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liche noch vorhanden sind, deren Arbeitswilligkeit zu mindest anzuzweifeln ist. Sie werden dabei feststellen können, daß der bisher nicht erfolgte Eintritt von Jugendlichen in eine Beschäftigung oder Ausbildung oft auf falsche Einstellung ihrer Eltern zurück zuführen ist. Das Aufgabengebiet der Berufsberatungsstellen der Arbeitämter ist hierdurch außerordentlich erwei tert worden. Ihre Verantwortlichkeit in der Arbeits und Berufslenkung der Jugendlichen, also letzten Endes auch für die Sicherstellung des Facharbeiter nachwuchses in den einzelnen Berufen, ist jetzt so groß geworden, daß sie diese Aufgabe nur in engster Zu sammenarbeit mit den einzelnen Berufsständen durch führen können. Dieses verlangt, daß die Kreisbauern schaften, vor allem zu Zeiten der Schulentlassung, ständig engste persönliche Verbindung mit den Ar beitsämtern halten und sich laufend über die Ent wicklung des Einsatzes der Schulentlassenen in Ar- beits- oder Lehrstellen unterrichten und hierauf den nötigen Einfluß nehmen. Wo der Jugendlicheneinsatz den Erfordernissen der Landwirtschaft nicht in ge nügendem Maße Rechnung trägt, sind die Landes bauernschaften verpflichtet, den Landesarbeitsämtern bestimmte Anregungen zur Behebung festgestellter Fehlleitungen zu geben. Bei der Reichsanstalt für AV AV werde ich mich darum bemühen, daß die Durchführung dieser Anord nung möglichst weitgehend zugunsten des landwirt schaftlichen Arbeitseinsatzes und zur Förderung der Landarbeitslehre und der ländlichen Hausarbeits lehre ausgenutzt wird. Ich hoffe, daß es mit Hilfe dieser Anordnung gelingen wird, vor allem auch aus den ländlichen Familien noch diejenigen Jugendlichen restlos herauszuholen, die bisher nicht voll ausgenutzt zu Hause Herumsitzen, während in anderen landwirt schaftlichen Betrieben die Bauern und Bauersfrauen nicht wissen, wie sie ihre Arbeit bewältigen sollen. 2. Nach der weiter erlassenen Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. 8. 1934 unterliegen ab 4. 4. 1938 den Vorschriften der Verteilungsanordnung auch Lehrlinge, Prakti kanten und Volontäre. Dieses bedeutet, daß in Zu kunft auch bei ihrer Einstellung die vorherige Zu stimmung des zuständigen Arbeitsamtes eingeholt werden muß, sofern diese, was, von wenigen Aus nahmen abgesehen, immer der Fall sein dürfte, unter 25 Jahren alt sind. Die hierdurch eingeführte Eenehmigungspflicht für die Einstellung von Lehrlingen gibt den Arbeits ämtern Gelegenheit, einen umfassenden Überblick über die Lehrlingseinstellung in allen Berufen zu be kommen. Sie sind infolgedessen in der Lage, die Lehr lingseinstellung entsprechend dem Facharbeiterbedarf in den einzelnen Berufsgruppen zu lenken. Bei rich tiger und entschiedener Handhabung dieser Bestim mung wird in vielen Fällen auch eine Umleitung von Jugendlichen, denen im Hinblick auf eine gerechte Verteilung des Nachwuchses auf die verschiedenen Be rufe entsprechend ihrer volkswirtschaftlichen Bedeu tung der Eintritt in eine bestimmte Berufsausbil dung versagt werden muß, in die Landarbeitslehre oder ländliche Hausarbeitslehre zu erreichen sein. 3. Die Anordnung zur Regelung des Arbeitseinsatzes in einzelnen Betrieben gibt den Präsidenten der Landesarbeitsämter die Befug nis, einzelnen Betrieben durch schriftliche Verfügung aufzuerlegen, daß sie Arbeitskräfte nur mit Zustim mung des für den Betrieb zuständigen Arbeitsamtes einstellen dürfen. Diese Auflage kann auf Arbeits kräfte bestimmter Berufe beschränkt werden. Weiter kann die Zustimmung des Arbeitsamtes von der Er füllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Mit Hilfe dieser Bestimmungen wird es bei ent sprechender Handhabung erreichbar sein, Betrieben, die bisher bei Arbeiterbedarf aus naheliegenden Gründen gern auf ländliche Kräfte zurückgegriffen haben, in Zukunft diese Möglichkeit zu nehmen. Die Kreisbauernschaften haben hiernach die Aufgabe, in Verbindung mit den Arbeitsämtern für ihren Bereich festzustellen, welchen Betrieben zunächst einmal die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung des Arbeitsamtes bei der Einstellung von Arbeitskräften aufzuerlegen ist. Da bekanntlich noch manche indu strielle oder gewerbliche Arbeiter in landwirtschaft lichen Werkwohnungen sitzen, sollte grundsätzlich den Betrieben, die zur Einstellung von Arbeitskräften die Zustimmung der Arbeitsämter einzuholen haben, die Bedingung auferlegt werden, daß sie für die Unter bringung der betreffenden Arbeiter Sorge tragen. Über die Auswirkungen dieser neuen Anordnun gen des Präsidenten der Reichsanstalt, die auf dem Wege zu einer zielbewußten Arbeits- und Berufs lenkung der Jugendlichen sowie zur Verhinderung der Einstellung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben einen beachtlichen Schritt vorwärts darstellen, bitte ich, mir erstmalig zum 1. 7. d. I. zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 173. Arbektseknsatzmaßnahmen -er Neichsanstalt Mr 1-38. — I 8 2117/38 vom 17. 3. 1938. — Der Präsident der Reichsanstalt für AV. und AV. hat wiederum eine Anzahl Erlasse herausgegeben, aus denen ich im Nachstehenden das Wichtigste be kanntgebe. 1. Erlaß der Reichsanstalt II52Ü3/935 vom 23. 2.1938 betr. Maßnahmen für die Bereitstellung landwirt schaftlicher Arbeitskräfte. I. Verhinderung unerlaubter An werbung und Einstellung land wirtschaftlicher Wanderarbeiter und Einzelkräfte für bäuerliche Betriebe. „Der in allen Bezirken herrschende Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften zwingt für das Jahr 1938 zu einer genauen Innehaltung der vorgenommenen Kontingen-