35 — (DN. S. 421), vom 10. 10. 1936 — ^V-X I 2445/36 — (DN. S. 337) und vom 25. 11. 1937 — I 1337/37 — (DN. S. 440) sowie das Rund schreiben Nr. 62 vom 23. 6. 1934, das Ergänzungs sonderrundschreiben vom 5. 11. 1934 — 2388/34 — und die Anordnung vom 10. 3. 1938 — ^V/X I 567/38 — (DN. S. 176). An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 301. Auflösung Ser Kreisbauernschaft wa-ern UN- Zu sammenlegung mitöerkreisbauernschaftSaarburg Anordg. des RVF. vom 27. 4. 1938. — 1V-X I 313/38 —. Mit Wirkung vom 1. 4. 1938 wird die Kreis bauernschaft Wadern aufgelöst und mit der Kreis bauernschaft Saarburg zusammengelegt. Die neue Kreisbauernschaft Saarburg behält ihren Dienstsitz in Saarburg. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 303. Neuabgrenzung -er Kreit bauernlchaften in -er Lanüesdouernschait öaoen. Anordg. des RBF. vom 27.4.1938 — ^V/X l 724/38 —. Mit Wirkung vom 1. 5. 1938 treten in der Ab grenzung der Kreisbauernschaften der Landesbauern schaft Vaden nachstehende Änderungen ein: 1. Der bisher zur Kreisbauernschaft Tauberbischofs heim gehörende Teil des Amtsbezirks Buchen wird dort ausgegliedert und der Kreisbauernschaft Mosbach zugeteilt. 2. Der bisher zur Kreisbauernschaft Bühl gehörende Amtsbezirk Kehl wird dort ausgegliedert und der Kreisbauernschaft Offenburg zugeteilt. 3. Die Kreisbauernschaft Schopfheim wird aufgelöst. Ihr Gebiet wird, soweit es den Amtsbezirk Säckingen umfaßt, der Kreisbauernschaft Walds hut, im übrigen der Kreisbauernschaft Müllheim zugeschlagen. 4. Der bisher zur Kreisbauernschaft Pfullendorf ge hörende Teil des Amtsbezirks Stockach wird dort ausgegliedert und der Kreisbauernschaft Radolf zell zugeteilt. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 304. Prunkbriefbogen. — l 797/38 vom 3. 5. 1938 —. Nachstehend bringe ich erneut eine Anordnung des Reichsbauernführers mit der Bitte um genaueste Beachtung zur Kenntnis. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 304. Prunkbriefbogen. Anordnung des NVF. vom 3. 8. 1935 — V^X 3912/35 —. Ich verbiete mit sofortiger Wirkung allen Per sonen und Dienststellen im Reichsnährstand die Ver wendung sogenannter „Prunkbriefbogen", Brief bogen mit Namensaufdruck unter Verwendung des Reichsnährstandsabzeichens oder der Dienststellung im Reichsnährstand. Da durch jede Eigenmächtigkeit auf diesem Gebiete das Ansehen des Reichsnähr standes in besonderem Maße gefährdet werden kann, ersuche ich alle Dienststellenleiter, mir persönlich über jede Übertretung dieses Verbotes zu berichten. Ich behalte mir vor, demnächst eine für den ge samten Reichsnährstand maßgebende und einheitliche Regelung über die Verwendung von Briefbogen zu besonderen Zwecken zu treffen.