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255 15. 5. 38 31. 3. 38 s) in Webschulen, sonstigen Schulen und Hand werksbetrieben, b) in Haushaltungen. 4. Anzahl und namentliche Aufführung der Web schulen und sonstigen Einrichtungen, wo stän dige Webkurse abgehalten werden. 5. Anzahl der Teilnehmerinnen 1937 zu Ziff. 4: s) Anfängerinnen, b) Fortgeschrittene. 6. 3) Anzahl der örtlichen Web- und Spinnkurse, b) Zahl der Teilnehmerinnen. 7. Anschriften von Webstuhlbauern. Ich bitte um Bericht bis 15. 5. Für die Zukunft sind jährlich abschließend zum 31. 3. die Meldungen zu den Ziffern 4 bis 6 zu erstatten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 254. Kammgarn-Vorzugsfcheine. — IO 238/38 vom 21. 4. 1938 —. Bis zur endgültigen Genehmigung durch den Neichswirtschaftsminister über den Bezug von Kamm garn hat sich die llberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin NW 40, Moltkestr. 2, bereit erklärt, vorläufig als Zwischenlösung den LVschen, welche zur Durchführung von Webkursen kleinere Mengen Garn benötigen, Kammgarn-Vorzugsscheine zuzuteilen. Bei Bedarf bitte ich die LBschen, sich unmittel bar an die obige llberwachungsstelle zu wenden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 256. Wilhelm Saure: Vas Neichserbhofgeletz, S. Auflage. — I 39 vom 8. 4. 1938 —. Ich empfehle allen Landes- und Kreisbauern schaften, insbesondere aber auch den Ortsbauern führern, Bauernrichtern und Bauern die Anschaffung des auf den neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung gebrachten bekannten Leitfadens. Der Leitfaden eignet sich auch vortrefflich zur Verwertung bei der Rechtserziehung der Landjugend. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 255. Grun-stücksverkehrsbekanntmachung, Grunö- stücksgelchäste -er Gemeinöen usw-, Kirchen; Fischerei; Fragebogen. — I O/v 1 vom 21. 4.1938 —. I. Genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte Ein Runderlaß des RuPrMfEuL. vom 14.1.1938 (VIII 14 089 — LwRMBl. S. 61) bestimmt: „Im Zusammenhang mit einem RdErl. vom 26. 1. 1937 — VIII 14 112 — (LwRMBl. S. 88) haben die beteiligten Fachminister für ihren Ge schäftsbereich die notwendigen Anweisungen er lassen (abgedruckt Riecke-v. Manteuffel „Der länd liche Erundstücksverkehr" S. 173 bis 178). Werden bei Rechtsgeschäften, die auf Grund des 8 3 Abs. 1 der Erundstückverkehrsbekanntmachung der Geneh migung nicht bedürfen, die Genehmigungsbehörden auf Grund der oben näher bezeichneten Erlasse gehört, so ist eine Fühlungnahme mit den ent sprechenden Stellen des NNSt. dann notwendig, wenn die Beurteilung des Falles zweifelhaft sein kann." Auch in Fällen, in denen die LBsch noch nicht nach Maßgabe des vorstehenden Runderlasses befragt Recht. worden ist, jedoch auf Berücksichtigung ihrer Stellung nahme Wert legt, kann sie sich unter Hinweis auf die sen Runderlaß äußern. Wünschen KBschen, daß Dienststellen des RNSt. sich bei Erundstückveräuße- rungsgeschäften einschalten, die der Genehmigungs pflicht nicht unterliegen, so haben sie sich an die LBsch zu wenden, die ihrerseits an die von der Eeneh- migungspflicht befreite Stelle oder deren Aufsichts behörde herantritt. II. Pachtverträge kirchlicher Organisationen Der Erlaß des RuPrMfEuL. vom 7. 12. 1937 (VIII 16 534) bestimmt: „Pachtverträge, die bestimmen, daß das Pacht verhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kün digungsfrist mit Ablauf desjenigen Wirtschafts jahres als gelöst gilt, in dem der Pächter aus der als Verpächter auftretenden kirchlichen Organisa tion austritt, gefährden die Stetigkeit der Wirt schaftsführung und damit die Volksernährung. Derartigen Verträgen ist die Genehmigung zu ver sagen." Das gleiche gilt auch für Pachtverträge, nach denen das Pachtverhältnis vorzeitig gekündigt wer den kann, wenn der Pächter aus der als Verpächter auftretenden kirchlichen Organisation austritt oder der Pächter in sonstiger Weise wegen der Zugehörig keit oder Nichtzugehörigkeit zu einer kirchlichen Orga nisation benachteiligt wird. III. Fischerei Der Runderlaß des RuPrMfEuL. vom 25.1.1938 (VIII 16 440 — LwRMBl. 1938 S. 85) bestimmt: „ I. Einzelfälle geben mir Veranlassung darauf hinzuweisen, daß auch die Nutzungsüberlassung der Fischerei in Binnengewässern (Seen, Flüsse, Bäche) ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft ist. Zur Klarstellung ersuche ich, in die Richtlinien vom 26. 1. 1937