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Erbhofgröße herbeigeführt werden kann (nicht etwa kurz vor der Erreichung der Acker nahrung). Es genügt also, wenn die Wahr scheinlichkeit besteht, z. V. durch Anliegersied lung oder Hinzuerwerb von Grundstücken, im Laufe der Zeit einen Erbhof zu bilden; in der Gegenwart braucht nur der Kern eines Erb hofes vorhanden zu sein; c) Betriebe, die unter Einbeziehung des Pacht landes einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb (nicht etwa Ackernahrung) darstellen; in Weinbaugebieten beispielsweise kann ein selbständiger Betrieb schon bei einer verhält nismäßig kleinen Betriebsfläche vorhanden sein (Eemüsebaubetriebe); 6) Betriebe von selbständigen Dorfhandwerkern und Gewerbetreibenden (Gastwirte, Schmiede, Bäcker, Metzger usw.), soweit deren landwirt schaftlicher Nebenbetrieb zur Sicherstellung der Eigenversorgung geboten erscheint. 3. Als nicht schutzbedürftig sind anzusehen: u) Betriebe, deren Gebäude für eine spätere Erb hofbildung oder zur Erhaltung eines selb ständigen landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausreichen und nicht ausgebaut werden können, soweit nicht durch die Maßnahmen der Um legung eine Änderung der augenblicklichen Verhältnisse zu erwarten ist. b) Betriebe, durch deren Zerschlagung unter ent sprechender Auflagensicherung ein oder mehrere Erbhöfe gebildet werden können oder an deren Erhaltung sonst kein Interesse besteht, z. V. weil in der Familie kein Berufslandwirt mehr vorhanden ist oder weil die Sippe nichts taugt. 4. Zur Durchführung des Runderlasses sind im übrigen die Ausführungen von Reichslandwirtschafts rat Dr. Sauer „Bodenlenkung und Bodenpreisgestal tung" in „Recht des Reichsnährstandes", 1938, S. 187, und von Ministerialrat Dr. Frhr. von Manteuffel „Erundstückverkehrsbekanntmachung und Verwandten geschäfte" an der gleichen Stelle heranzuziehen. Ins besondere wird in dem Aufsatz von Dr. Sauer dar gelegt, wann und unter welchen Umständen durch Auflagen an berufsfremde, nicht mehr ortsansässige Geschwister für eine Weiterveräußerung der von ihnen erworbenen Landflächen gesorgt werden kann. II. Ein weiterer Runderlaß des RuPrMfEuL. vom 8. 3. 1938 (VIII 29143 — LwRMBl. S. 189) betref fend Hergabe von Siedlungsmitteln bei Durchführung von Familienauseinandersetzungen klärt, wie weit nach den jetzt bestehenden Bestimmungen Siedlungs mittel zur Erreichung der agrarpolitischen Ziele der GVB. eingesetzt werden können. Der Runderlaß be stimmt: „Nach meinem RdErl. vom 31. 1. 1938 — VIII 14 225 — (LwRMBl. S. 101) betr. „Erund- stückverkehrsbekanntmachung und Verwandten geschäfte" sollen die Auseinandersetzungen unter nahen Verwandten so wenig wie möglich bean standet werden. Wenn jedoch sich eine Familie über ein Grund stück, das Erbhofgröße hat, aber aus irgendwelchen Gründen noch nicht Erbhof ist, so auseinandersetzen will, daß eine künftige Erbhofbildung verhindert wird, so soll diese Auseinandersetzung nicht ge nehmigt werden. Ferner muß dort, wo eine sinnwidrige Zer schlagung eines bereits gefestigten landwirtschaft lichen Betriebes (schutzbedürftiger Betrieb) erfolgen soll, die Genehmigung versagt werden. Als schutz bedürftige Betriebe sind selbständige landwirtschaft liche Betriebe anzusehen, die vor der Erreichung der Ackernahrung stehen und deren Auffüllung auf Erbhofgröße herbeigeführt werden kann. Diese Bestimmungen führen gegebenenfalls zu Härten für die Erben, da im Falle Ler Ablehnung der Veräußerung des den Erben gemeinschaftlich gehörenden Grundstücks die Möglichkeit besteht, daß die einzelnen Erben nicht in den Genuß ihrer Erb anteile gelangen. Diese Härten können in ge wißen Fällen durch Gewährung von Siedlungs krediten ausgeglichen und beseitigt werden. a) Bei Betrieben, die im Miteigentum von Erben stehen und bereits Erbhofgröße besitzen, aber aus irgendwelchen Gründen noch nicht Erbhöfe sind, kann bei der Auseinandersetzung unter den Erben die Erhaltung des Betriebes und die Schaffung eines Erbhofes dadurch erreicht werden, daß ein Siedlungsunternehmen von den Erben den Betrieb erwirbt und ihn einem Familienmitglied, das den Neubauernschein besitzen muß, überträgt. In diesem Falle würde die Stelle Erbhof werden. Diese Übertragung würde auf Grund der Verordnung über das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 15. 4. 1937 eine Verwen dung für Siedlungszwecke im Sinne des Reichs siedlungsgesetzes darstellen, so daß Siedlungs kredite und zwar sowohl Ankaufskredite als auch Besiedlungs- und Einrichtungskredite entsprechend den Richtlinien vom 1. 6. 1935 gewährt werden können. Die übrigen Miterben würden hierbei anstatt eines Landanteils den entsprechenden Gegenwert in Geld aus den Siedlungskrediten erhalten, während mit dem auf den Erwerber entfallenden Anteil an dem Kaufpreise die Anzahlung beglichen werden könnte, wozu der Anteil wohl im allgemeinen aus reichen dürfte. b) Handelt es sich bei einem Grundstück, das im Miteigentum mehrerer Erben steht, um einen Be trieb, der noch nicht Erbhofgröße besitzt, so kommt die Gewährung von Siedlungskrediten nur dann in Frage, wenn die Möglichkeit besteht, mit Grund stücken, die anderweitig käuflich erworben werden können, den Betrieb auf Erbhofgröße zu bringen. In diesem Falle kann wieder entsprechend den Aus führungen zu s) vorstehend gehandelt werden. c) Besitzt ein Miterbe einer im Eigentum einer