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DN. 1938 Nr. 15 vom 16. 2. und der Durchführungsbestimmungen vom 19. 2. 1938 nach Neudruck abgegeben. Der Preis beträgt für 1000 Stück etwa 12 NM bis 16 RM. Ich bitte um umgehende Mitteilung, wie viel Stück für die dortige LBsch. bestellt werden sollen. Die Bezahlung erfolgt durch die einzelnen LBschen an die Reichsanstalt. An die Landesbauernschaften. —- — DN. 1938 S. 251. Unterbringung von Zerienkknöern auf -em Laube. — I S 230/38 vom 14. 4. 1938 —. Das Hauptamt für Volkswohlfahrt benötigt auch in diesem Jahre die Mitarbeit des RNSt. bei der Unterbringung von Ferienkindern auf dem Lande. Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, daß die kleineren Betriebe aufnahmefreudiger waren als die größeren und Großbetriebe. Ich Litte darauf hinzuwirken, daß die Werbung in diesem Jahre besonders in den Betrieben erfolgt, welche Ferienkinder am ehesten aufnehmen können. Auf die stark überlastete Landfrau ist Rücksicht zu nehmen. Ich weise auf die notwendige enge Zusammen arbeit mit den Dienststellen der NSV. hin. In enger Zusammenarbeit mit den KAmts- Leitungen der NSV. stellen die KVschen fest, welche Anzahl von Ferienkindern in Landhaushaltungen im Jahre 1938 untergebracht wird; zweckmäßig so, daß die KAmtsLeitungen der NSV. die Unterbringung in Zusammenarbeit mit den KBschen vornehmen und den KBschen die untergebrachte Anzahl von Ferien kindern berichten. Die KVschen melden die innerhalb ihrer KBsch im Jahre 1938 untergebrachten Ferienkinder zum n 1. 11. 1938 der LBsch, die LBschen melden mir das ss Gesamtergebnis zum 15. 11. 1938. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 253. Arbeitseinsatz öer Schwesternvorfchülerlnnen. — l 0 234/38 vom 20. 4. 1938 —. Aus der Anordnung Nr. V 3/38 der Reichsleitung der NSDAP., Amt für Volkswohlfahrt, gebe ich die für den RNSt. wichtigen Absätze 1 und 2 nachstehend bekannt: „In Ergänzung der Anordnung V 4/37 und V 1/38 wird im Einvernehmen mit der Reichsfrauen- führung und der Neichsanstalt für Arbeitsvermitt lung und Arbeitslosenversicherung folgendes be stimmt: 1. Die vierzehn- und fünfzehnjährigen Schwestern- vorschülerinnen sind laufend den für ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsämtern listen mäßig zur Vermittlung zu melden. Eine Durchschrift der Liste ist der entsprechenden Eaustelle des deutschen Frauenwerkes, Abt. Volkswirtschaft — Hauswirtschaft, zuzuleiten. 251 Der Einsatz soll möglichst in Haushalten er folgen, die von dem Deutschen Frauenwerk und dem Reichsnährstand den Arbeitsämtern an gegeben werden. Die Vermittlung in länd liche Haushalte ist vordringlich. Die Eauamtsleitungen haben durch ge eignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sie ständig über die Arbeitsplätze der Schwestern- Vorschülerinnen unterrichtet sind. Unnötiger Arbeitsplatzwechsel soll vermieden werden. 2. Die sechzehn- und siebzehnjährigen Schwestern- vorschülerinnen, die den Wunsch haben und in der Lage sind, einen ehrenamtlichen zwei jährigen Frauenhilfsdienst abzuleisten, sind dem Deutschen Frauenwerk zur Verfügung zu stellen. Alle übrigen Schwesternvorschülerinnen sind in Arbeitsgebieten der NSV., möglichst im Rahmen des Hilfswerkes „Mutter und Kind", einzusetzen." Wichtig ist der Absatz 1, wonach Vermittlung in ländliche Haushaltungen vordringlich ist. Der Ein satz soll möglichst in Haushaltungen erfolgen, die vom Deutschen Frauenwerk und dem Reichsnähr stand den Arbeitsämtern aufgegeben werden. Ich bitte zu veranlaßen, daß diejenigen Land haushaltungen, welche eine Schwesternvorschülerin zur Entlastung der Landfrau einstellen möchten, sich bei der KBsch umgehend melden. Der KBF. ver anlaßt, daß die KALinnen I L und II 14 mit der KALin VoHa des Deutschen Frauenwerks diese Meldungen überprüfen. Die als einwandfrei be kannten Landhaushaltungen werden dem zustän digen Arbeitsamt von der KBsch zur vordringlichen Vermittlung weitergegeben, während die Landhaus haltungen, bei denen hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen zur Aufnahme einer Schwestern vorschülerin Zweifel bestehen, von den beiden KALinnen im Einvernehmen mit der KALin VoHa des Deutschen Frauenwerks überprüft werden können. Die Arbeitsämter sind zu veranlaßen, den KBschen die Landhaushaltungen, in die eine Ver mittlung erfolgte, zu melden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 253. Hausfleiß. weben un- Spinnen. — IE 298/38 vom 21. 4. 1938 —. Für die Rohstoffbeschaffung zum Weben und Spinnen ist es notwendig, folgende Feststellungen innerhalb der LBschen zu machen: 1. Wie viele Handwebstühle sind vorhanden, unterteilt in Normalwebstühle und Kleinweb- stühle (Bückeburger usw.): s) in Webschulen, sonstigen Schulen und Handwerksbetrieben, b) in Haushaltungen. 2. Davon sind in Betrieb: a) in Webschulen, sonstigen Schulen und Hand werksbetrieben, b) in Haushaltungen. 3. Vorhandene Spinnräder: