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tierung des voraussichtlich zur Verfügung stehenden Angebotes an landwirtschaftlichen Wanderarbeitern und Einzelkräften aus dem In- und Auslande. Ferner ist es unerläßlich, daß jeder landwirtschaftliche Betriebsführer seine Forderung nach ausreichender Versorgung mit Arbeitskräften den Interessen des Ganzen unterordnet. Es wird das Möglichste getan, um jedem Betrieb die notwendigen Kräfte zu stellen. Es muß aber auch unbedingt er wartet werden, daß nicht Sondermaßnahmen durchgeführt werden. Nur wenn einheitlich ge handelt wird, ist eine den Bedürfnissen der Landwirtschaft gerecht werdende Regelung des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Arbeits kräfte zu gewährleisten. Ich bitte daher, unverzüglich die Öffent lichkeit und vor allem die beteiligten Kreise der landwirtschaftlichen Betriebsführer in ge eigneter Weise (besonders durch die bezirkliche und örtliche allgemeine und Fach-Presse) unter Hinweis auf das eingangs Gesagte und die Gefahr von Einzelaktionen für das Gelingen des ganzen Werkes eindringlich darauf hin zuweisen, daß nach der Anordnung über die Regelung des Arbeitseinsatzes landwirtschaft licher Wanderarbeiter vom 30. 12. 1937 (Deut scher Reichsanzeiger 1936 Nr. 2) jede selb ständige Anwerbung und Einstellung landwirt schaftlicher Wanderarbeiter und nach 8 24 der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. 1. 1933 (RGBl. I, S. 26) in Verbin dung mit 88 67 und 288 AVAVE. jede selb ständige Anwerbung und Vermittlung aus ländischer Arbeiter für die Landwirtschaft bei Geld- oder Gefängnisstrafe verboten ist. Ich bitte, bei der Aufklärung der beteiligten Kreise bei diesen keinen Zweifel darüber zu lassen, daß in diesem Jahre Verstöße gegen die angeführ ten Vorschriften verfolgt werden. Ferner mache ich darauf aufmerksam, daß jede Anwerbung von landwirtschaftlichen Ar- ! beitskräften aus Ostpreußen wegen des hohen Eigenbedarfs dieses Bezirks unter allen Um ständen unterbleiben muß." Hierzu ordne ich an: Die landwirtschaftlichen Betriebsführer sind auf die Notwendigkeit der Durchführung dieser Anweisung des Präsidenten der Reichsanstalt für AV. und AV. nachdrücklichst hinzuweisen. Nur durch eine geordnete Zuteilung der zur Verfügung stehenden landwirt schaftlichen Wanderarbeitr sowie der Einzelkräfte für bäuerliche Betriebe ist der landwirtschaftliche Arbeits einsatz allgemein zufriedenstellend zu regeln. II. Einsatz ausländischer landwirt schaftlicher Arbeitskräfte, die ohne Zutun von Dien st st eilen der Reichs anstalt in das Inland kommen. Hierzu sind die Arbeitsämter, insbesondere die Erenzarbeitsämter, angewiesen, diese Arbeitskräfte, wenn irgend möglich, unverzüglich zu erfassen. Die Mithilfe der zuständigen Polizeidienststellen ist dabei sichergestellt. Grundsätzlich werden nur solche Aus länder zugelassen, die a) für landwirtschaftliche Arbeiten geeignet, b) im Besitze von gültigen Pässen oder Paßersatz papieren (z. B. eines Fremdenpasses) — das gilt auch für Deutschstämmige — und c) gesund sind. Die Landesarbeitsämter sind weiter angewiesen, dafür zu sorgen, daß nicht einzelne Bezirke dank ihrer besonders günstigen Lage an den Reichsgrenzen aus ländische Arbeitskräfte in unangemessener Höhe ein stellen, während andere Bezirke, die sich nicht in so günstiger Lage befinden, nach wie vor in arger Be drängnis bleiben. Ein einigermaßen gerechter Aus gleich wird deshalb angestrebt. Hierzu ordne ich an: Die landwirtschaftlichen Betriebssichrer sind da vor zu warnen, ausländische Arbeiter, die nicht im Besitz von gültigen Pässen oder Paßersatzpapieren sind, einzustellen. III. P rüfungderWohn-undSchlafräume der landwirtschaftlichen Wander- arbeiterundderausländischenEinzel- k r ä f t e. Hierunter hat die Reichsanstalt den Arbeits ämtern erneut die Notwendigkeit einer Vorprüfung der Wohn- und Schlafräume der landwirtschaftlichen Wanderarbeiter zur Pflicht gemacht. Entsprechende Prüfungen werden auch in den landwirtschaftlichen Arbeitsstellen durchgeführt, in denen ausländische Einzel- (Dauer-) kräfte eingesetzt werden. Bei der Beschäftigung von ausländischen landwirtschaftlichen Arbeitskräften sei zur Wahrung des Ansehens der deutschen landwirtschaftlichen Betriebe auf die Unter bringung der Kräfte in sauberen, ordnungsgemäß ausgestatteten und in gesundheitlicher Beziehung ein wandfreien Räumen besonderer Wert zu legen. Hierzuverweiseich zunächst auf mein den Landes- und Kreisbauernschaften zugegangenes Rundschreiben Nr. 30/38 vom 12. 3. 1938, betr.: Aus ländische landwirtschaftliche Arbeits kräfte. Die vorstehend angeordnete Prüfung der Unter bringungsräume für die ausländischen landwirtschaft lichen Arbeitskräfte durch die Arbeitsämter entbindet die Kreisbauernschaften keinesfalls von ihrer Ver pflichtung, die Unterkunftsräume aller Eefolg- schaftsmitglieder ständig zu überwachen. 2. Erlaß der Reichsanstalt II 5203/1288 vom 14. 2. 1938 betr.: Vermittlung inländischer Wanderarbeiter. Der Präsident der Reichsanstalt für AV. und AV. hat den Landesarbeitsämtern jede Entsendung von Werbebeauftragten nach Schlesien untersagt, um eine planmäßige Durchführung der Vermittlung inländi scher Wanderarbeiter nicht zu gefährden. Lediglich zur Abholung der von den schlesischen Arbeitsämtern