Tiere. Schweine- unö Schafzählungen am 3. ö. 1938. — II v 1/251V/38 vom 28. 4. 1938 —. Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft teilt mir unterm 6. 4.1938, Zeichen IV K 9 Etat. 317, folgendes mit: „Die nächste Schweine- und Schafzählung wird am 3. 6. 1938 durchgeführt. Damit werden, wie es bisher schon der Fall war, noch einige weitere Er mittlungen verbunden, und zwar: 1. die nichtbeschaupflichtigen Hausschlachtungen von Schafen und Ziegen unter 3 Monate alt in jedem der vorhergehenden 3 Monate, 2. der in jedem der vorhergehenden 3 Monate ge borenen Kälber (Abkalbetermine und Ver- kalbefälle). Der anordnende Runderlaß vom 6. 4. 1938 — IVK 9 Etat. 317 — ist im LwRMBl. Nr. 16 vom 16. 4. 1938, Spalte 339, abgedruckt. Aus ihm bitte ich, den ge nauen Umfang der Viehzählung ersehen zu wollen. Ich bitte, in geeigneter Weise in der Presse und in Vorträgen aus die Bedeutung der Zählung und den Wert richtiger statistischer Angaben aufmerksam zu machen. Die richtige und zuverlässige Beantwor tung der gestellten Fragen liegt im Interesse der Bauern und Landwirte selbst. Durch entsprechende Einwirkung sollen richtige Angaben erreicht werden, ohne daß polizeiliche Kontrollen und Strafbestim mungen angewandt werden müssen." Ich bitte, dementsprechend vorgehen zu wollen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 291. Werkausbilüung. Lehrstellenvermittlung. -HL 2/1570/38 vom 25. 4. 1938 —. Die Anordnung zur Abänderung der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 1. 3. 1938, die von der Reichsanstalt für Arbeitsvermitt lung und Arbeitslosenversicherung erlassen ist, schreibt vor, daß künftig die Einstellung der Lehrlinge unter 25 Jahren von der vorherigen Zustimmung des zu ständigen Arbeitsamts abhängig gemacht wird. Nach 8 1 der Anordnung über die Verteilung von Arbeits kräften vom 28. 8. 1934 in der Fassung der Abände rungsanordnungen vom 27. 11. 1936, vom 18. 3. 1937 und vom 1. 3.1938 finden die Vorschriften dieser An ordnung aus alle privaten und öffentlichen Betriebe Anwendung, die Arbeiter und Angestellte beschäfti gen. Ausgenommen sind jedoch nach Z 1 Absatz 2 u. a. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Ein stellung von Lehrlingen und Volontären in die Be rufe des Reichsnährstandes innerhalb der Landwirt schaft einschließlich des Gartenbaues und der Forst wirtschaft ist nicht an die Zustimmung des Arbeits amts gebunden. Die Anordnung findet jedoch An wendung auf die Berufe in der Küsten- und Hochsee fischerei und der Molkereiwirtschaft. Ich verweise hierzu auch aus mein Rdschr. II k 2/1037/36 vom 5. 3. 1936 betr. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung für die Berufe des Reichs nährstandes. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 291. Zorst. Ct/enkontingent für -ie Privatforsten. — Hk 959/38 vom 2K. 4. 1938 —. Ich weise darauf hin, daß der mir für die ein zelnen Monate gemeldete Eisenbedarf der Privat forstverwaltungen zur Errichtung von Schutzzäunen im Bereich der Forsten allmonatlich zur Verfügung steht, und auch ohne besondere Aufforderung meiner seits jeweils rechtzeitig zugeteilt werden kann. Es ist streng nach den Vorschriften meines Rundschreibens vom 7.12. 1937 — II k/2300 — zu verfahren, d. h. die zur Verteilung gelangende Eisenmenge darf nicht wesentlich den mir seinerzeit gemeldeten Bedarf über steigen — für größere Nachforderungen ist besondere Genehmigung auf Zuteilung bei mir einzuholen —, ferner ist darauf zu achten, daß das freigegebene Eisen auch nur zur Errichtung von Schutzzäunen innerhalb der Forsten, also nicht für Einzäunung landwirt schaftlicher Kulturen Verwendung finden darf. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 291. Einsatz -es RHO. für Zorstarbeiten. — Ilk 9KK/38 vom 2K. 4. 1938 —. Nachstehend bringe ich ein Schreiben des Reichs arbeitsführers vom 30. 3. 1938 — Arb. 1 Nr. 417 — 1273/38 — zur Kenntnis: „Der Einsatz des Reichsarbeitsdienstes kann zur Aufforstung von Ödland nur dann gewährt werden, wenn nicht Landeskultur- oder sonstige dringendere Arbeiten hierdurch zurückgestellt werden müssen. Ich