Die Kinderspeisung in den Erntekindergärten ist durch Lieferung der Naturalien durch die Dorfgemein schaft sicherzustellen. Alle auftretenden Schwierigkeiten müssen in eng ster Zusammenarbeit aller Stellen überwunden werden. Ich verweise auf die weiterhin gültige 89. Anord nung betr. Erntekindergärten vom 4. 3. 1936 (DN. Nr. 10, Jahrg. 1936) sowie auf mein Rundschreiben vom 1.4.1937 — I S 41/37. Zum 1.5.1938 bitte ich um Bericht über den Er folg der Maßnahmen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 211. Säuerlicher Hausfleiß. — l S 127/38 vom 25.3.1938 —. Der bäuerliche Hausfleiß, insbesondere Spinnen und Weben, erhält erst seinen höchsten Wert, wenn dazu Rohstoffe des eigenen Hofes verwendet werden. Dieses Ziel ist bei der Verarbeitung von Wolle durch Schafhaltung erreichbar. Daher soll zukünftig bei dem Mangel an Wolle die Schafhaltung Voraus setzung für die Verarbeitung von Wolle im Haus fleiß sein. Mit der HA. II sind die geeigneten Maßnahmen zur Förderung der Schafhaltung durchzuführen. Die Milchschafhaltung verdient für Kleinbetriebe und Landarbeiter besondere Beachtung. Im Tätigkeitsbericht für den Monat April 1938 ist mir über das Veranlaßte zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 214. Lan-jugenö. Werbung für -ie Lanüardeitslehre unä -te länL- liche Hausarbeitslehre. — I v 905/38 vom 28. 3.1938 —. Im Rahmen der Werbung für die Landarbeits lehre und ländliche Hausarbeitslehre legen die KBschen (IW. und JWinnen) an Hand der Melde- blätter „Ich erlerne die Landarbeit" und „Ich möchte die ländliche Hausarbeit erlernen" in Form eines Heftes eine Übersicht für die Landarbeits- und Haus arbeitslehrlinge an, für die der Jugendwart(in) der KBsch. verantwortlich ist. Ein Formblatt der Übersicht sowie Richtlinien für die Bearbeitung der Meldeblätter werden in der nächsten Folge der „Richtlinien für die Landjugend- arbeit" bekanntgegeben. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 213. Einführung -er Lanöarbeitslehre. — I l) 1877/38, II L 2 1943/38 vom 29. 3. 1938 —. Zur sofortigen und wirksamen Einführung der Landarbeitslehre und der ländlichen Hausarbeits lehre haben die KBschen in Zusammenhang mit der Werbung der Hitler-Jugend für die Landarbeitslehre mit allen Mitteln dafür zu sorgen, daß die bestehen den Arbeitsverhältnisse der für die Lehre in Frage kommenden Jugendlichen gemäß den „Grundregeln des Reichsnährstandes für die Ausbildung in den männlichen und weiblichen praktischen Berufen der Landwirtschaft" bis zum 1. 4. 1938 in ordentliche Lehrverhältnisse umgewandelt werden. Ferner haben die KBschen für die sofortige Ver mittlung der bei ihnen für 1938 zur Landarbeitslehre oder ländlichen Hausarbeitslehre gemeldeten Jugend lichen Sorge zu tragen. j Zu diesem Zweck ist in jeder KBsch. ein Ausschuß zu bilden, der folgende Aufgaben durchführt: 1. Die Vermittlung von Lehrstellen bzw. Lehr lingen innerhalb der KBsch. (Lehrlinge, die nicht untergebracht werden können, sowie nicht besetzte Lehrstellen sind an die LBsch. zum über bezirklichen Ausgleich zu melden). 2. Die Umwandlung aller Arbeitsverhältnisse der noch nicht 2 Jahre in der Landwirtschaft bzw. ländlichen Hauswirtschaft im elterlichen Be trieb bzw. im fremden Betrieb tätigen Jugend lichen in Lehrverhältnisse. 3. Prüfung der gemeldeten Lehrbetriebe vor Ab schluß eines Lehrverhältnisses. Der Ausschuß steht unter dem Vorsitz des KHAL. II und umfaßt als Mitglieder den Beauftrag ten für die Landarbeitslehre (sofern dieses Amt nicht gleichzeitig vom KHAL. II ausgeübt wird), den Kreis- gefolgschaftswart, den IW. der KBsch., die KALin IIII und die Beauftragte für die ländliche Hausarbeits lehre (soweit dieses Amt nicht von der KALin II Ick ausgeübt wird) sowie die JWin der KBsch. Nach Mög lichkeit soll auch ein Berufsberater des zuständigen Arbeitsamtes in den Ausschuß einbezogen werden. Auf jeden Fall muß das Arbeitsamt von den Arbei ten des Ausschusses in Kenntnis gesetzt werden. Die Zahl der abgeschlossenen Lehrverhältnisse für Landarbeitslehre und ländliche Hausarbeitslehre ist von der KBsch. bis zum 15. 4.1938 an die 11) und II k der LBsch., von dieser bis zum 31. 5. 1938 an die RA. I v und II H zu melden (vgl. auch Anordnung II L 2/220/38 vom 21. 1. 1938). Die Lehrverhältnisse sind nach folgender Untergliederung aufzuführen: 1. Zahl der Lehranzeigen 3) umgewandelte Arbeitsverhältnisse, b) Neueinstellungen;