1S3 DN. 1938 Nr. 9 154 wird eine Gebühr nicht erhoben, jedoch muß der In haber gegen Jagdhaftpflicht versichert sein. Der Aus weis berechtigt zur Ausübung der Jagd in Begleitung des JagdausLLungsberechtigten oder der vom Kreis jägermeister auf dem Ausweis benannten Person*). Schwarzwild, Kaninchen und Füchse sind die Wildart, deren schädigende Entwicklung der Landwirt am meisten verspürt und deren Kurzhaltung er fordert. Den Klagen ist dort, wo dieses Wild sich stark vermehrt, die Berech tigung nicht abzusprechen. Hier mutz durch vermehrten Abschuß Abhilfe geschaffen werden. Nicht immer ist der Jagdausübungsberechtigte geneigt oder in der Lage, selbst oder durch Jagdgäste das zu Schaden gehende Wild in hinreichender Weise zu vermindern. Tritt beispiels weise in einem Jagdbezirk das Schwarzwild in über mäßiger Zahl auf, kann die Abhaltung einer Jagd, zu der eine größere Anzahl von Jägern erforderlich ist, ge boten sein. Die Inhaber von Jagdscheinen reichen zur Erfüllung der Aufgabe nicht immer aus. Dann kann der Kreisjägermeister zuverlässigen Personen einen Ausweis erteilen, der ohne Lösung eines Jagdscheines zur Teil nahme an der Jagd berechtigt. Auch kann es erforder lich sein, die Berechtigung über längere Zeit zu erstrecken. Da es sich um Personen handelt, die nicht ständige Jagd- ausübende sind, ist bestimmt, daß sie nur in Begleitung eines Jagd- und Ortskundigen die Jagd ausüben dürfen, auch sind sie dem Jagdhaftpflichtversicherungszwang unterworfen. An die Landesbauernschaften. *) Anm. zu 8 43 Abs. 3. — DN. 1938 S. 151. haftpflichtverflcherungsschutz für Sie Angestellten üer Lanüeskontrollverbänüe. ll v 5/1074/38 jVL 1^327" vom 3.3. 1938 —. Im Nachgang zu dem zweiten Absatz meines Rundschreibens vom 20.1.1938 — UV5/340/38 — weise ich auf folgendes hin: Aus den Rundschreiben vom 12.7.1937 — ZV8 13131/37 — IIv 4180/37 — und vom 11. 9. 1937 — IIv 5/5660/37 — ZV8 1 4281/37 — ist die Eigen art der Landeskontrollverbände klar ersichtlich. Der RNSt. bedient sich zur Durchführung der Milchlei stungsprüfungen der Angestellten der Verbände und stellt letzteren die zur Bezahlung ihres Personals er forderlichen Mittel zur Verfügung. Die Einnahmen und Ausgaben der Verbände für Milchleistungsprü fungen sind solche des RNSt. Werden von Angestellten der Landeskontrollver bände in Ausübung ihrer Tätigkeit Haftpflichtscha densfälle verursacht, aus denen den Verbänden eine Ersatzpflicht erwächst, so sind diese Fälle nach Klar stellung des Tatbestandes umgehend der LBsch. zu melden. Der RNSt. wird dann Ersatzverpflichtun gen der Verbände in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen vom 31.1.1938 — ZVL III233/38 — ^9a (Dienstnachrichten des RNSt. Nr. 5 vom 5. Febr. 1938) übernehmen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 154 Werkausbilüung päüagogische Staatsprüfung. — IIe 1/548/38 vom 3. 3.1938 —. Unter Hinweis auf den Erlaß des Herrn Reichs und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Er ziehung und Volksbildung vom 8. Februar 1938 — 8 V 6117/12, (b) — betreffs Ordnung der päd ¬ agogischen Staatsprüfung für das Lehramt der Land wirtschaft bzw. für das Lehramt der landwirtschaft lichen Haushaltungskunde bitte ich, zum 1. April und zum 1. Oktober jeden Jahres über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen zu be richten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 153. Aerztliche Unterfuchung öer Schüler unü Schülerinnen üer LanSwirtschastsschulen. -UL 1/K89/38 vom 3.3.1938 —. Da die Frage der Bezahlung der vertrauensärzt lichen Untersuchung der Schüler und Schülerinnen noch nicht geklärt ist, bitte ich, bis auf weiteres von der Durchführung der allgemeinen Untersuchungen Abstand zu nehmen. Wo bereits eine Untersuchung stattgefunden hat, bitte ich, mir dies mitzuteilen und gleichzeitig dazu ! Stellung zu nehmen, wer die Untersuchung veran laßt hat und wie die Regelung der Bezahlung vor gesehen war. Die in der 463. Anordnung vom 28.10.1937 be handelte Untersuchung zum Zweck der Erteilung der „Vorläufigen Bescheinigung" wird hiervon nicht berührt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 153. praktischer Vogelschutz. — II 81/K9V/38 vom 3. 3.1938 —. Der Reichsbauernführer wünscht, daß die Schulen des Reichsnährstandes sich im praktischen Vogelschutz betätigen und auf diesem Gebiete beispielgebend wirken. Dementsprechend ist es erforderlich, 1. den Vogelschutz im Unterricht zu behandeln, 2. die dazu notwendigen Literatur- und Anschau ungsmittel zu beschaffen, 3. in Verbindung mit II 6 9 und II8 auf die An lage von Vogelschutz-Anpflanzungen bzw. Ge hölzen und 4. in Verbindung mit II 63 und I 8 auf die Schaffung entsprechender Anlagen (Einbau