Dienststellen der Wehrmacht bzw. des Reichsarbeits dienstes zu beantragen. Die Verhandlungen über eine Fahrpreisermäßi gung für „Hilfskräfte in der Landwirtschaft" bei In anspruchnahme der Kraftpostverkehrslinien sind noch nicht abgeschlossen. An die Lanoes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 234. Zorst. ßolzein/cklag 1VZS. — Hk 782/38 vom 5. 4. 1938 —. Der Herr Reichsforstmeister und Preuß. Landes forstmeister hat durch Erlaß vom 23. 3. 1938 — III 1648 — den Abs. 5 der Ziff. 4 seines Runderlasses vom 30. 10. 1937 — III/II 8960 — betr. Holzeinschlag und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1938 aufgehoben. Der aufgehobene Abs. 5 der Ziff. 4 lautet wie folgt: „Wird Grubenholz, Zellstoffholz, Nadel- Stammholz oder Rotbuchen-Stammholz noch vor Herausgabe der neuen Preisverordnung für 1938 verkauft, so sind im Kaufvertrag vorläufige Preise auf Grund der bis auf weiteres noch gültigen Preisverordnung für 1937 zu vereinbaren mit der Maßgabe, daß als endgültige Preise die in der noch ergehenden Preisverordnung für 1938 festgesetzten Preise gelten sollen. Bei Grubenholzverkäufen, denen die vorläufigen Preise der Preisverordnungen für 1937 zugrunde gelegt werden, ist bei Vereinbarung des Preises darauf zu achten, daß die ermäßigten Frachtsätze des am 1. 4. 1937 in Kraft getretenen Grubenholzausnahmetarifs I 8 34 angewandt wer den. Die neuen Frachtsätze des Frachttarifzeigers für Grubenholz sind im NMVlFv. 1937 S. 139 bekanntgegeben. Der Erubenholzwaldpreis erhöht sich also bei jedem Verkauf gegenüber dem Vor jahr um die Frachtermäßigung des Ausnahme tarifs 18 34." An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 235. öuchenzellstostholz. — Hk 825/38 vom 6. 4. 1938 —. Nachstehenden Runderlaß des Herrn Reichsforst meisters und Preuß. Landesforstmeister gebe ich zur Kenntnis: „Mein Runderlaß vom 18. 11. 1937 — III Nr. 9449 — (RMBlFv. Nr. 47 vom 30. 11. 1937) lautet im Schlußsatz: „Ehe Buchenzellstoffholz Klasse O aufge arbeitet wird, ist mit dem in Frage kommenden Werk die Abnahme sicherzustellen." Dies scheint in einzelnen Fällen übersehen zu sein. Die nunmehr veröffentlichte Verordnung über die Preisbildung für Buchenzellstoffholz (Faserholz) im Forstwirtschaftsjahr 1938 vom 10. 3. 1938 (Deutscher Reichsanzeiger 62 vom 15. 3. 1938) wird den Verkauf dieses Holzes in Fluß bringen. Die Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen- Zellstoff- und Holzstofferzeugung in Verlin-Ehar- lottenburg 2, Neue Erolmannstr. 5—6, hat hier die Erklärung abgegeben, daß die Zellstoffindustrie sämtliches anfallende Buchenzellstoffholz abnehmen wird. Sollte wider Erwarten der Absatz von Buchenzellstoffholz der Klasse v auf Schwierig keiten stoßen — nur diese Klasse könnte in Frage kommen —, so ist die unverkäufliche Menge und deren Lagerort der Hauptgeschäftsstelle der Markt vereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft anzuzeigen. Die weitere Bestimmung wird von der Hauptgeschäftsstelle der Marktvereinigung bzw. von mir getroffen. Das gleiche gilt für Virkenzellstoffholz. Kleinere Mengen bis 50 rm Buchen- und Birken zellstoffholz, die nicht verkäuflich sind, können nach Ihrem pflichtgemäßen Ermessen anderer Verwen dungsart zugeführt werden. Wenn in einzelnen Bezirken die Preise der Preisverordnung vom 10. 3. 1938 nach Ihrer An sicht nicht ausreichen, so ist mir ein begründeter Antrag auf Ausnahmegenehmigung vorzulegen. Beim Verkauf von Kiefernzellstoffholz soll von den Käufern der Versuch gemacht worden sein, den auf dem Verordnungswege festgesetzten Preis für diese Ware unter dem Vorwande zu drücken, daß das Holz verblaut sei. Ich bitte, mir solche Fälle mit Ihrer gutachtlichen Ansicht zur Kenntnis zu bringen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 235. Geräte- unü Maschinenwesen. Mafchinenbeihilfen. — II O 3802/38/1 vom 1. 4. 1938 —. Für die von den LBschen im Rechnungsjahr 1937 insgesamt angeforderten und abgerufenen Beihilfen ist ein Verwendungsnachweis bis zum 20. 4. 1938 zu erbringen. (Stichtag 31. 3. 1938.) Der Verwendungsnachweis muß auf gesonderten Bogen für die verschiedenen Beihilfegruppen geführt werden. Mit Ausnahme der Notstandsgebiete (ertragssteigernde und arbeitssparende Maschinen) ist in dem Nachweis anzugeben: Antragsteller, Fabrikat der bezuschußten Maschinen, Anschaffungs- und Beihilfebetrag. Bei Saatgutreinigungsanlagen ist getrennte An gabe nach Saatgutreinigungs- und Beizmaschinen erforderlich.