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Höheren Schulen abgehenden Jugendlichen vor allem die Frage geklärt werden, wieviel von ihnen für eine ordnungsmäßige berufliche Ausbildung oder eine andere Art des Arbeitseinsatzes noch zur Ver fügung stehen. Nach § 2 der Anordnung vom 1. 3. 1938 sollen vor allem auch die Jugendlichen dem Arbeitsamt ge meldet werden, die in der Zeit vom 1. 1.1934 bis zum 14. 3. 1938 von einer Schule abgegangen sind, aber bisher einer arbeitsbuchpflichtigen Beschäftigung noch nicht nachgehen oder sich noch nicht in einer ordnungs mäßigen Berufsausbildung befinden. Was als arbeitsbuchpflichtige Beschäftigung anzusehen ist, richtet sich nach dem Arbeitsbuchgesetz und den zu diesem Gesetz ergangenen Bestimmungen. Nur wer eine regelmäßige, d. h. längere Zeit andauernde oder ständige arbeitsbuchpflichtige Beschäftigung aus übt, unterliegt nicht der Meldepflicht. Danach ist also bei jedem einzelnen Jugendlichen zu prüfen, ob er nur vorübergehend oder gelegentlich tätig ist. Sehr wertvoll ist ferner, daß auch alle jugendlichen mithelfenden Fa milienangehörigen in der Landwirt schaft, die ja im allgemeinen nicht der Arbeitsbuch Pflicht unterliegen, grund sätzlich gemeldet werden müssen, so weit sie sich nicht in einer ordnungs mäßigen Berufsausbildung befinden. Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sollen diese Verhältnisse unter Mitarbeit der Dienststellen des Reichsnährstandes (vor allem der Kreis- und Orts bauernführer) sorgfältig prüfen. Dieses ist besonders zu begrüßen, denn nur durch eine nachdrückliche und ernsthaft belehrende Einwirkung seitens des Reichs nährstandes auf die Eltern und Jugendlichen, die in den kleinbäuerlichen oder kleinlandwirtschaftlichen Betrieben nicht voll beschäftigt sind oder sich noch nicht in einer ordnungsmäßigen Berufsausbildung befin den, wird es möglich sein, diese noch in großer Zahl vorhandenen ungenutzten Kräfte zu erfassen und ent sprechend einzusetzen. Ich hatte schon in meinen Dienstnachrichten vom 19. 3. 1938 darauf hingewiesen, daß mit der Anord nung des Präsidenten der Reichsanstalt über die Meldung Schulentlassener keineswegs ein Arbeits oder Berufsausbildungszwang eingeführt worden ist. Auch der Präsident der Reichsanstalt hat dieses in seinen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich be tont, indem er sagt, daß die Meldepflicht der Jugend lichen nach wie vor nicht berechtige, die noch nicht arbeitseinsatzmäßig gebundenen Jugendlichen unter Anwendung von Zwang anzusetzen. Der durch die Meldungen gegebenen Überblick über die für den Ar beitseinsatz noch verfügbaren Jugendlichen soll viel mehr nur die Möglichkeit schaffen, diese Jugendlichen zu freiwilligem zweckvollen Einsatz zu gewinnen. „Dabei kommt die Einzelberatung des Jugendlichen in Gegenwart seiner Eltern oder seiner Erziehungs berechtigten besondere Bedeutung. Dem Jugendlichen und seinen Eltern ist darzulegen, daß es sich um die Erfüllung von Pflichten gegenüber Volk, Staat und Wirtschaft handelt. Die Einheiten der HI., des BDM. und gegebenenfalls die Berufsschulen sind da bei zur Mitwirkung heranzuziehen. Ebenso ist mit den Dienststellen der NSV. und den Wohlfahrtsämtern in Verbindung zu treten und zu prüfen, ob Unter stützung, die für ungebundene Jugendliche gewährt wird, zu entziehen ist. Die Heranziehung weiterer Stellen zur Mitwirkung bleibt den Arbeitsämtern überlassen. Welche Maßnahmen hiernach in den einzelnen Arbeitsamtsbezirken zu treffen sind, bestimmt sich nach dem allgemeinen Bedarf an jugendlichen Arbeits kräften und danach, wieviel Jugendliche gemeldet wurden und für welche Tätigkeiten die Gemeldeten geeignet erscheinen." Grundsätzlich soll dabei davon ausgegangen werden, daß die angespannte Lage des Arbeitseinsatzes dringend fordert, daß alle noch vor handenen Reserven an Arbeitskräften, auch die Arbeitskräfte der Jugendlichen, herangezogen werden. Was im einzelnen zur Erreichung dieses Zieles zu veranlassen ist, soll sich nach der allgemeinen ört lichen Arbeitseinsatzlage richten. Ich betone nochmals, daß die Dienststellen des Reichsnährstandes unbedingt ständig die Arbeits ämter bei der Durchführung der ihnen übertragenen großen neuen Aufgabe unterstützen müssen. Dieses gilt nicht nur hinsichtlich der Erfassung der noch auf dem Lande brachliegenden Jugendlichen, sondern auch für die Heranziehung von Jugendlichen aus nicht landwirtschaftlichen Kreisen zum landwirtschaftlichen Beruf. Die Zusammenarbeit mit den Berufsberatungs stellen der Arbeitsämter, die die Verantwortung für die Berufslenkung der Jugendlichen haben, wird nur dann erfolgreich sein, wenn sie sich nicht bloß auf Hin- und Herschreiberei beschränkt, sondern durch persönliche Fühlungnahme und Aussprache erfolgt. Nur dann wird es gelingen, die bedeutungsvolle Anordnung über die Meldung Schulentlassener auch für die Er fordernisse der Landwirtschaft weitgehendst nutzbar zu machen. Die in meinem Erlaß 18 1499/38 vom 12. 3.1938 angeordnete Berichterstattung zum 1. 7. dieses Jahres hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob und in welcher Form die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Reichsanstalt für AV. und AV. sichergestellt worden ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 280.