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Erstattung regelmäßiger öertchte üer Lanöes- bauern/chaften an üas Verwaltungsamt öes Neichsbauernführers. — l 558/38 vom 20. 4. 1938 —. In meiner Anordnung betreffend Richtlinien für die Erstattung regelmäßiger Berichte durch die Dienststellen des Reichsnährstandes vom 3. 7. 1937 — IVä. I 844/37 (DN. S. 250) — habe ich unter Ziffer II angeordnet, daß die den Hauptabteilungen und Abteilungen des Verwaltungsamtes des Reichs bauernführers von den Landesbauernschaften lau fend zu erstattenden Tätigkeits- und sonstigen Be richte künftig in einem entsprechend untergeteilten Sammelbericht bis zum 10. eines jeden Monats in drei Stücken einzureichen sind. Neben diesen Sammelberichten sind künftig regel mäßige Sonderberichte nur für die Innere Haupt abteilung 8 (Vierteljahresübersichten) und für die Innere Hauptabteilung L (politische Stimmungs berichte und Marktberichte) zu erstatten. Wie ich festgestellt habe, ist diese Anordnung wiederholt unbeachtet geblieben. Es sind vielfach erneut Berichtstermine aufgegeben worden, die im Widerspruch zu dieser Anordnung stehen. Ich weise daher nochmals darauf hin, daß für die Bericht erstattung der Landesbauernschaften an das Ver waltungsamt ausschließlich die vorgenannte Sammel berichtsanordnung maßgebend ist. Berichtsaufträge und Terminpläne, die entgegen dieser Anordnung andere Termintage vorsehen, sowie Anweisungen aller Art, die der vorstehenden Regelung entgegen- stehen, werden hiermit aufgehoben. Anfragen der Landesbauernschaften wegen der Berichterstattung, auf die eine Entscheidung bisher nicht ergangen ist, sind hiermit erledigt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 249. perjonalangelegenheitkn. Vienstkletöungszufchüste Ser Zorstbeamten unö ZorstangesteUten öes Reichsnährstandes. — ll 1544/38, jVK I 750/38, ll ? 350/38 vom 11. 4. 1938 —. I. Auf Grund meiner Anordnung über Amts bezeichnungen, Dienststellenbezeichnungen und Uni formen der Forstbeamten und Forstangestellten des RNSt. vom 26. 8. 1936 — II f 2038/36 — und im Nachgang zu meiner Anordnung vom 8. 12. 1936 — )VK II 1544/36 — ordne ich an, daß alle Forst beamten und Forstangestellten des RNSt., denen von mir eine forstliche Amtsbezeichnung zuerkannt wurde, im Dienste die für sie vorgeschriebene Uniform tragen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung meines Verwaltungsamtes. II. 1. Gleichzeitig ordne ich an, daß die Forst beamten und Forstangestellten des RNSt., die nach Nr. 1 dieser Anordnung zum Tragen einer Uniform verpflichtet sind, einen Dienstkleidungszuschuß er halten. 2. Der Zuschuß beträgt jährlich 60,— RM und ist in gleichen Teilbeträgen wie das Diensteinkommen zu zahlen. 3. Die Anweisung erläßt der Landesbauern führer für die ihm unterstellten Forstbeamten und Forstangestellten, im übrigen mein Verwaltungsamt. Die Verrechnung erfolgt zu Lasten des Eittzel- planes III, außerplanmäßig hinter Kap. 1, Titel 26 mit der Bezeichnung „Dienstkleidungszuschüsse". Die Zahlung beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtende Be schäftigung angetreten wird. Sie endet mit dem Ab lauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses wegfallen, ins besondere wenn der Beamte stirbt, aus der zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtenden Stellung ausscheidet oder vorläufig vom Amt entfernt wird, letzterenfalls für die Dauer der Amtsenthebung. 4. Wird der Beamte vorübergehend in einem Dienstzweige beschäftigt, für den die Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung nicht besteht, so wird der Zuschuß fortgezahlt. Sobald jedoch feststeht, daß der Beamte in den früheren Dienstzweig nicht mehr zurückkehren wird, ist die Zahlung des Zu schusses einzustellen, und zwar mit Ablauf des Monats, in dem diese Feststellung getroffen wird. Die Zulässigkeit der Zahlung ist hiernach fortlaufend zu überwachen. Tritt der Beamte in seinen früheren Dienstzweig zurück, so ist ihm der Zuschuß vom 1. des Monats an, in dem er zurücktritt, wieder zu ge währen. 5. Bei der Festsetzung des Ruhegehaltes wird der Dienstkleidungszuschuß nicht berücksichtigt, ebenso werden Enadenbezüge dafür nicht gewährt. III. Ich mache den Forstbeamten und Forst angestellten, die nach Nr. I dieser Anordnung Dienst kleidung zu tragen haben, zur Pflicht, für eine ordnungsmäßige Instandhaltung der Dienstkleidung Sorge zu tragen. Soweit hierbei erhebliche Mängel festgestellt und diese trotz Aufforderung nicht beseitigt werden, kann die Zahlung des Zuschusses eingestellt werden. IV. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. 4. 1938 in Kraft. An die Landesbauernschaften und Forstämter. — DN. 1938 S. 249.