Auflösung -er Kretsbauernschaft Saumhol-er (Lan-esbauernfchaft Rheinlanü). Anordnung des RVF. vom 24. 3. 1938 — l 261/38 —. Mit Wirkung vom 1. 7. 1938 verfüge ich die Auf lösung der Kreisbauernschaft Baumholder. Das von der bisherigen Kreisbauernschaft Baumholder um faßte Gebiet wird der Kreisbauernschaft Birkenfeld zugeteilt, die ihren Dienstsitz in Birkenfeld beibehält. An die Nachgeordneten Dienststellen. - DN. 1938 S. 20S. personaiangelegenheiten. Wie-eroerwen-ung ausgeschis-ener Seamten. — 1VK II 2103 vom 26. 3. 1938 —. Nachstehendes Rundschreiben des Reichsministers der Finanzen vom 30. 10. 1936 — ? 2011 — 7348 I 8 — gebe ich zur Beachtung bekannt. I. (1) Im Einvernehmen mit dem RuPrMdJ. ersuche ich, künftig Beamte, die infolge eines Dienst strafverfahrens oder kraft Gesetzes auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, nicht als Angestellte oder Arbeiter in einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb wieder zu verwenden. (2) Das gleiche gilt für freiwillig ausgeschiedene Beamte und ohne Dienststrafverfahren aus dem Dienst entfernte Kündigungs- und Widerrufsbeamte, sofern ihr Ausscheiden aus dem Dienst auf Grund oder im Zusammenhang mit einem Tatbestand erfolgt ist, der bei Durchführung eines Dienststrafverfahrens voraussichtlich zur Dienstentlassung geführt haben würde. (3) Sollte in besonderen Einzelfällen eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen, so ist die Entschei dung des Fachministers einzuholen. !I. Für Angestellte und Arbeiter, die aus einem früheren Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst frist los entlassen worden sind oder sich der fristlosen Ent lassung durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst verhältnis entzogen haben, gelten die Bestimmungen der Nr. I entsprechend, es sei denn, daß die fristlose Entlassung wegen anhaltender Krankheit ausge sprochen worden ist. III. Soweit zur Zeit Angestellte und Arbeiter, auf die die Voraussetzungen der Nr. I und II zutreffen, im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, bitte ich zu prüfen, ob sie in ihrem Beschäftigungsoerhältnis Weiterbelassen werden können. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 205. Setrrebsgemeinschast. Glückwunfchurkun-e -es Führers aus Anlaß SS jähriger ununterbrochener Arbeitszeit. Treu- Sienst-Ehrenzelchen für Angestellte un- Arbeiter in -er freien Wirtschaft. — I 8 2166/38 vom 24. 3. 1938 —. Infolge der Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung des Treudienst- Ehrenzeichens vom 30. 1. 1938 (RGBl. Nr. 8 vom 30.1.1938) ist die Verleihung der Elllckwunschurkunde des Führers und Reichskanzlers aus Anlaß der bevor stehenden Vollendung einer 50jährigen oder mehr als 50jährigen ununterbrochenen Arbeitszeit von diesem Tage ab in Fortfall gekommen. Künftig erhalten solche Arbeitsjubilare in der freien Wirtschaft für 50jährige treue Dienstleistung bei einem und demselben Betriebsführer oder in einem und demselben Betriebe das Treudienst-Ehren zeichen des Führers und Reichskanzlers. Das Treu dienst-Ehrenzeichen wird nur an solche Personen ver liehen, die sich am Stiftungstage (30. 1. 1938) noch im Dienst befanden, und ebenso an diejenigen, welche die 50jährige Dienstzeit schon vor dem 30. 1. 1938 vollendet haben. Die Aushändigung der vor dem 30. 1. 1938 erdienten Auszeichnung ist nicht an den Jahrestag des Jubiläumstages gebunden. Anträge auf Verleihung dieses Treudienst- Ehrenzeichens sind bei der zuständigen höheren Ver waltungsbehörde (in Preußen und Bayern: Reg.- Präsident; — in Sachsen: Kreishauptmann; — in Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, Hessen, Thüringen, Württemberg und Baden: Ministerium) zu stellen, und zwar sind die begründeten Anträge bis zum 20. jedes Monats einzureichen. Die näheren Bestimmungen hierzu sind bei der zuständigen oberen Verwaltungsbehörde erhältlich. An die Landesbauernschasten. DN. 1938 S 205. Eknfatzbeüingungen für -ie Erntenothilfe 1938. 1. des Reichsarbeitsführers, 2. des Oberkommandos der Wehrmacht. — I 8 2129/38 vom 29. 3. 1938 —. In den Anlagen gebe ich 1. Erlaß des Reichsarbeitsführers Arb. I Nr. 4170—1419/38 vom 26. 3. 1938 betr. Einsatz bedingungen bei Erntenothilfe durch den Reichsarbeitsdienst,