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DN. 1938 Nr. 10 168 Grunülagen -er Hetriebsführung. Lieferung von Stroh an -ie Wehrmacht. — H 8 755/38 vom 9. 3. 1938 —. Von den zuständigen Stellen der Wehrmacht bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Beschaffung der zur Deckung des Bedarfes der Wehr macht noch erforderlichen Strohmengen Schwierig keiten bereitet, da die Verkäufe und Anlieferungen an Stroh nur unzureichend sind. Es ist selbstverständlich, daß der Strohbedarf der Wehrmacht unter allen Umständen gedeckt werden mutz. Die diesjährige Strohernte hat allerdings nur einen niedrigen Ertrag gebracht; außerdem ist die Verwendung von Stroh in landwirtschaftlichen Betrieben selbst gegenüber früheren Jahren stärker geworden. Ungeachtet dessen ist es aber eine Ehren pflicht für jeden landwirtschaftlichen Erzeuger, der in der Lage ist, aus seinem Betrieb Stroh abzugeben, der Belieferung der Wehrmacht vor jedem anderen Verkauf den unbedingten Vorrang einzuräumen. Es sind sicherlich noch eine Reihe von landwirtschaft lichen Betrieben vorhanden, die zu Strohlieferungen in der Lage sind. Ich ersuche, durch persönliche Einwirkung auf die Vetriebsinhaber unter Appell an die Ehrenpflicht gegenüber der Wehrmacht die Lieferung der von die ser benötigten Strohmengen sicherzustellen, und weise im besonderen darauf hin, daß nach einer Entschei dung des Reichskommissars für die Preisbildung irgendeine Änderung der zur Zeit festgesetzten Höchst preise für Stroh bis zum Ende dieses Wirtschafts jahres nicht erfolgen wird. Die Landesbauernschaften haben mir bis zuni 1. 4. 1938 über das Veranlaßte zu berichten und zu melden, welche Strohmengen unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten bis zum Ende des Wirtschaftsjahres noch aufgebracht werden können. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 167. Werkausbilüung. Werbematerial für Lanöwirttchafksschulen ulw. — II L 1/597/38 vom 8. 3. 1938 —. In letzter Zeit sind mehrfach Maschinen- und andere Firmen an die Landesbauernschaften heran getreten und haben darum gebeten, daß ihnen die Anschriften der llnterrichtsanstalten mitgeteilt wür den, um denselben Werbe- bzw. „Lehrmaterial" übersenden zu können. Ich halte es nicht für erwünscht, daß die Schulen mit derartigem Material aller Art überschüttet wer den, zumal ihnen häufig die Möglichkeit fehlt, sich ein Urteil über den Wert der angebotenen Gegen stände zu bilden. Ich bitte daher, künftig diese Fir men zu veranlaßen, ihr Material zunächst den Landesabteilungen ll vorzulegen, die dann in Ver bindung mit den betreffenden Fachabteilungen zu entscheiden haben, ob dasselbe für die Schulen geeig net ist. In Zweifelsfällen ist meine Entscheidung einzuholen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 167. stusbil-ung zur Lehrerin -er lanüwirtfchafllichen Haushaltungskunüe. — Iix 1/789/38 vom 19. 3. 1938 —. Durch einen irreführenden Artikel, überschrieben „Die Lehrerin der landwirtschaftlichen Haushal tungskunde", der in der Zeitschrift „Die deutsche Landfrau" vom 2. 1. 1938 Heft 1 erschienen ist, sind verschiedene falsche Ansichten über den Besuch der Mädchenklasse einer Landwirtschaftsschule im Aus bildungsgang zur Lehrerin der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde entstanden. Um diese endgültig zu berichtigen, wird folgendes festgestellt: Der Besuch der Mädchenabteilung einer Land wirtschaftsschule an Stelle der Unterklasse einer Landfrauenschule ist nicht nur Jungbäuerinnen, sondern allen Anwärterinnen gestattet. Um die Dauer Ler Ausbildung entsprechend zu ergänzen, hat das Reichs- und Preußische Ministerium für Wissen schaft, Erziehung und Volksbildung mit Erlaß vom 10. 5. 1935 V Nr. 1204/35 II bl bestimmt, daß in diesem Fall eine besondere 14jährige praktische Tätigkeit abgeleistet werden mutz. Diese 14jährige praktische Tätigkeit ist nunmehr durch Erlaß des Neichserziehungsministeriums vom 31. 1. 1938 V Nr. 6118/8, XVI. solchen Bauerntöchtern erlaßen worden, welche im elterlichen Betrieb aufgewachsen sind oder nach Entlaßung aus der Schule (Mittel schule, Höhere Schule) mindestens 14 Jahr ununter brochen im elterlichen Haushalt gearbeitet haben. Der Erlaß vom 31. 1. 1938 L V Nr. 6118/8, XVI. wiederholt im übrigen diese Bestimmungen des ersten Erlaßes. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 167.