Volltext Seite (XML)
207 DN. 1938 2. Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht Nr. 400/38 I. II c vom 18. 3. 1938 betr. Ernte nothilfe für die Landwirtschaft 1938 zur Kenntnis. Zum Erlaß des Reichsarbeitsführers sind noch Ausführungsbestimmungen u. a. zu den Ziffern 5 und 6 (letzte Absätze) zu erwarten, die im Einverneh men mit mir erfolgen werden. Zu Ziffer 4, Absatz 1 bestimme ich: Als Entgelt sind die in den Tarifordnungen für einen ledigen landwirtschaftlichen Freiarbeiter von über 20 Jahren vorgesehenen Lohnsätze entsprechend der mit der Wehrmacht getroffenen Regelung zu neh men, damit das Entgelt einheitlich ist. Ich bitte, in Verbindung mit den Arbeitsgaulei tungen und Wehrkreiskommandos zu prüfen, zu wel chen Punkten der Erlasse noch Erläuterungen notwen dig sind, und mir gegebenenfalls entsprechende Vorschläge für die Besprechungen über die Ausfüh rungsbestimmungen zuzuleiten. Dazu bemerke ich, daß den Wehrkreiskommandos der Erlaß des Ober kommandos der Wehrmacht erst in einigen Tagen zu gehen wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 296. Anlage 1. Der Reichsarbeitsführer Arb. I Nr. 4170 — 1418/38. Berlin-Erunewald, den 26. 3.1938. Schinkelstraße. Betrifft: Einsatzbedingungen bei Erntenothilfe durch den Reichsarbeitsdienst. Im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Vierjahresplan und dem Reichsbauernführer ordne ich an: 1. Der Einsatz des Reichsarbeitsdienstes zur Ernte nothilfe ist eine Reichshilfe, die nur gewährt werden kann, wenn trotz Anwendung aller anderen möglichen Maßnahmen der Selbsthilfe die Einbringung der Ernte nicht gesichert ist. Der Einsatz des Reichsarbeitsdienstes kann nur zur Behebung eines volkswirtschaftlichen Notstandes, nicht als Hilfe bei privatwirt schaftlichen Schwierigkeiten einzelner erfolgen. Der Reichsa-rbeitsdienst kann nur in Zeiten des Höchstbedarfes an landwirtschaftlichen Arbeitskräf ten (Ernte) eine nötige Hilfe bringen, er kann aber kernen Ersatz für das Fehlen ständiger Land arbeiter bieten. Der Einsatz des Reichsarbeitsdienstes ist nach den Bedürfnissen von Erntebezirken (mehrere Ge meinden) zu regeln. 2. Beim Ernteeinsatz des Reichsarbeits dien st es muß seine Wesenseigentüm lichkeit als Arbeitstruppe gewahrt und seine Ausbildungs- und Er zieh u n g s a u f g a b e berücksichtigt wer den. 3. Der Antrag auf Erntenothilfe des Reichsarbeits dienstes erfolgt durch die Kreisbauernführer im Einvernehmen mit dem zuständigen Arbeitsamt und nach Stellungnahme durch den zuständigen Arbeitsdienstgruppenfllhrer beim Arbeitsgau führer, der im Einvernehmen mit dem Landesbau Nr. 13. 208 ernführer nötigenfalls unter Mitwirkung des Oberpräsidenten und politischen Gauleiters über die Notwendigkeit der Nothilfe entscheidet. 4. Der Vetriebsführer, dem die Nothilfe des Reichs arbeitsdienstes zugute kommt, hat dafür an das Reich einen Entgelt nach den in den Tarifordnungen vorgesehenen Lohnsätzen (zusammengesetzt aus Bar lohn und Ablösung des Deputats) zu entrichten. Der Entgelt wird berechnet als Stunden loh n für die an der Arbeitsstelle geleistete Arbeits zeit. Dabei ist ein Zuschlag von 3Rpf. für die Arbeitsstunde als Abgeltung der Sozialbeiträge und des Wegegeldes hinzuzurechnen. Der Stundenlohn wird vor dem Einsatz fest gelegt vom Arbeitsgauführer im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauernführer, nötigenfalls unter Hinzuziehung des Reichstreuhänders der Arbeit und des politischen Gauleiters. Der Stundenlohn wird einheitlich geregelt für möglichst große Gebiete gleicher Wirtschaftsver- hältnisse. Die Mittagskost ist auch an den Tagen, an denen nicht gearbeitet wird, von den Betriebsfüh rern zu stellen. Dafür wird der für eine Arbeitsstunde vereinbarte Entgelt von dem an die Reichskasse abzuführenden Betrag in Abzug ge bracht. Die Kosten für An- und Abtransport der Ernte kommandos fallen zu Lasten der Vetriebsführer. Desgleichen ist von ihnen für die Benutzung reichs eigener Beförderungsmittel beim Einsatz ein ange messener Entgelt zu entrichten. 5. Der einzelne Arbeitsmann ist nicht etwa dem Ve triebsführer, dem er zur Hilfe zugeteilt wird, als sein Angestellter zugewiesen. Er steht im Dienste des Reiches und ist ausschließlich seinen Arbeits- dienstvorgesetzten unterstellt. Die Vetriebsführer haben die Befugnis, be lehrende Anweisungen über die auszuführenden Arbeiten zu geben. Rügen zu erteilen, sind sie nicht berechtigt; sie haben sich, wenn sie über einen Arbeitsmann eine berechtigte Klage haben, an den zuständigen Ar beitsdienstführer zu wenden, der für Abhilfe sor gen wird. Gegen Vetriebsführer, die sich eine ehren widrige Behandlung von Angehörigen des Reichs arbeitsdienstes zuschulden kommen lassen oder sonst die in den Einsatzbedingungen übernommenen Ver pflichtungen nicht erfüllen oder schädlich auf den Geist der eingesetzten Arbeitsmänner einwirken, wird eingeschritten (s. Ausführungsbestimmungen). 6. Die Zuweisung des Reichsarbeitsdienstes zur Ernte nothilfe erfolgt nur in ganzen Arbeitsdien st ein h eiten von mindestens Zugstärke (3 Trupps zu je 1 Führer und je 15 Mann) für einen bestimm ten Erntebezirk. Dementsprechend sind auch die Anträge der Kreisbauernführer zu fassen. Da nicht Tagelohn nach Kopfstärke, sondern tat sächlich geleistete Arbeitsstunden bezahlt werden, erwächst den Vetriebsführern mit dieser Regelung kein Nachteil. Wird in einem Erntebezirk ausnahms weise weniger als 1 Zug eingesetzt, so muß bei den langandauernden Erntearbeiten (insbesondere bei der Hackfruchternte) spätestens nach 2 bis 3 Wochen die Ablösung der eingesetzten Trupps erfolgen.