Hetriebsgemeinschaft. Verhinderung unerlaubter Anwerbung und Ein stellung ausländischer landwirtschaftlicher Wander arbeiter und Einzelträfte für bäuerliche Setrtebe. — l 8 2988/38 vom 22. 4. 1938 —. Der Präsident der Reichsanstalt für AV. und AV. teilt mir mit, daß eine Anzahl landwirtschaftlicher Be triebe wiederum versucht hat, ausländische landwirt schaftliche Arbeitskräfte selbständig anzuwerben, ob wohl den Vetriebsführern bekannt sein mußte, daß eine solche Anwerbung verboten und strafbar ist (vgl. DN. 1938 S. 176/177). Ausnahmsweise soll in den festgestellten Fällen noch einmal von einer Strafanzeige abgesehen werden. In Zukunft müssen jedoch die Vetriebsführer bei Zu widerhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften mit einer Bestrafung rechnen. Ich bitte deshalb, die Bauern und Landwirte nochmals eindringlichst darauf hinzuweisen, daß sie sich jeder selbständigen Anwerbung landwirtschaft licher Arbeitskräfte aus dem Auslande zu enthalten haben. Es ist alles getan worden, um soviel wie nur irgend möglich landwirtschaftliche Arbeitskräfte aus dem Auslande zu beschaffen. Die hierzu getroffenen Maßnahmen und die noch laufende Vermittlung aus ländischer Arbeitskräfte dürfen nicht durch eigenmäch tiges Handeln einzelner Vetriebsführer gefährdet werden. An die Landesbauernschaften außer Schlesien und Kur mark. — DN. 1938 S. 277. Aufbau unS Arbeit -er Zachschaften in -er IS tSetriebsgemeinlchafl). — 18 2996/38 vom 26. 4. 1938 —. Zur Durchführung der berufsständischen, sozialen und beruflichen Betreuung der Hof- und Betriebs gemeinschaft werden für die Nährstandsberufe fol gende Fachschaften mit Fachschaftsgruppen als Unter gliederungen errichtet: 1. Fachschaft: Tierpfleger. Fachschaftsgruppen: a) Melker, b) Schäfer, c) Schweinewärter, ä) Pferdepfleger und Bereiter, e) Kleintierpfleger. 2. Fachschaft: Gärtner. 3. Fachschaft: Forst. Fachschaftsgruppen: a) Waldarbeiter, b) Forstangestellte, c) Berufsjäger. 4. Fachschaft: Landwirtschaftliche Ange stellte. Fachschaftsgruppen: a) Eutsangestellte, b) Milchkontrollangestellte, c) Molkereifachleute, ä) Brennereifachleute. 5. Fachschaft: Eutshandwerker. Fachschaftsgruppen: u) Lohndrescher und -pflüger (einschl. Schlep perführer), b) Schmiede und Stellmacher. 6. Fachschaft: F i s ch e r. 7. Fachschaft: Winzer. Für den Aufbau und die Arbeit der Fachschaften und Fachschaftsgruppen ordne ich folgendes an: 1. Zugehörigkeit. (1) Die Fachschaften umfassen alle in den Fach berufen tätigen Menschen einschließlich der Betriebs- führer. (2) In den Fachschaften werden auch die zur Zeit stellungslosen Eefolgschaftsangehörigen erfaßt. (3) Zu den Fachschaften gehören auch die Eefolg- schaftsmitglieder der öffentlichen Betriebe; ausgenom men sind lediglich die Beamten und Veamtenanwär- ter. 2. Gliederung. Das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers bestimmt im Einvernehmen mit den Landesbauern schaften, bei welchen Landesbauernschaften und für welche Berufe Landesfachschaften und Landesfach schaftsgruppen zu errichten sind. Die Landesbauern schaft trifft diese Bestimmung im Einvernehmen mit den Kreisbauernschaften für die Kreisfachschaften und die Kreisfachschaftsgruppen. 3. Fachschaftswarte. Die Fachschaftswarte haben die Aufgabe: a) Lei der berufsständischen Erziehung der Fach schaftsangehörigen und bei der beruflichen Fortbildung mitzuwirken, b) insbesondere den Eefolgschaftswart in fach lichen Fragen zu beraten. 4. (1) Die Reichsfachschaftswarte ernennt der Reichsobmann auf Vorschlag des Reichshauptabtei lungsleiters I. (2) Die Landesfachschaftswarte ernennt der Ver waltungsamtsführer auf Vorschlag des Landes bauernführers. (3) Die Kreisfachschaftswarte ernennt der Lan desbauernführer auf Vorschlag des Kreisbauern führers. 5. Zum Fachschaftswart darf nur vorgeschlagen wer den, wer 1. politisch zuverlässig ist,