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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 5.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-193800003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19380000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 5.1938
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1938, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 8. Januar 1938 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 15. Januar 1938 13 14
- Ausgabe Nr. 3, 22. Januar 1938 25 26
- Ausgabe Nr. 4, 29. Januar 1938 41 42
- Ausgabe Nr. 5, 5. Februar 1938 57 58
- Ausgabe Nr. 6, 12. Februar 1938 73 74
- Ausgabe Nr. 7, 19. Februar 1938 95 96
- Ausgabe Nr. 8, 26. Februar 1938 127 128
- Ausgabe Nr. 9, 5. März 1938 147 148
- Ausgabe Nr. 10, 12. März 1938 163 164
- Ausgabe Nr. 11, 19. März 1938 171 172
- Ausgabe Nr. 12, 26. März 1938 191 192
- Ausgabe Nr. 13, 2. April 1938 199 200
- Ausgabe Nr. 14, 9. April 1938 225 226
- Ausgabe Nr. 15, 23. April 1938 241 242
- Ausgabe Nr. 16, 30. April 1938 273 274
- Ausgabe Nr. 17, 7. Mai 1938 297 298
- Ausgabe Nr. 18, 14. Mai 1938 317 318
- Ausgabe Nr. 19, 21. Mai 1938 329 330
- Ausgabe Nr. 20, 28. Mai 1938 343 344
- Ausgabe Nr. 21, 4. Juni 1938 363 364
- Ausgabe Nr. 21a, 4. Juni 1938 379 380
- Ausgabe Nr. 22, 11. Juni 1938 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 18. Juni 1938 397 398
- Ausgabe Nr. 24, 25. Juni 1938 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 2. Juli 1938 443 444
- Ausgabe Nr. 26, 9. Juli 1938 461 462
- Ausgabe Nr. 27, 16. Juli 1938 471 472
- Ausgabe Nr. 28, 23. Juli 1938 485 486
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1938 501 502
- Ausgabe Nr. 30, 6. August 1938 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 13. August 1938 533 534
- Ausgabe Nr. 32, 20. August 1938 541 542
- Ausgabe Nr. 33, 27. August 1938 549 550
- Ausgabe Nr. 34, 3. September 1938 561 562
- Ausgabe Nr. 35, 10. September 1938 581 582
- Ausgabe Nr. 36, 17. September 1938 613 614
- Ausgabe Nr. 37, 24. September 1938 629 630
- Ausgabe Nr. 38, 1. Oktober 1938 653 654
- Ausgabe Nr. 39, 8. Oktober 1938 669 670
- Ausgabe Nr. 40, 15. Oktober 1938 687 688
- Ausgabe Nr. 41, 22. Oktober 1938 707 708
- Ausgabe Nr. 42, 29. Oktober 1938 723 724
- Ausgabe Nr. 43, 5. November 1938 735 736
- Ausgabe Nr. 44, 12. November 1938 755 756
- Ausgabe Nr. 45, 19. November 1938 775 776
- Ausgabe Nr. 46, 26. November 1938 787 788
- Ausgabe Nr. 47, 3. Dezember 1938 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 10. Dezember 1938 835 836
- Ausgabe Nr. 48a, 14. Dezember 1938 847
- Ausgabe Nr. 49, 17. Dezember 1938 879 880
- Ausgabe Nr. 50, 24. Dezember 1938 891 892
-
Band
Band 5.1938
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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DN. 1938 Nr. 15 262 Grunöstückverkehrsbekanntmachung; verwanütengelchäfte. — I 0/O 40 vom 21. 4. 1938 —. I. Der Runderlaß des RuPrMsEuL. vom 31. 1. 1938 (VIII 14 225 — LwRMBl. S. 101) bestimmt: „Die Handhabung der Grundstückverkehrs- bekanntmachung bei der Genehmigung von Über gabe- und Auseinandersetzungsverträgen gibt mir Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen. Die EVV. ist nicht als ein erweitertes Erbhof gesetz zur Sicherung von Klein- und Kleinst betrieben zu betrachten. Sie vermeidet es daher bewußt, für die Regelung der an sich genehmigungs pflichtigen Verwandtengeschäfte bestimmte Anord nungen zu treffen. In den Richtlinien vom 26. 1. 1937 (LwRMBl. S. 73) ist schon darauf hin gewiesen, daß der llbergabevertrag in der Regel ohne große Ermittlungen zu genehmigen ist, daß die Genehmigung aber in allen den Fällen zu ver sagen sein wird, in denen die Auseinandersetzung über ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ohne Rücksicht auf die Grundgedanken des Erbhof rechts durchgeführt wird. Was darunter zu ver stehen ist, wird in der Erläuterung zu 8 5 Abs. 1 dahin klargestellt, daß Rechtsgeschäfte nicht ge nehmigt werden können, die eine bevorstehende Erbhofbildung zerschlagen. Setzt sich also eine Familie über ein Grundstück, das Erbhofgröße hat, aber aus irgendwelchen Gründen noch nicht Erbhof ist, so auseinander, daß eine künftige Erbhof bildung verhindert wird, so wird eine derartige Auseinandersetzung nicht genehmigt werden können. Im übrigen ist folgendes zu beachten: Es ist davon auszugehen, daß Auseinander setzungen unter nahen Verwandten, so wenig wie möglich beanstandet werden. Dort jedoch, wo eine sinnwidrige Zerschlagung eines bereits gefestigten landwirtschaftlichen Betriebes (schutz bedürftiger Betrieb) erfolgen soll, muß die Geneh migung versagt werden. Schutzbedürftige Betriebe sind selbständige landwirtschaftliche Betriebe, die vor der Erreichung der Ackernahrung stehen und deren Auffüllung auf Erbhofgröße herbei geführt werden kann. Gegen die Teilung der jenigen Betriebe aber, die auch unter Einbeziehung ihres Pachtlandes keine selbständigen landwirt schaftlichen Betriebe darstellen und voraussichtlich nie selbständige landwirtschaftliche Betriebe wer den, sollen in der Regel bei Verwandtengeschäften Bedenken nicht erhoben werden. Handelt es sich bei der Teilung um die Auseinandersetzung über das elterliche Grundvermögen, so soll auch die Zu teilung von Land an nicht mehr ortsansässige be rufsfremde Geschwister nicht beanstandet werden. Ob die Eltern das Hosgrundstück zunächst selbst be halten wollen oder bereits mitabgeben, sei ihrer Entscheidung überlassen. Jedoch ist eine neue Parzellierung umgelegter Grundstücke dann zu verhindern, wenn durch derartige Rechtsgeschäfte der Erfolg der Umlegung in der Feldmark beein trächtigt würde. Ebenso muß auch die Neuent stehung von Zwergparzellen unterbunden werden. Im übrigen ist jedoch, soweit nicht für Ver wandtengeschäfte eine großzügigere Handhabung vorgesehen ist, streng darauf zu achten, daß die Grundsätze der EVV. gerade in den Freiteilungs gebieten in vollem Umfange Anwendung finden. Das trifft insbesondere zu bei der Verwertung der in oben geschilderten Verfahren durch Teilung er worbenen Grundstücke. Bei der Verpachtung dieser Grundstücke sind Pachthöhe und Geeignetheit des Pächters eingehend zu prüfen. Bei einer Weiter- veräutzerung des Grundstücks ist ebenfalls dafür zu sorgen, daß das Land in die richtigen Hände zu einem tragbaren Preis übergeht. Im Zusammen hang mit der Überwachung der Pachtverträge, der Durchführung der Umlegung und der strengen Handhabung der oben geschilderten Grundsätze wird im Laufe der Entwicklung der Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke, der diese Grund stücke im Wege der Erbauseinandersetzung erhalten hat, sie aber nicht selber bewirtschaftet, selbst dafür Sorge tragen, daß er sich in absehbarer Zeit wieder von diesen Grundstücken löst. Die kapitalistische Nutzung des Landes soll durch die Handhabung der EVV. unmöglich gemacht werden. Wird die EVB. in dieser Form gehandhabt, so wird das von mir angestrebte Ziel allmählich, aber sicher erreicht. Neben die Erbhöfe treten die in Abs. 3 erwähnten schutzbedürftigen Grundstücke, deren Teilung schon mit Rücksicht auf 8 5 Abs. 1 Ziff. 3 der EVB. nicht genehmigt werden kann. Sie werden damit in natürlicher Entwicklung in absehbarer Zeit Erbhöfe. Land zu ihrer Auf füllung zur Seßhaftmachung und zur Seßhaft- erhaltung der Landbevölkerung steht aus den nicht schutzbedürftigen Grundstücken zur Verfügung. Geht das Land durch Kauf oder im Wege des Erb ganges an Erbhöfe oder an Grundstücke, die fast eine Ackernahrung bilden, über, so dient es der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe; wird es anderweitig verkauft, so wird es durch die GVV. in eine richtige Hand gesteuert; wird es unter Ver wandten aus erbrechtlichen Gründen aufgeteilt, so wird die Teilung zunächst in der Regel nicht bean standet, aber die Weiterveräußerung der Teile überwacht und ebenfalls nach agrarpolitischen Grundsätzen geleitet." Hierzu bemerke ich: 1. Der Runderlaß behandelt nur Verwandten geschäfte (8 2 Ziff. 4 GVB.). Das sind insbesondere Teilungen bei Lebzeiten oder Erbauseinander setzungen unter nahen Verwandten, in erster Linie unter Pflichtteilsberechtigten (Ehegatten und Kinder des Teilenden bzw. Erblassers). 2. Als schutzbedürftige Betriebe sind anzusehen: a) Betriebe, durch deren Aufteilung eine künftige Erbhofbildung verhindert wird; b) Betriebe, die vor der Erreichung der Acker nahrung stehen und deren Auffüllung auf
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